Mehrarbeit. 1. Arbeitsleistung im Ausmaß der Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit (bei bisher 40 Stunden Normalarbeitszeit) von 1 1/2 Stunden pro Woche ist Mehrarbeit. Diese Mehrarbeit (von 38.5 bis einschließlich 40 Stunden) ist zuschlagsfrei zu behandeln und wird auf das erlaubte Überstundenausmaß nicht angerechnet. Dieser Grundsatz gilt auch bei anderer Verteilung der Normalarbeitszeit nach Abschnitt V Punkt 2 bis 4 und 6 mit der Maßgabe, daß jeweils 1 1/2 Stunden pro Woche über die sich aus der anderen Verteilung der Normalarbeitszeit ergebenden jeweiligen wöchentlichen Arbeitszeit als Mehrarbeit gelten. Durch Mehrarbeit darf - ausgenommen bei Einarbeiten von Feiertagen gem. § 4 Abs. 3 AZG - eine Wochenarbeitszeit von 44 Stunden nicht überschritten werden. Hinsichtlich der Anordnung dieser Mehrarbeit gelten die Bestimmungen über die Anordnung von Überstunden sinngemäß. 2. Arbeitszeiten, für die gemäß Abschnitt VII ein Zuschlag von mehr als 50 Prozent gebührt, gelten nicht als Mehrarbeit im Sinne des Punktes 1, sondern als Überstunden. 3. Die tägliche Arbeitszeit von 9 Stunden und die Arbeitszeit gemäß Abschnitt V Punkt 5 dürfen durch Mehrarbeit im Sinne des Punktes 1 nicht überschritten werden. 4. Zur Berechnung der Vergütung für Mehrarbeit ist das Bruttomonatsgehalt durch 167 zu teilen. 5. Anstelle der Bezahlung von Mehrarbeit kann eine Abgeltung derselben durch Zeitausgleich im Ausmaß von 1 : 1 vereinbart werden. 6. Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten bis zum Inkrafttreten einer weiteren Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit.
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Sources: Kollektivvertrag, Kollektivvertrag, Kollektivvertrag
Mehrarbeit. 1. Arbeitsleistung im Ausmaß der Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit (bei bisher 40 Stunden NormalarbeitszeitNormalar- beitszeit) von 1 1/2 1,5 Stunden pro Woche ist Mehrarbeit. Diese Mehrarbeit (von 38.5 38,5 bis einschließlich 40 Stunden) ist zuschlagsfrei zu behandeln und wird auf das erlaubte Überstundenausmaß nicht angerechnet. Dieser Grundsatz Grund- satz gilt auch bei anderer Verteilung der Normalarbeitszeit nach Abschnitt V Punkt 2 bis 4 den Punkten A. 2., 4. und 6 7., B. sowie C., 1. dieses Abschnittes mit der Maßgabe, daß dass jeweils 1 1/2 1,5 Stunden pro Woche über die sich aus der anderen Verteilung Vertei- lung der Normalarbeitszeit ergebenden jeweiligen wöchentlichen Arbeitszeit als Mehrarbeit gelten. Durch Mehrarbeit darf - ausgenommen bei Einarbeiten in Verbindung von Feiertagen gem. gemäß § 4 Abs. 3 Abs (3) AZG - eine Wochenarbeitszeit von 44 Stunden nicht überschritten werden. Hinsichtlich der Anordnung dieser Mehrarbeit gelten die Bestimmungen über die Anordnung von Überstunden sinngemäß.
2. Arbeitszeiten, für die gemäß Abschnitt VII Punkt G. dieses Abschnittes ein Zuschlag von mehr als 50 Prozent % gebührt, gelten nicht als Mehrarbeit im Sinne des Punktes 1., sondern als Überstunden.
3. Die tägliche Arbeitszeit von 9 Stunden und die Arbeitszeit gemäß Abschnitt V Punkt 5 der Punkte B. 1.4. und C. 1.4. dieses Ab- schnittes dürfen durch Mehrarbeit im Sinne des Punktes 1 nicht überschritten werden.
4. Zur Berechnung der Vergütung für Mehrarbeit ist das Bruttomonatsgehalt durch 167 die in diesem Kollektivver- trag festgelegte Normalarbeitszeit sowie durch 4,33 zu teilen.
5. Anstelle An Stelle der Bezahlung von Mehrarbeit kann eine Abgeltung derselben durch Zeitausgleich im Ausmaß von 1 : 1 vereinbart ver- einbart werden.
6. Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten bis zum Inkrafttreten einer weiteren Verkürzung der wöchentlichen wö- chentlichen Arbeitszeit.
