Optionsrecht. Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die versicherte Person das 20. Lebensjahr vollendet, endet die Versicherung bzgl. der betroffenen Person. Der Versicherungsnehmer kann für die betroffene versicherte Person beantragen, den Tarif BJunior bzw. KJunior ohne Gesundheitsprüfung in unmittelbarem Anschluss in den Tarif Z90Bonus umzustellen, sofern für diese Person Versicherungsfähigkeit für den Tarif Z90Bonus besteht. Für den Tarif Z90Bonus gelten bei Umstellung aus dem Optionsrecht folgende Regelungen: a) Entfall der Wartezeiten b) Die summenmäßigen Begrenzungen des Tarifs Z90Bonus gelten ab Umstellungszeitpunkt. c) Zum Umstellungszeitpunkt bereits laufende, angeratene oder beabsichtigte kieferorthopädische Maßnahmen sind nicht im Versicherungsschutz des Tarifs Z90Bonus enthalten. Will der Versicherungsnehmer von seinem Optionsrecht Gebrauch machen, muss die Umstellung spätestens inner- halb von zwei Monaten nach der Beendigung des Tarifs BJunior bzw. KJunior in Textform beantragt werden. Sie wird dann zum 1.1. des Kalenderjahres wirksam, in dem die betroffene versicherte Person das 21. Lebensjahr vollendet. Das Optionsrecht kann nur in Anspruch genommen werden, wenn die betroffene versicherte Person zum Umstel- lungszeitpunkt bereits 24 Monate in einem der Tarife BJunior/KJunior versichert gewesen ist.
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Sources: Allgemeine Versicherungsbedingungen, Kranken Zusatzversicherung Für Zahnärztliche Behandlung