Secure. 5.1 Die AKZEPTANZSTELLE hat dem Karteninhaber im eCommerce (vgl. Ziffer 1.1) die Nutzung der von den Kartenor- ganisationen entwickelten, sogenannten 3D Secure-Verfahren (z. B. „Verified by Visa“, „Mastercard Identity Check“ und „J/Secure“) anzubieten, da nur so die Möglichkeit besteht, bei Kartenzahlungen die von der Bankenaufsicht ge- forderte „starke Authentifizierung“ zu gewährleisten. Bei Anwendung dieser Verfahren wird im Zuge der Autorisie- rungsanfrage eine Verbindung zwischen Karteninhaber und kartenausgebender Bank hergestellt und die Identität des Karteninhabers durch Abfrage eines Sicherheitsmerkmals überprüft. Wenn dem Karteninhaber die Möglichkeit angeboten wird, ein 3D Secure Verfahren zu nutzen, führt dies für bestimmte, von den Kartenorganisationen im Einzelnen definierte Fälle, in denen der rechtmäßige Karteninhaber später bestreitet, die Weisung zur Zahlung erteilt zu haben, dazu, dass das Risiko von Rückbelastungen („Chargebacks“) von der kartenausgebenden Bank übernom- men wird („Liability Shift“). Rückbelastungen („Chargebacks“) aus anderen Gründen werden von 3D Secure nicht er- fasst. Damit dem Karteninhaber die Nutzung des 3D Secure-Verfahrens angeboten werden kann, muss das Payment Gateway (vgl. Ziffer 2.2) 3D Secure unterstützen und diese Funktion muss bei dem konkreten Zahlungsvorgang ak- tiviert sein. Bietet die AKZEPTANZSTELLE dem Karteninhaber 3D Secure nicht an, liegt darin ein Vertragsverstoß, und die AKZEPTANZSTELLE trägt das Risiko von Rückbelastungen, es sei denn, sie weist nach, dass es dazu auch ge- kommen wäre, wenn dem Karteninhaber die Nutzung des 3D Secure-Verfahrens angeboten worden wäre. Die AK- ZEPTANZSTELLE trägt das Rückbelastungsrisiko nicht, wenn sie dem Karteninhaber die Nutzung des 3D Secure Ver- fahrens angeboten hat und dieser es abgelehnt hat, dies zu nutzen. 5.2 Die VR Payment ist nicht Anbieter der 3D Secure-Verfahren und hat keinen Einfluss auf den Inhalt der Konditionen und technischen Anforderungen. Diese können sich zukünftig ändern, da die Kartenorganisationen die Verfahren weiterentwickeln. Die AKZEPTANZSTELLE hat sich eigenständig über die Konditionen für 3D Secure zu informieren und auf dem Laufenden zu halten sowie dafür Sorge zu tragen, dass sie die Konditionen für 3D Secure einhält. Die AKZEPTANZSTELLE ist verpflichtet sicherzustellen, dass sie selbst sowie der von ihr mit ihrer technischen Anbindung an das 3D Secure-Verfahren beauftragte Payment Service Provider (vgl. Ziffer 2.1) sämtliche Anforderungen und Ab- läufe gemäß den jeweiligen Konditionen für 3D Secure sowie gemäß den Schnittstellenspezifikationen der VR Pay- ment einhält, insbesondere die von den Kartenorganisationen geforderten Zertifizierungen, Registrierungs- und Testverfahren durchläuft bzw. durchlaufen hat. 5.3 Des Weiteren haben die AKZEPTANZSTELLE sowie der von ihr beauftragte Payment Service Provider (i) die Authen- tifizierungstransaktionen gemäß den Konditionen für 3D Secure zu verarbeiten, einschließlich ordnungsgemäßer Übermittlung erforderlicher Informationen an die VR Payment im Rahmen der Einreichung von Transaktionen (vgl. hierzu Ziffer 3.5), z.B. über Ergebnisse der Authentifizierungsanfragen, und (ii) die erforderliche Dokumentation der Authentifizierungs- und Autorisierungstransaktionen für den Fall von Reklamationen der Akzeptanzstelle gegen- über der VR Payment und/oder für den Fall von Chargebacks bereitzuhalten (vgl. hierzu Ziffer 8), wie insbesondere Protokolldateien (Logfiles) für sogenannte Wiedereinreichungen („Representments“). 5.4 Die VR Payment kann die AKZEPTANZSTELLE für jegliche Kartentransaktionen sperren, wenn die AKZEPTANZSTEL- LE oder der von ihr eingeschaltete Payment Service Provider (vgl. Ziffer 2.3), soweit es sich dabei nicht um die VR Payment selbst handelt, schuldhaft gegen die Bestimmungen der Ziffer 2 bis 5 dieser Bedingungen oder die Kondi- tionen für 3D Secure verstößt. Über eine derartige Sperrung wird die VR Payment die AKZEPTANZSTELLE unver- züglich informieren; es sei denn es bestehen berechtigte Sicherheitsbedenken oder eine Mitteilung würde gegen gesetzliche Pflichten der VR Payment verstoßen. In diesem Fall ist die VR Payment – unbeschadet sonstiger etwa bestehender Kündigungsrechte, vgl. Ziffer 21.1 – berechtigt, den Akzeptanzvertrag ohne Einhaltung einer Kündi- gungsfrist zu kündigen.