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Sources: Kollektivvertrag Für Angestellte Und Lehrlinge in Handelsbetrieben
Mehrarbeit. 1. Arbeitsleistung im Ausmaß der Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit (bei bisher 40 Stunden NormalarbeitszeitNormal- arbeitszeit) von 1 1/2 1,5 Stunden pro Woche ist Mehrarbeit. Diese Mehrarbeit (von 38.5 38,5 bis einschließlich 40 StundenStun- den) ist zuschlagsfrei zu behandeln und wird auf das erlaubte Überstundenausmaß nicht angerechnet. Dieser Grundsatz gilt auch bei anderer Verteilung der Normalarbeitszeit nach Abschnitt V Punkt 2 bis 4 den Punkten A. 2., 4. und 6 7., B. sowie C., 1. dieses Abschnittes mit der Maßgabe, daß dass jeweils 1 1/2 1,5 Stunden pro Woche über die sich aus der anderen Verteilung der Normalarbeitszeit ergebenden jeweiligen wöchentlichen Arbeitszeit als Mehrarbeit gelten. Durch Mehrarbeit darf - ausgenommen bei Einarbeiten in Verbindung von Feiertagen gem. gemäß § 4 Abs. 3 Abs (3) AZG - eine Wochenarbeitszeit von 44 Stunden nicht überschritten werden. Hinsichtlich der Anordnung dieser Mehrarbeit Mehr- arbeit gelten die Bestimmungen über die Anordnung von Überstunden sinngemäß.
2. Arbeitszeiten, für die gemäß Abschnitt VII Punkt G. dieses Abschnittes ein Zuschlag von mehr als 50 Prozent % gebührt, gelten nicht als Mehrarbeit im Sinne des Punktes 1., sondern als Überstunden.
3. Die tägliche Arbeitszeit von 9 Stunden und die Arbeitszeit gemäß Abschnitt V Punkt 5 der Punkte B. 1.4. und C. 1.4. dieses Abschnittes dürfen durch Mehrarbeit im Sinne des Punktes 1 nicht überschritten werden.
4. Zur Berechnung der Vergütung für Mehrarbeit ist das Bruttomonatsgehalt durch 167 die in diesem Kollektiv- vertrag festgelegte Normalarbeitszeit sowie durch 4,33 zu teilen.
5. Anstelle An Stelle der Bezahlung von Mehrarbeit kann eine Abgeltung derselben durch Zeitausgleich im Ausmaß von 1 : 1 vereinbart werden.
6. Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten bis zum Inkrafttreten einer weiteren Verkürzung der wöchentlichen wö- chentlichen Arbeitszeit.
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Sources: Kollektivvertrag Für Angestellte Und Lehrlinge in Handelsbetrieben
Mehrarbeit. 1. Arbeitsleistung im Ausmaß der Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit (bei bisher 40 Stunden NormalarbeitszeitNormal- arbeitszeit) von 1 1/2 1,5 Stunden pro Woche ist Mehrarbeit. Diese Mehrarbeit (von 38.5 38,5 bis einschließlich 40 StundenStun- den) ist zuschlagsfrei zu behandeln und wird auf das erlaubte Überstundenausmaß nicht angerechnet. Dieser Grundsatz gilt auch bei anderer Verteilung der Normalarbeitszeit nach Abschnitt V Punkt 2 bis 4 den Punkten A. 2., 4. und 6 7., B. sowie C., 1. dieses Abschnittes mit der Maßgabe, daß dass jeweils 1 1/2 1,5 Stunden pro Woche über die sich aus der anderen Verteilung der Normalarbeitszeit ergebenden jeweiligen wöchentlichen Arbeitszeit als Mehrarbeit gelten. Durch Mehrarbeit darf - ausgenommen bei Einarbeiten in Verbindung von Feiertagen gem. gemäß § 4 Abs. 3 Abs (3) AZG - eine Wochenarbeitszeit von 44 Stunden nicht überschritten werden. Hinsichtlich der Anordnung dieser Mehrarbeit Mehr- arbeit gelten die Bestimmungen über die Anordnung von Überstunden sinngemäß.
2. Arbeitszeiten, für die gemäß Abschnitt VII Punkt G. dieses Abschnittes ein Zuschlag von mehr als 50 Prozent % gebührt, gelten nicht als Mehrarbeit im Sinne des Punktes 1., sondern als Überstunden.
3. Die tägliche Arbeitszeit von 9 Stunden und die Arbeitszeit gemäß Abschnitt V Punkt 5 der Punkte B. 1.4. und C. 1.4. dieses Abschnittes dürfen durch Mehrarbeit im Sinne des Punktes 1 nicht überschritten werden.
4. Zur Berechnung der Vergütung für Mehrarbeit ist das Bruttomonatsgehalt durch 167 zu teilen.
5. Anstelle der Bezahlung von Mehrarbeit kann eine Abgeltung derselben durch Zeitausgleich im Ausmaß von 1 : 1 vereinbart werden.
6. Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten bis zum Inkrafttreten einer weiteren Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit.
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Sources: Kollektivvertrag Für Angestellte Und Lehrlinge in Handelsbetrieben
Mehrarbeit. 1. Arbeitsleistung im Das Ausmaß der Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit Normalarbeitszeit (bei bisher 40 Stunden Normalarbeitszeit1,5 Stunden in jeder Woche) von 1 1/2 Stunden pro Woche ist Mehrarbeit. Diese ; diese Mehrarbeit (von 38.5 bis einschließlich 40 Stunden) ist zuschlagsfrei zu behandeln und wird auf das erlaubte Überstundenausmaß nicht angerechnet. Dieser Grundsatz gilt auch bei anderer Verteilung der Normalarbeitszeit nach Abschnitt V Punkt im Sinne der Ziffern 2 bis 4 und 6 mit der Maßgabe, daß jeweils 1 1/2 Stunden pro Woche über die sich aus der anderen Verteilung der Normalarbeitszeit ergebenden jeweiligen wöchentlichen Arbeitszeit als 6. Für Mehrarbeit geltengebührt ein Zuschlag von 50 %. Durch die Mehrarbeit darf - mit Ausnahme jener Fälle, in denen eine längere als 9-stündige tägliche Normalarbeitszeit aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen zulässig ist, eine tägliche Arbeitszeit von 9 Stunden nicht überschritten werden; weiters darf durch die Mehrarbeit, ausgenommen bei Schichtarbeit, Einarbeiten von in Verbindung mit Feiertagen gem. gemäß § 4 Abs. 3 AZG - (Arbeitszeitgesetz) und in Fällen einer längeren Normalarbeitszeit im Kollektivvertrag eine Wochenarbeitszeit von 44 41,5 Stunden nicht überschritten werden. Hinsichtlich der Für die Anordnung dieser von Mehrarbeit gelten die dieselben Bestimmungen über wie für die Anordnung von Überstunden sinngemäß.
nach § 6 (2) AZG (Arbeitszeitgesetz). Mehrarbeitsstunden sind im Vorhinein anzuordnen und als solche zu bezeichnen. Eine rückwirkende Bezeichnung ist unzulässig. Arbeitszeiten, für die gemäß Abschnitt VII aufgrund des Kollektivvertrages ein Zuschlag von mehr höherer als 50 Prozent gebührt%iger Überstundenzuschlag zu zahlen ist, gelten nicht als Mehrarbeit im Sinne des Punktes 1Mehrarbeit, sondern als Überstunden.
3. Die tägliche Arbeitszeit von 9 Stunden und die Arbeitszeit gemäß Abschnitt V Punkt 5 dürfen durch In Schichtbetrieben ist an Werktagen Mehrarbeit auch im Sinne des Punktes 1 nicht überschritten werden.
4Zeitraum von 20.00 bis 22.00 Uhr möglich; für diese Mehrarbeit gebührt ein Zuschlag von 50 %; eine allfällige Schichtzulage entfällt für diesen Zeitraum. Zur Berechnung der Vergütung für Mehrarbeit ist das Bruttomonatsgehalt durch 167 zu teilen.
5. Anstelle der Bezahlung von Mehrarbeit kann eine Abgeltung derselben durch Zeitausgleich im Ausmaß von 1 : 1 vereinbart werden.
6. Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten Diese Ausnahmeregelung gilt bis zum Inkrafttreten einer weiteren Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit30. Juni 1995.
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Sources: Kollektivvertrag Für Arbeiterinnen in Der Holzverarbeitenden Industrie
Mehrarbeit. 1. Arbeitsleistung im Das Ausmaß der Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit Nor- malarbeitszeit (bei bisher 40 Stunden Normalarbeitszeit1 Stunde in jeder Woche) von 1 1/2 Stunden pro Woche ist Mehrarbeit. Diese ; diese Mehrarbeit (von 38.5 bis einschließlich 40 Stunden) ist zuschlagsfrei zu behandeln und wird auf das erlaubte Überstundenausmaß nicht angerechnet. Dieser Grundsatz gilt auch bei anderer Verteilung der Normalarbeitszeit nach Abschnitt V Punkt 2 bis 4 und 6 mit Normalarbeitszeit. Für Mehrarbeit gebührt ein Zu- schlag von 50 %, wobei als Grundlage für die Berech- nung der Maßgabe, daß jeweils 1 1/2 Stunden pro Woche über die sich aus der anderen Verteilung der Normalarbeitszeit ergebenden jeweiligen wöchentlichen Arbeitszeit als Mehrarbeit geltenbzw des Zuschlages 1/146 he- ranzuziehen ist. Durch die Mehrarbeit darf - ausgenommen bei Einarbeiten mit Ausnahme jener Fälle, in denen eine längere als 9-stündige tägliche Normal- arbeitszeit aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen zulässig ist, eine tägliche Arbeitszeit von Feiertagen gem. § 4 Abs. 3 AZG - eine Wochenarbeitszeit von 44 9 Stunden nicht überschritten werden. Hinsichtlich der Weiters darf durch die Mehrarbeit, ausgenommen bei Schichtarbeit, ▇▇▇▇▇- ▇▇▇▇▇▇▇ in Verbindung mit Feiertagen gemäß § 4 Ab- satz 3 AZG und in Fällen einer längeren Normalar- beitszeit im Kollektivvertrag eine Wochenarbeitszeit von 40 Stunden nicht überschritten werden. Für die Anordnung dieser von Mehrarbeit gelten die Bestimmungen über dieselben Bestim- mungen wie für die Anordnung von Überstunden sinngemäß.
