Common use of Optionsrecht Clause in Contracts

Optionsrecht. Optionsausübung Im Rahmen der für das Neugeschäft offenen Tarife kann der Versicherungsnehmer, der erstmalig beim Versiche- rer mit Tarif MediStart eine Krankheitskostenversicherung für ambulante, stationäre und zahnärztliche Heilbe- handlung genommen hat, die Umstellung in einen umfassenderen Versicherungsschutz ohne erneute Gesund- heitsprüfung und Wartezeiten verlangen: Krankheitskostenversicherung mit einer Selbstbeteiligung für – ambulante Heilbehandlung (bis zu den Höchstsätzen der GOÄ), – stationäre Heilbehandlung bei Unterkunft im Ein-, Zwei- oder Mehrbettzimmer sowie gesondert berechnete ärztliche Leistungen, – Zahnbehandlung (bis zu den Höchstsätzen der GOZ), – Zahnersatz und Kieferorthopädie bis zu einem Erstattungssatz von 60 % (bis zu den Höchstsätzen der GOZ). Die für eine Umstellung vorgesehenen Tarife/Tarifkombinationen können beim Versicherer jederzeit erfragt wer- den. Will der Versicherungsnehmer von seinem Optionsrecht Gebrauch machen, kann eine Umstellung jeweils nach Ablauf von 24 oder 36 Monaten seit Vertragsbeginn erfolgen, sofern der Antrag innerhalb von 2 Monaten vor Ablauf der genannten Vertragslaufzeit gestellt wird. Für Personen, die im Rahmen der Versicherung von Neuge- borenen versichert wurden (vgl. § 2 Abs. 2 AVB), darf der Versicherungsschutz nicht höher sein als der eines Elternteils. Besondere vertragliche Vereinbarungen gelten auch nach einer Umstellung weiter. Bestehende Risikozuschläge werden entsprechend dem vereinbarten umfassenderen Versicherungsschutz umgerechnet. Die Umstellung auf einen höherwertigen Versicherungsschutz wird im unmittelbaren Anschluss an die Beendi- gung des Tarifs MediStart 1 wirksam. Von der Option ausgenommen sind Tarife, bei denen die Aufnahmefähigkeit bedingungsgemäß von einer ob- ligatorischen ärztlichen Gesundheitsprüfung abhängig gemacht wird.

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Sources: Krankheitskosten Tarif Medistart 1