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Sources: Kartenakzeptanzbedingungen
Secure. 5.1 5.1. Die AKZEPTANZSTELLE hat dem Karteninhaber im eCommerce (vgl. Ziffer 1.1) die Nutzung der von den Kartenor- ganisationen entwickelten, sogenannten 3D Secure-Verfahren (z. B. „Verified by Visa“, „Mastercard Identity CheckSecure Code“ und „J/Secure““ bzw. alle Folgeprodukte der Kartenorganisationen, z.B. Mastercard Identity Check) anzubieten, da nur so die Möglichkeit besteht, bei Kartenzahlungen die von der Bankenaufsicht ge- forderte geforderte „starke AuthentifizierungAuthentifizie- rung“ zu gewährleisten. Bei Anwendung dieser Verfahren wird im Zuge der Autorisie- rungsanfrage Autorisierungsanfrage eine Verbindung Verbin- dung zwischen Karteninhaber und kartenausgebender Bank hergestellt und die Identität des Karteninhabers durch Abfrage eines Sicherheitsmerkmals überprüft. Wenn dem Karteninhaber die Möglichkeit angeboten wird, ein 3D Secure Verfahren zu nutzen, führt dies für bestimmte, von den Kartenorganisationen im Einzelnen definierte Fälle, in denen der rechtmäßige Karteninhaber später bestreitet, die Weisung zur Zahlung erteilt zu haben, dazu, dass das Risiko von Rückbelastungen („Chargebacks“) von der kartenausgebenden Bank übernom- men übernommen wird („Liability Shift“). Rückbelastungen („Chargebacks“) aus anderen Gründen werden von 3D Secure nicht er- fassterfasst. Damit dem Karteninhaber die Nutzung des 3D Secure-Verfahrens angeboten werden kann, muss das Payment Gateway (vgl. Ziffer 2.2) 3D Secure unterstützen und diese Funktion muss bei dem konkreten Zahlungsvorgang ak- tiviert aktiviert sein. Bietet Bie- tet die AKZEPTANZSTELLE dem Karteninhaber 3D Secure nicht an, liegt darin ein Vertragsverstoß, und die AKZEPTANZSTELLE AKZEP- TANZSTELLE trägt das Risiko von Rückbelastungen, es sei denn, sie weist nach, dass es dazu auch ge- kommen gekommen wäre, wenn dem Karteninhaber die Nutzung des 3D Secure-Verfahrens angeboten worden wäre. Die AK- ZEPTANZSTELLE AKZEPTANZSTELLE trägt das Rückbelastungsrisiko nicht, wenn sie dem Karteninhaber die Nutzung des 3D Secure Ver- fahrens angeboten Verfahrens angebo- ten hat und dieser es abgelehnt hat, dies zu nutzen.
5.2 5.2. Die VR Payment CardProcess ist nicht Anbieter der 3D Secure-Verfahren und hat keinen Einfluss auf den Inhalt der Konditionen und technischen Anforderungen. Diese können sich zukünftig ändern, da die Kartenorganisationen die Verfahren weiterentwickeln. Die AKZEPTANZSTELLE hat sich eigenständig über die Konditionen für 3D Secure zu informieren und auf dem Laufenden zu halten sowie dafür Sorge zu tragen, dass sie die Konditionen für 3D Secure einhält. Die AKZEPTANZSTELLE ist verpflichtet sicherzustellen, dass sie selbst sowie der von ihr mit ihrer technischen Anbindung an das 3D Secure-Verfahren beauftragte Payment Service Provider (vgl. Ziffer 2.1) sämtliche Anforderungen und Ab- läufe Abläufe gemäß den jeweiligen Konditionen für 3D Secure sowie gemäß den Schnittstellenspezifikationen der VR Pay- ment CardProcess einhält, insbesondere die von den Kartenorganisationen geforderten ge forderten Zertifizierungen, Registrierungs- und Testverfahren durchläuft bzw. durchlaufen hat.
5.3 5.3. Des Weiteren haben die AKZEPTANZSTELLE sowie der von ihr beauftragte Payment Service Provider (i) die Authen- tifizierungstransaktionen gemäß den Konditionen für 3D Secure zu verarbeiten, einschließlich ordnungsgemäßer Übermittlung erforderlicher Informationen an die VR Payment CardProcess im Rahmen der Einreichung von Transaktionen (vgl. hierzu Ziffer 3.5)3 . 5 ) , z.B. über Ergebnisse der Authentifizierungsanfragen, und (ii) die erforderliche Dokumentation der Authentifizierungs- und Autorisierungstransaktionen für den Fall von Reklamationen der Akzeptanzstelle gegen- über gegenüber der VR Payment CardProcess und/oder für den Fall von Chargebacks bereitzuhalten (vgl. hierzu Ziffer 8), wie insbesondere Protokolldateien (( Logfiles) für sogenannte Wiedereinreichungen („Representments“).
5.4 5.4. Die VR Payment CardProcess kann die AKZEPTANZSTELLE für jegliche Kartentransaktionen sperren, wenn die AKZEPTANZSTEL- LE AKZEPTANZSTELLE oder der von ihr eingeschaltete Payment Service Provider (vgl. Ziffer 2.3), soweit es sich dabei nicht um die VR Payment CardProcess selbst handelt, schuldhaft gegen die Bestimmungen der Ziffer 2 bis 5 dieser Bedingungen oder die Kondi- tionen Konditionen für 3D Secure verstößt. Über eine derartige Sperrung wird die VR Payment CardProcess die AKZEPTANZSTELLE unver- züglich informierenunverzüglich infor- mieren; es sei denn es bestehen berechtigte Sicherheitsbedenken oder eine Mitteilung würde gegen gesetzliche Pflichten der VR Payment CardProcess verstoßen. In diesem Fall ist die VR Payment CardProcess – unbeschadet sonstiger etwa bestehender Kündigungsrechte, vgl. Ziffer 21.1 22 – berechtigt, den Akzeptanzvertrag ohne Einhaltung einer Kündi- gungsfrist Kündigungsfrist zu kündigenkün- digen.
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Sources: Kartenakzeptanzvertrag