nach § 6 (2) AZG. Mehrarbeitsstunden sind im Vorhinein an- zuordnen und als solche zu bezeichnen; eine rückwir- kende Bezeichnung ist unzulässig. Arbeitszeiten, für die gemäß Abschnitt VII aufgrund des Kollektivvertrages ein Zuschlag von mehr höherer als 50 Prozent gebührt%iger Überstundenzuschlag zu zahlen ist, gelten nicht als Mehrarbeit im Sinne des Punktes 1Mehrarbeit, sondern als Überstunden.
3. Die tägliche Arbeitszeit von 9 Stunden und die Arbeitszeit gemäß Abschnitt V Punkt 5 dürfen durch Mehrarbeit im Sinne des Punktes 1 nicht überschritten werden.
4. Zur Berechnung der Vergütung für Mehrarbeit ist das Bruttomonatsgehalt durch 167 zu teilen.
5. Anstelle der Bezahlung von Mehrarbeit kann eine Abgeltung derselben durch Zeitausgleich im Ausmaß von 1 : 1 vereinbart werden.
6. Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten bis zum Inkrafttreten einer weiteren Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit.
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Sources: Kollektivvertrag
Mehrarbeit. 1. Arbeitsleistung im Das Ausmaß der Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit Normalarbeitszeit (bei bisher 40 Stunden Normalarbeitszeit1 Stunde in jeder Woche) von 1 1/2 Stunden pro Woche ist Mehrarbeit. Diese ; diese Mehrarbeit (von 38.5 bis einschließlich 40 Stunden) ist zuschlagsfrei zu behandeln und wird auf das erlaubte Überstundenausmaß nicht angerechnetan- gerechnet. Dieser Grundsatz gilt auch bei anderer Verteilung der Normalarbeitszeit nach Abschnitt V Punkt 2 bis 4 und 6 mit der Maßgabe, daß jeweils 1 1/2 Stunden pro Woche über die sich aus der anderen Verteilung der Normalarbeitszeit ergebenden jeweiligen wöchentlichen Arbeitszeit als Normalarbeitszeit. Für Mehrarbeit geltengebührt ein Zuschlag von 50 Prozent (§ 4). Durch die Mehrarbeit darf - mit Ausnahme jener Fälle, in denen eine längere als 9stündige tägliche Normalarbeitszeit auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen zulässig ist, eine tägliche Arbeitszeit von 9 Stunden nicht überschritten werden. Weiters darf durch die Mehrarbeit, ausgenommen bei Einarbeiten von Schichtarbeit, Einarbeitung in Verbindung mit Feiertagen gem. gemäß § 4 Abs. 3 AZG - und in Fällen einer längeren Normalarbeitszeit im Kollektivvertrag eine Wochenarbeitszeit von 44 41 Stunden nicht überschritten über- schritten werden. Hinsichtlich der Für die Anordnung dieser von Mehrarbeit gelten die dieselben Bestimmungen über wie für die Anordnung von Überstunden sinngemäß.
2nach § 6 Abs. 2 AZG. Mehrarbeitsstunden sind im Vorhinein anzuordnen und als solche zu bezeichnen; eine rückwirkende Bezeichnung ist unzulässig. Arbeitszeiten, für die gemäß Abschnitt VII auf Grund des Kollektivvertrages ein Zuschlag von mehr höherer als 50 Prozent gebührt50prozentiger Überstunden- zuschlag zu zahlen ist, gelten nicht als Mehrarbeit im Sinne des Punktes 1Mehrarbeit, sondern als Überstunden.
3. Die tägliche Arbeitszeit von 9 Stunden und die Arbeitszeit gemäß Abschnitt V Punkt 5 dürfen durch In Schichtbetrieben ist an Werktagen Mehrarbeit auch im Sinne des Punktes 1 nicht überschritten werden.