Optionsrecht. Optionsausübung Im Rahmen der 10.1 Hat die Versicherung nach Tarif K 95 für das Neugeschäft offenen Tarife den Versicherten bzw. den Mitversicherten bis Eintrittsalter 35 Jahre begonnen, kann der VersicherungsnehmerVersicherte für sich bzw. den Mitversicherten Tarif K 95 mit Beginn des 19., der erstmalig beim Versiche- rer des 37. oder letztmalig mit Tarif MediStart eine Krankheitskostenversicherung für ambulante, stationäre und zahnärztliche Heilbe- handlung genommen hat, die Umstellung Beginn des 61. Vertragsmonats - gerechnet vom Versicherungsbeginn dieser Versicherung - zu folgenden erleichterten Bedingungen in einen umfassenderen Versicherungsschutz ohne erneute Gesund- heitsprüfung und Wartezeiten verlangen: Krankheitskostenversicherung leistungsstärkere Tarife umstellen lassen: a) Der Umwandlungsantrag ist mit einer Selbstbeteiligung für Beitrittserklärung des Versicherers ambulante Heilbehandlung (bis unter Beantwortung der Gesundheitsfragen – zu stellen; er kann frühestens zwei Monate vor einem der in Nr. 10.1 Satz 1 genannten Termine gestellt werden, er muss dem Versicherer jedoch spätestens einen Monat vor dem gewählten Umwandlungszeitpunkt vorliegen. Für die Einhaltung der Fristen ist der Versicherte verantwortlich. b) Der Versicherer nimmt den Höchstsätzen fristgerechten Umwandlungsantrag an. Bei einer Umwandlung zu Beginn des 19. Vertragsmonats verzichtet der GOÄ), – stationäre Heilbehandlung bei Unterkunft im Ein-, Zwei- oder Mehrbettzimmer sowie gesondert berechnete ärztliche Leistungen, – Zahnbehandlung (bis zu den Höchstsätzen der GOZ), – Zahnersatz und Kieferorthopädie bis zu einem Erstattungssatz von 60 % (bis zu den Höchstsätzen der GOZ)Versicherer auf neue Risikozuschläge. Die für eine Umstellung vorgesehenen Tarife/Tarifkombinationen können beim Versicherer jederzeit erfragt wer- den. Will der Versicherungsnehmer von seinem Optionsrecht Gebrauch machenSoweit ein erhöhtes Risiko vorliegt, kann eine Umstellung jeweils der Versicherer für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes (Mehrleistung) einen Risikozuschlag (§ 17 Abs. 6 und 7 AVB-G) bei einer Umwandlung zu Beginn des 37. Vertragsmonats von maximal 50 %, bzw. bei einer Umwandlung zu Beginn des 61. Vertragsmonats von maximal 100 % des auf die Mehrleistung entfallenden Beitragsanteils verlangen. c) Die Vereinbarung eines Leistungsausschlusses kann der Versicherer nicht verlangen. d) Für laufende Versicherungsfälle wird ab Umwandlungstermin nach Ablauf von 24 oder 36 Monaten seit Vertragsbeginn erfolgen, sofern der Antrag innerhalb von 2 Monaten vor Ablauf der genannten Vertragslaufzeit gestellt wirdden dann geltenden Tarifen geleistet. e) Der vom Umwandlungstermin an zu zahlende Beitrag richtet sich nach dem dann erreichten Alter des Versicherten bzw. Mitversicherten unter Berücksichtigung eventuell erworbener Anrechnungsbeträge4. 10.2 Für die mitversicherten Personen, die im Rahmen der Versicherung von Neuge- borenen versichert wurden (vgl. nach den Bestimmungen für die Kindernachversicherung gemäß § 2 5 Abs. 2 und 3 der AVB)-G nach Tarif K 95 versichert wurden, darf besteht ein Optionsrecht nur unter folgenden Voraussetzungen: a) zumindest ein Elternteil war am Tage der Versicherungsschutz nicht höher sein als Geburt des Kindes mindestens drei Monate nach Tarif K 95 versichert und b) die Umstellung der eines Elternteils. Besondere vertragliche Vereinbarungen gelten auch nach Versicherung des Kindes von Tarif K 95 in leistungsstärkere Tarife kann zu erleichterten Bedingungen nur gleichzeitig mit einer Umstellung weiterder Versicherung nach Nr. Bestehende Risikozuschläge werden entsprechend dem vereinbarten umfassenderen Versicherungsschutz umgerechnet10.1 für zumindest ein Elternteil erfolgen; die Regelungen in Nr. Die 10.1 gelten für die Umstellung der Versicherung des Kindes entsprechend. Soweit es dabei in Nr. 10.1 Satz 1 und Nr. 10.1 b) auf den Beginn des 19., 37. oder 61. Vertragsmonats ankommt, wird auch hinsichtlich des Kindes auf den für ein Elternteil bei der Umstellung maßgeblichen Vertragsmonat abgestellt. 10.3 Das Optionsrecht gilt nicht für den Versicherten bzw. Mitversicherten, der wiederholt nach Tarif K 95 versichert ist - unabhängig davon, ob er bei der erstmaligen Versicherung nach Tarif K 95 das Optionsrecht wahrgenommen hat. 10.4 Im Übrigen gelten die AVB-G. Das Recht, jederzeit einen höherwertigen Versicherungsschutz wird im unmittelbaren Anschluss an die Beendi- gung des Tarifs MediStart 1 wirksam. Von der Option ausgenommen sind TarifeUmwandlungsantrag nach den AVB-G zu stellen, bei denen die Aufnahmefähigkeit bedingungsgemäß von einer ob- ligatorischen ärztlichen Gesundheitsprüfung abhängig gemacht wirdbleibt unberührt.

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Sources: Versicherungsbedingungen

