Common use of Optionsrecht Clause in Contracts

Optionsrecht. 4.1 Ein Optionsrecht ist das Recht eines Kunden, den Vertrag im Hotel- und Gaststättenbereich einseitig durch die bloße Annahme eines wirksamen Angebots des Hotel- und Gaststättenbetriebs zustande kommen zu lassen. 4.2 Ein Optionsrecht kann nur schriftlich erteilt werden. Ein Optionsrecht kann befristet oder unbefristet vereinbart werden. Ein Optionsrecht verfällt, wenn der Optionsinhaber zu erkennen gegeben hat, das Optionsrecht nicht ausüben zu wollen, oder wenn der befristete Zeitraum abgelaufen ist, ohne dass der Optionsinhaber zu erken- nen gegeben hat, das Optionsrecht ausüben zu wollen. 4.3 Der Hotel- und Gaststättenbetrieb kann ein Optionsrecht nicht widerrufen, es sei denn, ein anderer potenzieller Kunde unterbreitet dem Hotel- und Gaststättenbetrieb ein Angebot zum Abschluss eines Vertrags im Hotel- und Gaststättenbereich bezüglich der gesamten vom Optionsrecht umfassten ausstehenden Leistungen im Hotel- und Gaststättenbereich oder eines Teils dieser Leistungen. Der Optionsinhaber muss in diesem Fall durch den Hotel- und Gaststättenbetrieb von diesem Angebot in Kenntnis gesetzt werden, woraufhin der Optionsinhaber innerhalb einer durch den Hotel- und Gaststättenbetrieb zu setzenden Frist zu erkennen geben muss, ob er das Optionsrecht ausüben möchte oder nicht. Wenn der Optionsinhaber nicht innerhalb der gesetzten Frist zu erkennen gibt, das Optionsrecht ausüben zu wollen, verfällt das Optionsrecht.

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Sources: Die Einheitlichen Geschäftsbedingungen Des Hotel Und Gaststättenverbands (Uvh), Einheitliche Geschäftsbedingungen, Uniforme Voorwaarden Horeca (Uvh)