Pflegetagegeld. Das Pflegetagegeld wird ohne Kostennachweis und ohne zeitliche Begrenzung für jeden Tag der Pflege- bedürftigkeit in den Pflegegraden 1 bis 5 gezahlt. Maßgeblich für die Einordnung in einen der nach- stehend genannten Pflegegrade einschließlich der Pflegebedürftigkeit in häuslicher, teilstationärer oder vollstationärer Pflege ist die vorgenommene Ein- stufung durch die SPV oder PPV (siehe II.2. des Tarifs) bzw. durch einen gemäß § 6 (4) TB/EPV 2013 beauftragten Gutachter. Alternativ kann auf Antrag die Begutachtung gemäß II.3. des Tarifs gewählt werden. Das Pflegetagegeld beträgt abhängig vom Pflege- grad ◼ in häuslicher oder teilstationärer Pflege: ◼ in vollstationärer Pflege: Häusliche Pflege liegt vor, wenn die versicherte Person zu Hause entweder durch eine erwerbsmäßig tätige Pflegefachkraft oder durch andere Personen (z.B. Familienangehörige, Freunde, Nachbarn, sonstige ehrenamtliche Helfer) gepflegt wird. Teilstationäre Pflege liegt vor, wenn sich die versi- cherte Person tagsüber oder nachts in einer stationä- ren Pflegeeinrichtung (Pflegeheim) der Tages- oder Nachtpflege befindet. Vollstationäre Pflege liegt vor, wenn sich die versi- cherte Person ganztägig in einer stationären Pflege- einrichtung (Pflegeheim) befindet. Stationäre Pflegeeinrichtungen sind selbstständig wirtschaftende Einrichtungen, in denen Pflegebe- dürftige unter ständiger Verantwortung einer ausge- bildeten Pflegefachkraft gepflegt werden und ganz- tägig untergebracht und verpflegt werden können. Stationäre Einrichtungen, in denen die Leistungen zur medizinischen Vorsorge, zur medizinischen Re- habilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben oder am Leben in der Gemeinschaft, die schulische Ausbil- dung oder die Erziehung kranker oder behinderter Menschen im Vordergrund des Zweckes der Ein- richtung stehen, sowie Krankenhäuser sind keine Pflegeeinrichtungen im Sinne des Abs. 2.
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Sources: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Ergänzende Pflegekrankenversicherung, Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Ergänzende Pflegekrankenversicherung