Mängel, Abnahme, Gewährleistung Musterklauseln
Mängel, Abnahme, Gewährleistung. 9.1 Festgestellte Mängel sind in jedem Fall zu beheben, Preisabzüge sind nicht zugelassen. Die vertragsgerechte Mängelbeseitigung ist durch zusätzliche Eigenüberwachungsprüfung nachzuweisen.
9.2 Die Übernahme der Verkehrsflächen vom Veranlasser durch den Straßenbaulastträger erfolgt sinngemäß nach § 12 der VOB, Teil B. Voraussetzung für die Übernahme ist die Fertigstellungsmeldung (siehe Anhang). Wird vom Garten- und Tiefbauamt innerhalb von 30 Werktagen nach Fertigstellungsmeldung kein Übernahmetermin festgesetzt, so gilt die wiederhergestellte Verkehrsfläche nach Ablauf dieser Frist als übernommen.
9.3 Die Gewährleistung beträgt vier Jahre.
9.4 Für Markierungsarbeiten wird die Gewährleistungsdauer entsprechend den „Zusätzlichen Technischen Vorschriften und Richtlinien für Markierungen auf Straßen“ (ZTV-M) festgesetzt.