4Zeitraum von 20 Uhr bis 22 Uhr möglich; für diese Mehrarbeit gebührt ein Zuschlag von 50 Prozent; eine allfällige Schichtzulage oder ein allfälliger anderer Zuschlag entfällt für diesen Zeitraum. Zur Berechnung der Vergütung für Mehrarbeit ist das Bruttomonatsgehalt durch 167 zu teilen.
5. Anstelle der Bezahlung von Mehrarbeit kann eine Abgeltung derselben durch Zeitausgleich im Ausmaß von 1 : 1 vereinbart werden.
6. Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten Diese Ausnahmeregelung gilt bis zum Inkrafttreten einer weiteren Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit30. Juni 1994.
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Sources: Kollektivvertrag
Mehrarbeit. 1a) Bei dringendem Bedarf kann mit Rücksicht auf die besondere Situation als Dienstleistungsbe- trieb die Wochenarbeitszeit bis zu 10 Stunden über die tarifliche Wochenarbeitszeit hinaus durch Vereinbarung von Mehrarbeit mit dem Betriebsrat vorübergehend verlängert werden. Arbeitsleistung Die Arbeitnehmer*innen sind im Ausmaß Rahmen dieser Betriebsvereinbarung zur Leistung der Verkürzung Mehr- arbeit verpflichtet, soweit gesetzliche Bestimmungen nicht dagegenstehen.
b) Auf Antrag können Arbeitnehmer*innen aus gesundheitlichen Gründen und Arbeitnehmer*in- nen mit Kindern unter sechs Jahren, die die Betreuung der wöchentlichen Arbeitszeit (bei bisher 40 Stunden NormalarbeitszeitKinder für die Zeiten der Mehrar- beit nicht gewährleisten können, von der Mehrarbeit befreit werden.
c) von 1 1/2 Stunden pro Woche ist Mehrarbeit. Diese Mehrarbeit (von 38.5 bis einschließlich 40 Stunden) ist zuschlagsfrei zu behandeln und wird auf das erlaubte Überstundenausmaß nicht angerechnet. Dieser Grundsatz gilt auch bei anderer Verteilung der Normalarbeitszeit nach Abschnitt V Punkt 2 bis 4 und 6 mit der Maßgabe, daß jeweils 1 1/2 Stunden pro Woche über die sich aus der anderen Verteilung der Normalarbeitszeit ergebenden jeweiligen wöchentlichen Arbeitszeit als Mehrarbeit gelten. Durch Mehrarbeit darf - ausgenommen bei Einarbeiten von Feiertagen gem. § 4 Abs. 3 AZG - eine Wochenarbeitszeit von 44 Stunden nicht überschritten werden. Hinsichtlich der Anordnung dieser Als zuschlagspflichtige Mehrarbeit gelten die Bestimmungen Arbeitsstunden, welche über die Anordnung von Überstunden sinngemäßnach § 2 Ziffern 1.1 und 1.4, vereinbarte regelmäßige Wochenarbeitszeit hinausgehen. Ausgenommen ist die Zeit, in der nach § 5 Ziffer 2a, ausgefallene Arbeitszeit ausgeglichen oder nachgeholt wird.
2d) Der Mehrarbeitszuschlag beträgt von der 1. Arbeitszeiten, für die gemäß Abschnitt VII ein Zuschlag von mehr als 50 bis 5. Mehrarbeitsstunde in der Woche 25 Prozent gebührt, gelten nicht als Mehrarbeit im Sinne des Punktes 1, sondern als Überstundenund ab der 6. Mehrarbeitsstunde 33 1/3 Prozent.
e) Mehrarbeitsstunden werden - bei 37 Wochenarbeitsstunden mit 1/160 - bei 37,5 Wochenarbeitsstunden mit 1/163 und - bei 38 Wochenarbeitsstunden mit 1/165 des tariflichen Monatslohns- bzw. –gehalts, plus der Zuschläge nach c) und d) vergütet. Bei Ver- kürzung der Arbeitszeit ist der Teiler entsprechend zu ändern. Folgende Formel ist anzuwenden: tarifliche Wochenarbeitszeit x 13 : 3.
f) In Vereinbarung mit dem Betriebsrat oder den betroffenen Arbeitnehmer*innen können Über- stunden und Überstundenzuschläge in Freizeit abgegolten werden. Die tägliche Arbeitszeit von 9 Stunden und die Arbeitszeit gemäß Abschnitt V Punkt 5 dürfen durch Mehrarbeit im Sinne des Punktes 1 nicht überschritten werdenFreizeitgewährung sollte möglichst in nahem Zusammenhang mit der Überstundenableistung stehen.
