Redaktion Musterklauseln

Redaktion. Jeder Mensch konnte einzeln oder als Gruppe eine Petition zu einem politischen Anliegen starten. Die Nutzerinnen und Nutzer der Portale konnten Petitionen unterzeichnen, die ihnen wichtig waren. Je Portal wurde die Petition mit der größten Zustimmung zum Stichtag 31. ▇▇▇▇ 2021 als Thema bei ABSTIMMUNG21 auf- genommen. Insgesamt wurden die über 500 eingereichten Petitio- nen 429.000 Mal unterzeichnet. Zugelassen waren nur Themen, • für die der Bundestag zuständig ist, • die sich mit Sachfragen befassen (im Gegensatz zu z.B. Perso- nalfragen), • die die Menschenwürde und die Verfassung achten und nicht die Grund- oder Minderheitenrechte einschränken wollen, • die die Persönlichkeitsrechte wahren, • die keine Werbung enthalten, • die den Nutzungsbedingungen der Petitionsportale entspra- chen. Der Endstand des Votings ist auf diesen Seiten einsehbar: ▇▇▇▇▇://▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇/▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ und ▇▇▇▇▇://▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇▇ Der Ausrichter der Abstimmung, ABSTIMMUNG21 e.V., ist themenneutral. Die Abstimmungsunterlagen, vor allem das Ab- stimmungsheft, sollen so verfasst sein, dass die Abstimmenden sachlich, politisch neutral und in einfacher Sprache über die Ab- stimmungsvorlagen informiert werden. PHASE 1: VORBEREITUNG PHASE 2: GRUNDGERÜST Die Kapitel zu den Abstimmungsvorlagen sind jeweils wie folgt aufge- baut:
Redaktion. Zugriff auf die wichtigsten Bearbeitungsfunktionen für Inhalte, keine Berechtigung zur Veröffentlichung von Inhalten Die zweite Dimension steuert die thematischen Zugriffsebenen. Diese werden im Rahmen der Umsetzung konkretisiert und müssen auch nach dem Start der neuen Website durch Nutzer der Gruppen Verwaltung und Administration leicht anpassbar sein. Einige Beispiele:
Redaktion. ▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇ OPTION VERLAG & AGENTUR ▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ e. K. ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇. ▇▇ ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇-▇▇▇▇▇▇▇▇▇ 17.10.2016 Bei der Fülle des zu verarbeitenden Materials sind trotz sorgfältiger Bearbeitung vereinzelte Druckfehler oder kleinere Unstimmigkeiten nicht immer vermeidbar. Eine rechtliche Gewähr für die Richtigkeit des Inhalts dieses Fahrplans kann daher nicht übernommen werden. Alle Angaben erfolgen ohne Gewähr. Nachdruck – auch auszugsweise – nur mit schriftlicher Genehmigung des RMV.
Redaktion. Als Redaktion wird die Gesamtheit aller SendungsmacherInnen einer Sendereihe bezeichnet.

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  • Transaktionskosten Zusätzlich trägt der OGAW sämtliche aus der Verwaltung des Vermögens erwachsenden Nebenkosten für den An- und Verkauf der Anlagen (marktkonforme Courtagen, Kommissionen, Abgaben), sowie alle Steuern, die auf das Vermögen des OGAW sowie dessen Erträge und Aufwendungen erhoben werden (z.B. Quellensteuern auf ausländischen Erträgen). Der OGAW trägt ferner allfällige externe Kosten, d.h. Gebühren von Dritten, die beim An- und Verkauf der Anlagen anfallen. Diese Kosten werden direkt mit dem Einstands- bzw. Verkaufswert der betreffenden Anlagen verrechnet. Zusätzlich werden den jeweiligen Anteilsklassen etwaige Währungsabsicherungskosten belastet. Gegenleistungen, welche in einer fixen Pauschalgebühr enthalten sind, dürfen nicht zusätzlich als Einzelaufwand belastet werden. Eine allfällige Entschädigung für beauftragte Dritte ist jedenfalls in den Gebühren nach Art. 30 des Treuhandvertrages enthalten. Die allfälligen Kosten einer Währungsabsicherung von Anteilsklassen werden der entsprechenden Anteilsklasse zugeordnet.

