Schutzeinrichtungen Musterklauseln
Schutzeinrichtungen. Die Schutzgeräte in der Übergabestation werden zur Erfassung und Speicherung von Schutzinformationen und/ oder Störwerten analoger Größen genutzt und müssen somit die Grundätze zur Störwerterfassung gemäß der FNN Hinweis „Anforderungen an digitale Schutzeinrichtungen (2015)" erfüllen. Für die Störungsklärung sind alle nötigen Informationen für mindestens zwei Wochen vorzuhalten und der STEW auf Anforderung in digitaler Form (WORD, EXCEL, csv, txt) auszuhändigen. Eine Schutzprüfung muss ohne Ausklemmen von Drähten möglich sein. In Absprache mit der STEW sind HH-Sicherungen nur bis zu einer Größe von 50 A zulässig. Damit kann in der Regel die Selektivität zum vorgelagerten Schutz sichergestellt werden. Bei Anlagen die nicht über eine HH-Sicherung gegen Kurzschluss geschützt werden können, ist mindestens ein Überstromzeitschutz (UMZ) vorzusehen. Das Schutzrelais muss mit einer netzunabhängigen Hilfsenergieversorgung (z. B. Batterie, Kondensator, Wandlerstrom) arbeiten. Das Schutzrelais muss eine 4-Phasenanregung besitzen. Funktionsumfang: • Überstromstufe • l» Kurzschlussstufe t < 0, 1s • le> Erdkurzschlussschutzstufe
Schutzeinrichtungen. 6.4 Störschreiber
Schutzeinrichtungen. Nicht bestimmungsgemäße Verwendung von Maschinen, Einrichtungen, Anlagen sowie das Überwinden von Sicherheitseinrichtungen ist verboten. Die zulässige Tragfähigkeit (z. B. Deckenlast, Regallast, Aufzüge und Hebezeuge) bei Transport und Lage- rung darf nicht überschritten werden. Abstimmung mit dem Koordinator durchführen.
Schutzeinrichtungen. In diesem Abschnitt werden ausschließlich die Schutzfunktionen des Entkopplungsschutzes beschrieben. Eventuelle zusätzliche - für die Stromerzeugungsanlage erforderliche - Schutzfunk- tionen bzw. Schutzmaßnahmen, sind nicht Teil dieses Abschnitts und müssen entsprechend den geltenden Bestimmungen und Vorschriften ausgeführt werden. Die Einrichtungen zur Entkopplung sind Eigentum des Anlagenbetreibers. Die Einstellwerte der einzelnen Schutzfunktionen sind gemäß „TOR Erzeuger – Schutzeinrichtungen/Netz- entkupplungsschutz“ vorzunehmen. Die Entkopplungs- einheit ist entweder zur Plombierung vorzubereiten oder auf eine andere geeignete Weise gegen unbeabsichtigte Veränderungen zu schützen, beziehungsweise schützen zu lassen (z.B. Codewortschutz). Mit den Spannungs- und Frequenzschutzfunktionen werden in Niederspannungsnetzen die Spannungen Außenleiter gegen den Neutralleiter überwacht. Die Arbeitsstromauslösung der Kuppelschalter muss von einem Netzspannungsausfall unabhängig ausgeführt sein. Mit der Netzspannung betriebene Unterspannungs-auslösung ist zulässig. Der Ausfall der Hilfsspannung oder das Ansprechen der Selbstüberwachung der Schutzeinrichtung muss zum Auslösen des Entkupplungsschalters führen. Diese Forderung gilt gleichermaßen für eigenständige Schutzeinrichtungen und für kombinierte Geräte, in welchen Schutzfunktionen und Steuerungsfunktionen in einer gemeinsamen Hardware realisiert sind. Die Entkupplungseinrichtungen müssen so ausgeführt sein, dass ein Einschalten der Kuppelschalter bei spannungslosem Verteilernetz nicht möglich ist. Die Inbetriebnahme und Funktionsprüfung der Netzentkupplung ist gemeinsam mit dem Netzbetreiber vorzunehmen und ist entsprechend zu dokumentieren. 5.1.Erdschlussschutz (Ue >): Die Energie Ried GmbH kann eine Erdschlusserfassung fordern, um im Erdschlussfall die Stromerzeugungs- anlage vom Netz trennen zu können bzw. eine Zuschaltung zu verhindern. Einstellbereiche: 0 bis 70 % Spannungsverlagerung in einem Zeitbereich von 0 bis 180 s. 5.2.Weitere Schutzfunktionen: Fallweise kann der Einsatz weiterer Schutzfunktionen zur Sicherstellung der Entkupplungsfunktion oder für einen gesicherten Netzbetrieb notwendig sein. 0102_TAB-EZA_20221118.docx Seite 5 von 7
Schutzeinrichtungen
