Common use of Nebenerwerb Clause in Contracts

Nebenerwerb. Die Ausübung einer nebenerwerblichen Tätigkeit ist nur zulässig, wenn die be- treffenden Mitarbeitenden die Zustimmung der Unternehmensleitung oder der von ihr bezeichneten Stelle eingeholt haben. Eine nebenerwerbliche Tätigkeit wird nur dann und in dem Umfang bewilligt, als die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen gewährleistet und damit weder eine Herabsetzung der Leis- tungsfähigkeit der Mitarbeitenden noch eine erhebliche Konkurrenzierung des Unternehmens verbunden ist. Insbesondere dürfen die gesetzlichen Arbeits- und Ruhezeiten mit Einschluss der nebenerwerblichen Tätigkeit durch die Mit- arbeitenden nicht über- bzw. unterschritten werden. Die Mitarbeitenden haben dem Unternehmen jede Änderung von Art und Um- fang der nebenerwerblichen Tätigkeit unverzüglich und unaufgefordert mitzu- teilen. Die Unternehmensleitung oder die von ihr bezeichnete Stelle entschei- den, ob die nebenerwerbliche Tätigkeit weiterhin zulässig ist. Für nachteilige Folgen nebenerwerblicher Tätigkeit lehnt das Unternehmen jede Verantwortung und Leistung ab.

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Sources: Gesamtarbeitsvertrag, Gesamtarbeitsvertrag

Nebenerwerb. 20.1 Die Ausübung einer nebenerwerblichen Tätigkeit ist nur zulässig, wenn die be- treffenden Mitarbeitenden vorab die Zustimmung der Unternehmensleitung Geschäftsleitung oder der von ihr bezeichneten Stelle eingeholt haben. Eine nebenerwerbliche Tätigkeit wird nur dann und in dem Umfang bewilligt, als die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen gewährleistet und damit weder eine Herabsetzung der Leis- tungsfähigkeit der Mitarbeitenden noch eine erhebliche Konkurrenzierung des Unternehmens verbunden ist. Insbesondere dürfen die gesetzlichen Arbeits- und Ruhezeiten mit Einschluss der nebenerwerblichen Tätigkeit durch die Mit- arbeitenden Mitarbeitenden nicht über- bzw. unterschritten werden. . 20.2 Die Mitarbeitenden haben dem Unternehmen jede bedeutende Änderung von Art und Um- fang Umfang der nebenerwerblichen Tätigkeit unverzüglich und unaufgefordert mitzu- teilenunauf- gefordert mitzuteilen. Die Unternehmensleitung Geschäftsleitung oder die von ihr bezeichnete Stelle entschei- denentscheidet, ob die nebenerwerbliche Tätigkeit weiterhin zulässig ist. Für nachteilige Folgen nebenerwerblicher Tätigkeit lehnt das Unternehmen jede Verantwortung und Leistung ab.

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Sources: Landes Gesamtarbeitsvertrag (L Gav)