  • Sanktionen 1 Der Auftraggeber oder die nach gesetzlicher Anordnung zuständige Behörde kann einen Anbieter oder Subunternehmer, der selber oder durch seine Organe in schwerwiegender Weise einen oder mehrere der Tatbestände von Artikel 44 Absatz 1 Buchstaben c und e sowie Absatz 2 Buchstaben b, f und g erfüllt, von künftigen öffentlichen Aufträgen für die Dauer von bis zu fünf Jahren aus- schliessen oder ihm eine Busse von bis zu zehn Prozent der bereinigten Angebotssumme auferlegen. In leichten Fällen kann eine Verwarnung erfolgen. 2 Diese Sanktionsmöglichkeiten gelten unabhängig von weiteren rechtlichen Schritten gegen den fehlbaren Anbieter, Subunternehmer oder deren Organe. Den Verdacht auf unzulässige Wettbewerbsabreden nach Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe b teilt der Auftraggeber oder die nach gesetzlicher Anordnung zu- ständige Behörde der Wettbewerbskommission mit. 3 Der Auftraggeber oder die nach gesetzlicher Anordnung zuständige Behörde meldet einen rechtskräftigen Ausschluss nach Absatz 1 dem InöB. Das InöB führt eine nicht öffentliche Liste der sanktionierten Anbieter und Subunterneh- mer, unter Angabe der Gründe für den Ausschluss sowie der Dauer des Aus- schlusses von öffentlichen Aufträgen. Es sorgt dafür, dass jeder Auftraggeber in Bezug auf einen bestimmten Anbieter oder Subunternehmer die entsprechen- den Informationen erhalten kann. Es kann zu diesem Zweck ein Abrufverfahren einrichten. Bund und Kantone stellen einander alle nach diesem Artikel erhobe- nen Informationen zur Verfügung. Nach Ablauf der Sanktion wird der Eintrag aus der Liste gelöscht. 4 Verstösst ein Auftraggeber gegen diese Vereinbarung, erlässt die nach ge- setzlicher Anordnung zuständige Behörde die angemessenen Weisungen und sorgt für deren Einhaltung. 5 Werden für einen öffentlichen Auftrag finanzielle Beiträge gesprochen, so kön- nen diese Beiträge ganz oder teilweise entzogen oder zurückgefordert werden, wenn der Auftraggeber gegen beschaffungsrechtliche Vorgaben verstösst.

  • Reaktionszeit Im Rahmen der Servicezeit ist die Reaktionszeit der Zeitraum von der Erstmeldung einer Störung bzw. Anforderung bis zur ersten Maßnahme (Erstreaktion bzw. Tätigkeit). Es können folgende Erstreaktionen erfolgen: Einsatz des Technikers am Systemstandort oder Remoteunterstützung bzw. Ferndiagnose des Systems

  • Verhaltenskodex Wir haben uns über die Teilnahmebedingungen des Plattformbetreibers eBay hinaus keinem besonderen Verhaltenskodex (Regelwerk) unterworfen.

  • Lieferantenwechsel ALE wird einen möglichen Lieferantenwechsel zügig und unentgeltlich unter Beachtung der vertraglich vereinbarten Fristen durchführen. Zum Lieferbeginn darf kein wirksamer Stromliefer- vertrag mit einem anderen Lieferanten bestehen. Der tatsächliche Lieferbeginn hängt davon ab, dass alle für die Belieferung notwendigen Maßnahmen (erfolgreicher Lieferantenwechselpro- zess mit Kündigung des bisherigen Liefervertrages etc.) erfolgt sind. ALE liefert Strom am Ende des Hausanschlusses, ferner nur, sofern - die Verbrauchsstelle mit einem Ein- oder Doppeltarifzähler ausgestattet ist und im Netzgebiet des jeweils örtlichen Netzbetreibers liegt. - der Stromverbrauch bei Lieferbeginn im Jahr höchstens 25.000 kWh beträgt. - die Lieferung zum Letztverbrauch in Niederspannung erfolgt. - der Anschluss des Kunden zum vorgesehenen Lieferbeginn nicht gesperrt ist. - keine überfällige Zahlungsverpflichtung seitens des Kunden gegenüber ALE besteht. Sollte eine der Voraussetzungen bei Lieferbeginn nicht gegeben sein oder nach Lieferbeginn weg- fallen, dann kann ALE den Vertrag außerordentlich kündigen.