4. Zur Berechnung der Vergütung für Mehrarbeit ist das Bruttomonatsgehalt durch 167 zu teilen.
5. Anstelle der Bezahlung von Mehrarbeit kann eine Abgeltung derselben durch Zeitausgleich im Ausmaß von 1 : 1 vereinbart werden.
6. Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten bis zum Inkrafttreten einer weiteren Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit.
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Sources: Manteltarifvertrag
Mehrarbeit. 1. Arbeitsleistung im Ausmaß der Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit (bei bisher 40 Stunden Normalarbeitszeit) von 1 1/2 Stunden pro Woche ist Mehrarbeit. Diese Mehrarbeit (von 38.5 38 1/2 bis einschließlich 40 Stunden) ist zuschlagsfrei zu behandeln und wird auf das erlaubte Überstundenausmaß nicht angerechnet. Dieser Grundsatz gilt auch bei anderer Verteilung der Normalarbeitszeit nach Abschnitt V Punkt 2 bis 4 Punkte 1.2, 1.4., 1.6. und 6 5.1 mit der Maßgabe, daß dass jeweils 1 1/2 Stunden pro Woche über die sich aus der anderen Verteilung der Normalarbeitszeit ergebenden jeweiligen wöchentlichen Arbeitszeit als Mehrarbeit gelten. Durch Mehrarbeit darf - – ausgenommen bei Einarbeiten von Feiertagen gem. § 4 Abs. 3 AZG - – eine Wochenarbeitszeit von 44 Stunden nicht überschritten werden. Hinsichtlich der Anordnung dieser Mehrarbeit gelten die Bestimmungen über die Anordnung von Überstunden sinngemäß.
2. Arbeitsleistungen des Fahrpersonals im Ausmaß von 3 Stunden innerhalb von zwei Arbeitswochen sind Mehrarbeit, die zuschlagsfrei zu behandeln ist und auf das erlaubte Überstundenausmaß nicht angerechnet wird.
3. Arbeitsleistungen des Tankstellenpersonals im Ausmaß von 1 ½ Stunden innerhalb einer Arbeitswoche sind Mehrarbeit, die zuschlagsfrei zu behandeln ist und auf das erlaubte Überstundenausmaß nicht angerechnet wird.
4. Arbeitszeiten, für die gemäß gem. Abschnitt VII VIII. ein Zuschlag von mehr als 50 Prozent % gebührt, gelten nicht als Mehrarbeit im Sinne des Punktes 1, sondern als Überstunden.
35. Die tägliche Arbeitszeit von 9 Stunden und die Arbeitszeit gemäß Arbeitszeiten gem. Abschnitt V Punkt 5 V. Punkte 1.7.2., 1.7.1. und Abschnitt VIII. Punkte 1.3., 1.4. dürfen durch Mehrarbeit im Sinne des Punktes 1 nicht überschritten werden.
46. Zur Berechnung der Vergütung für Mehrarbeit ist das Bruttomonatsgehalt der Bruttomonatslohn durch 167 zu teilen.
57. Anstelle An Stelle der Bezahlung von Mehrarbeit kann eine Abgeltung derselben durch Zeitausgleich im Ausmaß von 1 : 1 1:1 vereinbart werden.
68. Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten bis zum Inkrafttreten einer weiteren Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit.
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Sources: Kollektivvertrag Für Handelsarbeiter
Mehrarbeit. 1. Arbeitsleistung im Das Ausmaß der Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit Normalarbeitszeit (bei bisher 40 Stunden Normalarbeitszeit1 Stunde in jeder Woche) von 1 1/2 Stunden pro Woche ist Mehrarbeit. Diese ; diese Mehrarbeit (von 38.5 bis einschließlich 40 Stunden) ist zuschlagsfrei zu behandeln und wird auf das erlaubte Überstundenausmaß nicht angerechnet. Dieser Grundsatz gilt auch bei anderer Verteilung der Normalarbeitszeit nach Abschnitt V Punkt 2 bis 4 und 6 mit Normalarbeitszeit. Es gebührt ein Zuschlag von 50%, wobei als Grundlage für die Berechnung der MaßgabeMehrarbeit bzw. des Zuschlages 1/146 heranzuziehen ist.
1. Überstunden sind ausdrücklich angeordnete Arbeitsstunden, daß jeweils 1 1/2 Stunden pro Woche die über die sich aus der anderen Verteilung der Normalarbeitszeit ergebenden jeweiligen wöchentlichen kollektivvertragliche wöchentliche Arbeitszeit als Mehrarbeit gelten. Durch Mehrarbeit darf - ausgenommen bei Einarbeiten von Feiertagen gem. (§ 4 6 Abs. 3 AZG - eine Wochenarbeitszeit von 44 Stunden nicht überschritten werden1 bis 4) sowie Mehrarbeit gemäß § 6a Ziffer 5 hinausgehen. Hinsichtlich der Anordnung dieser Mehrarbeit gelten die Bestimmungen über die Anordnung von Überstunden sinngemäßSie sind nur in Fällen dringender Notwendigkeit zulässig. Nicht witterungsbedingte Einarbeitungsstunden sind keine Überstunden.
