Nebenerwerb. Nebenerwerbliche Tätigkeit ist unzulässig, sofern Lernende dadurch die Treue- pflicht verletzen oder die Erreichung der Lernziele gefährden. Lernende haben Swisscom über andere Erwerbstätigkeiten zu informieren. Die gesetzliche Höchstarbeitszeit darf gesamthaft nicht überschritten werden.
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Sources: Gesamtarbeitsvertrag, Gesamtarbeitsvertrag