Monitoringstellen Musterklauseln

Monitoringstellen. Das Monitoring zur Erfassung der Daten gemäß Art. 34, Abs. (1), lit.a ASF-VO wird fondsspezifisch nach einheit- lichen Standards für alle Programme gemäß Ziel 1 und 2 gemeinsam von den bei den fondskorrespondierenden Bundesressorts angesiedelten Zahlstellen wahrgenommen. 10
Monitoringstellen. Das Monitoring zur Erfassung der Daten gemäß Art. 34, Abs. (1), lit. a der VO des Rates Nr. 1260/99 wird fondsspezifisch nach einheitlichen Standards für alle Programme gemäß Ziel 1 und 2 gemeinsam von den bei den fondskorrespondierenden Bundesressorts angesiedelten Zahlstellen wahrgenommen.