Optionsrecht. Optionsausübung Sie haben die Möglichkeit zu erleichterten Bedingungen Ihren Versicherungsschutz zu erhöhen: Sie können diesen Tarif um BestMed Aufbaustufen ergänzen. Voraussetzung ist, dass die Versicherung nach einem BestMed Tarif bis Eintrittsalter 55 Jahre begonnen hat. Sie können die Versicherung dann einmalig zu folgenden Terminen erhöhen: Entweder zu Beginn des 4. Versicherungsjahres oder zu Beginn des 6. Versicherungsjahres. Maßgeblich für diese Termine ist der erstmalige Beginn der Versicherung nach einem BestMed Tarif. Folgende erleichterte Bedingungen gelten für die Erhöhung: a) Bei einer Erhöhung zu Beginn des 4. Versicherungsjahres verzichten wir auf neue Risikozuschläge. b) Im Rahmen der Erhöhungsantrag zum 6. Versicherungsjahr muss die versicherte Person Gesundheitsfragen beantwor- ten. Wir können dann einen Risikozuschlag verlangen. Diesen dürfen wir aber nur für das Neugeschäft offenen Tarife kann der Versicherungsnehmerden hinzukommen- den Teil des Versicherungsschutzes (Mehrleistung) berechnen. Wir begrenzen dabei einen Zuschlag auf maximal 100% des Beitragsanteils, der erstmalig beim Versiche- rer mit Tarif MediStart eine Krankheitskostenversicherung für ambulante, stationäre und zahnärztliche Heilbe- handlung genommen hat, auf die Umstellung in Mehrleistung entfällt. c) Die Vereinbarung eines Leistungsausschlusses können wir nicht verlangen. d) Für laufende Versicherungsfälle leisten wir ab Änderungstermin nach dem dann geltenden Tarif. Es gibt keine Wartezeiten. e) Der vom Änderungstermin an zu zahlende Beitrag richtet sich nach dem dann erreichten Alter der versi- cherten Person. Wir berücksichtigen auch erworbene Alterungsrückstellungen. f) Der Antrag muss spätestens einen umfassenderen Versicherungsschutz ohne erneute Gesund- heitsprüfung und Wartezeiten verlangen: Krankheitskostenversicherung mit einer Selbstbeteiligung für – ambulante Heilbehandlung (bis zu den Höchstsätzen der GOÄ), – stationäre Heilbehandlung Monat vor dem gewählten Änderungszeitpunkt bei Unterkunft im Ein-, Zwei- oder Mehrbettzimmer sowie gesondert berechnete ärztliche Leistungen, – Zahnbehandlung (bis zu den Höchstsätzen der GOZ), – Zahnersatz und Kieferorthopädie bis zu einem Erstattungssatz von 60 % (bis zu den Höchstsätzen der GOZ). Die für eine Umstellung vorgesehenen Tarife/Tarifkombinationen können beim Versicherer jederzeit erfragt wer- den. Will der Versicherungsnehmer von seinem Optionsrecht Gebrauch machen, kann eine Umstellung jeweils nach Ablauf von 24 oder 36 Monaten seit Vertragsbeginn erfolgen, sofern der Antrag innerhalb von 2 Monaten vor Ablauf der genannten Vertragslaufzeit gestellt wirduns vorliegen. Für versicherte Personen, die im Rahmen als Kinder in einem der BestMed Tarife BMK/0-3 nachversichert wurden, gilt die- ses Optionsrecht sinngemäß unter folgenden Voraussetzungen: • Mindestens ein Elternteil war am Tage der Geburt des Kindes nach einem BestMed Tarif mit Optionsrecht versichert. • Die Erhöhung der Versicherung von Neuge- borenen versichert wurden (vgldes Kindes erfolgt gleichzeitig mit einer Erhöhung der Versicherung für mindestens ein Elternteil. § 2 AbsMaßgeblich ist dabei immer der Beginn der Versicherung des Elternteils, dessen Versicherung gleichzeitig erhöht wird. 2 AVB)Wählt der Elternteil als Änderungszeitpunkt den Beginn des 6. Versi- cherungsjahres gilt Folgendes: Wir können auch für die Versicherung des Kindes einen Risikozuschlag ver- langen. Diesen dürfen wir aber ebenfalls nur für die Mehrleistung berechnen. Einen Zuschlag begrenzen wir auf maximal 100% des Beitragsanteils, darf der Versicherungsschutz nicht höher sein als der eines Elternteils. Besondere vertragliche Vereinbarungen gelten auch nach einer Umstellung weiter. Bestehende Risikozuschläge werden entsprechend dem vereinbarten umfassenderen Versicherungsschutz umgerechnet. Die Umstellung auf einen höherwertigen Versicherungsschutz wird im unmittelbaren Anschluss an die Beendi- gung des Tarifs MediStart 1 wirksam. Von der Option ausgenommen sind Tarife, bei denen die Aufnahmefähigkeit bedingungsgemäß von einer ob- ligatorischen ärztlichen Gesundheitsprüfung abhängig gemacht wirdMehrleistung entfällt.

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Sources: Allgemeine Versicherungsbedingungen (Avb) Für Krankenversicherung