Mitarbeiterqualifikation Musterklauseln

Mitarbeiterqualifikation. Der Auftragnehmer und sein eingesetztes Personal sind für die Vertragsleistung besonders qualifiziert und verfügen über ausreichende Erfahrung mit vergleichbaren Leistungen. Der Auftraggeber kann einen Nachweis darüber verlangen und in Ermangelung dessen einen Austausch des Projekt- leiters oder eingesetzter Mitarbeiter verlangen.
Mitarbeiterqualifikation. Der Betrieb muss mindestens einen Mitarbeiter nachweisen, der über folgende Qualifikation verfügen: Entweder über den Nachweis oder auf andere Art glaubhaft gemachte mehrjährige Erfahrung auf dem Gebiet der Restaurierung, Wartung und Instandhaltung historischer Fahrzeuge oder ein von den Fachverbänden anerkanntes Zertifikat. Arbeitsplatz Spezialisierung Der Betrieb muss mindestens einen spezialisierten Arbeitsplatz nachweisen, der den Ansprüchen an Oldtimerwartung, -pflege, -instandhaltung, -konservierung, - reparatur und – erhalt entspricht Nachweis der Spezialisierung z.B. Hersteller, Typ, Herstellungszeitraum, Land, Baugruppen, Bearbeitungstiefe Empfehlung kontinuierlicher Weiterbildung Unteraufträge Der Betrieb gewährleistet die Qualität seiner Unterauftragnehmer Stand: ZDK, Bonn 2009 Voraussetzung für die Vergabe des Zusatzzeichens "Fachbetrieb für Kraftfahrzeug- Klimaanlagen-Service" zum Kfz-Meisterschild KRITERIEN ANMERKUNGEN Handwerksrolleneintrag Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk Mitgliedschaft in der Kfz-Innung Meisterschild der Kfz-Innung Vertragliche Vereinbarung zum Führen des Kfz- Meisterschildes (Gestattungsvertrag) Vertrag zum Zusatzzeichen Vertragliche Vereinbarung zum Führen des Zusatzzeichens "Fachbetrieb für Kraftfahrzeug-Klimaanlagen-Service" (Gestattungsvertrag)
Mitarbeiterqualifikation. Der Auftragnehmer wird nur solches Personal einsetzen, das für die Vertragsleistung qualifiziert ist und über ausreichende Erfahrung mit vergleichbaren Leistungen verfügt. Der Auftraggeber kann einen Nachweis darüber verlangen und in Ermangelung dessen einen Austausch des Projektleiters oder eingesetzter Mitarbeiter verlangen.
Mitarbeiterqualifikation. 2.1 Die vom Auftragnehmer zur Erfüllung seiner Leistungen eingesetzten Mitarbeiter müssen, die für die ordnungsgemäße Vertragserfüllung notwendigen, Qualifikationen besitzen. Die Leistungserbringung erfolgt unter der verantwortlichen Leitung des Auftragnehmers. Für die bei dem Auftraggeber eingesetzten Mitarbeiter behält der Auftragnehmer die alleinige Weisungsbefugnis, sie stehen in keinerlei vertraglicher Beziehung zum Auftraggeber. Die Erfüllung der vertraglichen Tätigkeit erfolgt in enger Abstimmung mit dem Ansprechpartner („Projektverantwortlichen“) bei dem Auftraggeber. 2.2 Sollte bei einem Mitarbeiter die erforderliche Qualifikation nachweislich nicht vorliegen, kann der Auftraggeber den unverzüglichen Austausch dieses Mitarbeiters durch den Auftragnehmer verlangen.
Mitarbeiterqualifikation. Beide Vertragspartner werden zur Erbringung der Leistungen qualifizierte Mitarbeiter mit ausreichender Praxiserfahrung freistellen bzw. einsetzen.
Mitarbeiterqualifikation. Der Leistungsbringer beschäftigt in ausreichender Anzahl Mitarbeiter, die mindestens eine der folgenden Qualifikationen erfüllen, um die in 3.2 aufgeführten Beratungen qualifiziert durchfüh- ren zu können: a) Ausbildung als staatlich geprüfte/r Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in oder als staat- lich geprüfte/r Gesundheits- und Krankenpfleger/in oder als staatlich geprüfte/r Altenpfle- ger/in mit dreijähriger Ausbildungszeit und mindestens dreijähriger berufspraktischen Erfah- rungszeit oder b) Mitarbeiter/in mit abgeschlossener Fortbildung zum Medizinprodukteberater Inkontinenzarti- kel und mindestens dreijähriger berufspraktischer Erfahrungszeit im Bereich der Versor- gung mit Inkontinenzartikeln.
Mitarbeiterqualifikation. 15.1 Die vom AN eingesetzten Mitarbeiter zur Erfüllung seiner Leistungen bzw. Nebenleistungen, wie z.B. zur Montage der Waren/Produkte oder zur Einschulung der Mitarbeiter des AG müssen von ihrer Qualifikation her alle zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen aufweisen. 15.2 Die Leistungserbringung erfolgt unter der verantwortlichen Leitung des AN. Für die vom AN beim AG eingesetzten Mitarbeiter behält der AN die alleinige Weisungsbefugnis. Die auftragsgemäße Tätigkeit erfolgt in Abstimmung mit dem AG. 15.3 Der AG kann in begründeten Fällen den unverzüglichen Austausch eines vom AN eingesetzten Mitarbeiters verlangen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere das nachweisliche Nichtvorliegen von zur ordnungsgemäßen Auftragserfüllung erforderlichen Qualifikationen, Verstoß gegen die Geheimhaltepflichten oder deliktisches Verhalten. Die Kosten für die Einarbeitung eines anderen Mitarbeiters hat der AN zu tragen.