2. Arbeitszeiten, für die gemäß Abschnitt VII ein Die Überstunden sind mit einem Zuschlag von mehr als 50 Prozent gebührt, gelten nicht als Mehrarbeit im Sinne des Punktes 1, sondern als Überstunden50% zu entlohnen.
3. Die tägliche Arbeitszeit Arbeiten, die in die Zeit von 9 Stunden 20 bis 5 Uhr fallen, und die Arbeitszeit gemäß Abschnitt V Punkt 5 dürfen durch Mehrarbeit im Sinne des Punktes 1 nicht überschritten werdenArbeiten an Sonntagen – ausgenommen Schichtarbeit – sind mit einem Zuschlag von 100% zu entlohnen.
4. Zur Berechnung Fällt ein gesetzlicher Feiertag auf einen Werktag, so darf der Vergütung Monatsgehalt trotz Ausfallens der Arbeitszeit nicht gemindert werden. Wird jedoch an einem solchen Feiertag gearbeitet, so ist die betreffende Arbeitsleistung mit dem Grundstundenlohn 1/146 und mit einem Zuschlag von 50%, für Mehrarbeit ist das Bruttomonatsgehalt durch 167 die Zeit von 20 bis 5 Uhr mit einem Zuschlag von 100%, zu teilenentlohnen.
5. Anstelle Grundlage für die Berechnung der Bezahlung von vor bezeichneten Überstunden ist 1/146 des Monatsgehaltes, für die Mehrarbeit kann eine Abgeltung derselben durch Zeitausgleich im Ausmaß von 1 : 1 vereinbart werdengemäß § 6a Ziffer 5 bis 30. Juni 1994 1/169, ab 1. Juli 1994 1/146 des Monatsgehaltes. Mit der Festsetzung obiger Überstundengrundlagen erscheinen alle über 12 Monatsgehälter hinausgehenden Sonderzahlungen für die Zwecke der Überstundenentlohnung bereits berücksichtigt.
6. Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten bis zum Inkrafttreten einer weiteren Verkürzung Bei Zusammentreffen mehrerer Zuschläge gilt jeweils nur der wöchentlichen Arbeitszeithöhere Zuschlag.
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Sources: Kollektivvertrag
Mehrarbeit. 1a) Bei dringendem Bedarf kann mit Rücksicht auf die besondere Situation als Dienstleistungsbetrieb die Wochenarbeitszeit bis zu 10 Stunden über die tarifliche Wochenarbeitszeit hinaus durch Vereinbarung von Mehrarbeit mit dem Betriebsrat vorübergehend verlängert werden. Arbeitsleistung Die Arbeitnehmer sind im Ausmaß Rahmen dieser Betriebsvereinbarung zur Leistung der Verkürzung Mehrarbeit verpflichtet, soweit gesetzliche Bestimmungen nicht dagegenstehen.
b) Auf Antrag können Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen und Frauen mit Kindern unter 6 Jahren von der wöchentlichen Arbeitszeit (bei bisher 40 Stunden NormalarbeitszeitMehrarbeit befreit werden.
c) von 1 1/2 Stunden pro Woche ist Mehrarbeit. Diese Mehrarbeit (von 38.5 bis einschließlich 40 Stunden) ist zuschlagsfrei zu behandeln und wird auf das erlaubte Überstundenausmaß nicht angerechnet. Dieser Grundsatz gilt auch bei anderer Verteilung der Normalarbeitszeit nach Abschnitt V Punkt 2 bis 4 und 6 mit der Maßgabe, daß jeweils 1 1/2 Stunden pro Woche über die sich aus der anderen Verteilung der Normalarbeitszeit ergebenden jeweiligen wöchentlichen Arbeitszeit als Mehrarbeit gelten. Durch Mehrarbeit darf - ausgenommen bei Einarbeiten von Feiertagen gem. § 4 Abs. 3 AZG - eine Wochenarbeitszeit von 44 Stunden nicht überschritten werden. Hinsichtlich der Anordnung dieser Als zuschlagspflichtige Mehrarbeit gelten die Bestimmungen Arbeitsstunden, welche über die Anordnung von Überstunden sinngemäßnach § 2 Ziffern 1.1 und 1.4, vereinbarte regelmäßige Wochenarbeitszeit hinausgehen. Ausgenommen ist die Zeit, in der nach § 5 Ziffer 2a, ausgefallene Arbeitszeit ausgeglichen oder nachgeholt wird.
2d) Der Mehrarbeitszuschlag beträgt von der 1. Arbeitszeiten, für die gemäß Abschnitt VII ein Zuschlag von mehr als 50 bis 5. Mehrarbeitsstunde in der Woche 25 Prozent gebührt, gelten nicht als Mehrarbeit im Sinne des Punktes 1, sondern als Überstundenund ab der 6. Mehrarbeitsstunde 33 1/3 Prozent.
3e) Mehrarbeitsstunden bei Angestellten werden mit 1/160*) (alte Bundesländer) bzw. 1/173*) (neue Bundesländer) des persönlichen Gehaltes plus der Zuschläge nach c) und d) vergütet.
f) In Vereinbarung mit dem Betriebsrat oder den betroffenen Arbeitnehmern können Überstunden und Überstundenzuschläge in Freizeit abgegolten werden. Die tägliche Arbeitszeit von 9 Stunden und die Arbeitszeit gemäß Abschnitt V Punkt 5 dürfen durch Mehrarbeit im Sinne des Punktes 1 nicht überschritten werdenFreizeitgewährung sollte möglichst in nahem Zusammenhang mit der Überstundenableistung stehen.
4. Zur Berechnung der Vergütung für Mehrarbeit ist das Bruttomonatsgehalt durch 167 zu teilen.
5. Anstelle der Bezahlung von Mehrarbeit kann eine Abgeltung derselben durch Zeitausgleich im Ausmaß von 1 : 1 vereinbart werden.
6. Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten bis zum Inkrafttreten einer weiteren Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit.
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Sources: Tarifvertrag
Mehrarbeit. 1. Arbeitsleistung im Das Ausmaß der Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit Normalarbeitszeit (bei bisher 40 Stunden Normalarbeitszeit1 Stunde in jeder Woche) von 1 1/2 Stunden pro Woche ist Mehrarbeit. Diese ; diese Mehrarbeit (von 38.5 bis einschließlich 40 Stunden) ist zuschlagsfrei zu behandeln und wird auf das erlaubte Überstundenausmaß nicht angerechnet. Dieser Grundsatz gilt auch bei anderer Verteilung der Normalarbeitszeit nach Abschnitt V Punkt 2 bis 4 und 6 mit der Maßgabe, daß jeweils 1 1/2 Stunden pro Woche über die sich aus der anderen Verteilung der Normalarbeitszeit ergebenden jeweiligen wöchentlichen Arbeitszeit als Normalarbeitszeit. Für Mehrarbeit geltengebührt ein Zuschlag von 50% (§ 4). Durch die Mehrarbeit darf - mit Ausnahme jener Fälle, in denen eine längere als 9-stündige tägliche Normalarbeitszeit auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen zulässig ist, eine tägliche Arbeitszeit von 9 Stunden nicht überschritten werden. Weiters darf durch die Mehrarbeit, ausgenommen bei Einarbeiten von Schichtarbeit, Einarbeitung in Verbindung mit Feiertagen gem. gemäß § 4 Abs. 3 AZG - und in Fällen einer längeren Normalarbeitszeit im Kollektivvertrag eine Wochenarbeitszeit von 44 41 Stunden nicht überschritten werden. Hinsichtlich der Für die Anordnung dieser von Mehrarbeit gelten die dieselben Bestimmungen über wie für die Anordnung von Überstunden sinngemäß.
2nach § 6 Abs. 2 AZG. Mehrarbeitsstunden sind im vorhinein anzuordnen und als solche zu bezeichnen; eine rückwirkende Bezeichnung ist unzulässig. Arbeitszeiten, für die gemäß Abschnitt VII auf Grund des Kollektivvertrages ein Zuschlag von mehr höherer als 50 Prozent gebührt50%-iger Überstundenzuschlag zu zahlen ist, gelten nicht als Mehrarbeit im Sinne des Punktes 1Mehrarbeit, sondern als Überstunden.
3. Die tägliche Arbeitszeit von 9 Stunden und die Arbeitszeit gemäß Abschnitt V Punkt 5 dürfen durch In Schichtbetrieben ist an Werktagen Mehrarbeit auch im Sinne des Punktes 1 nicht überschritten werdenZeitraum von 20 Uhr bis 22 Uhr möglich; für diese Mehrarbeit gebührt ein Zuschlag von 50%; eine allfällige Schichtzulage oder ein allfälliger anderer Zuschlag entfällt für diesen Zeitraum.
4. Zur Berechnung der Vergütung für Mehrarbeit ist das Bruttomonatsgehalt durch 167 zu teilen.
5. Anstelle der Bezahlung von Mehrarbeit kann eine Abgeltung derselben durch Zeitausgleich im Ausmaß von 1 : 1 vereinbart werden.
6. Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten bis zum Inkrafttreten einer weiteren Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit.
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Sources: Kollektivvertrag