Luftfahrt Musterklauseln

Luftfahrt. In teilweiser Abänderung der Ziffer A.4.1.4 GUB 2018 gilt: Unfälle oder Ereignisse (z.B. ein Herzinfarkt oder ein Schlaganfall) und daraus resultierende Krankhei- ten, die der versicherten Person • als Luftfahrzeug-Führer (auch Luftsportgeräte-Führer), soweit er nach deutschem Recht dafür eine Erlaubnis benötigt, sowie als sonstiges Besatzungs-Mitglied eines Luftfahrzeugs; • bei einer mit Hilfe eines Luftfahrzeugs auszuübenden beruflichen Tätigkeit; • bei der Benutzung von Raumfahrzeugen zustoßen, sind vom Versicherungs-Schutz ausgeschlossen. Versicherungs-Schutz besteht für die versicherte Person jedoch als Fluggast.
Luftfahrt. Die HAW Hamburg wird ihre Aktivitäten in Lehre und Forschung im Bereich des Flug- zeugbaus profilbildend ausbauen und den Aufbau eines Forschungs- und Entwick- lungsbereichs im Department Fahrzeugtechnik und Flugzeugbau vorantreiben. Die HAW Hamburg beteiligt sich am Luftfahrtcluster Hamburg und an der Qualifizierungs- offensive Luftfahrt. Sie engagiert sich beim Aufbauprozess des „Zentrums für Ange- wandte Luftfahrtforschung – ZAL“ und wird sich als Gesellschafterin am ZAL beteili- gen. Darüber hinaus beteiligt sie sich am Aufbau des für 2009 geplanten, im Rahmen des Spitzenclusterwettbewerbs konzipierten „Hamburg Center for Aviation Training – HCAT“.
Luftfahrt. In teilweiser Abänderung der Ziffer 4.1.4 GUB 2014 gilt: Unfälle oder Ereignisse (z.B. ein Herzinfarkt oder ein Schlaganfall) und daraus resultierende Krank- heiten, die der versicherten Person • als Luftfahrzeugführer (auch Luftsportgeräteführer), soweit er nach deutschem Recht dafür eine Erlaubnis benötigt, sowie als sonstiges Besatzungsmitglied eines Luftfahrzeugs; • bei einer mit Hilfe eines Luftfahrzeugs auszuübenden beruflichen Tätigkeit; • bei der Benutzung von Raumfahrzeugen zustoßen, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Versicherungsschutz besteht für die versicherte Person jedoch als Fluggast.
Luftfahrt. Die HAW Hamburg beteiligt sich weiterhin an der Qualifizierungsoffensive und berück- sichtigt diese bei der Gestaltung ihrer Lehr- und Forschungsangebote. Sie unterstützt das „Forschungsnetzwerk Luftfahrt“ und bringt ihre spezifischen Erfahrungen in For- schung und Entwicklung in die Arbeitsgruppe ein. Der Aufbau eines Forschungs- und Entwicklungsbereichs im Studiendepartment Fahr- zeugtechnik und Flugzeugbau ist weiterhin ein vorrangiges Ziel. Dieser Aufbau wird durch die von Airbus zur Verfügung gestellte Stiftungsprofessur unterstützt.
Luftfahrt. (RP/▇▇▇▇▇, BSTV/Kutzbach-Berger) Teil Zwei, Teilbereich Zwei ⮊ Luftverkehr Im Abschnitt zum Luftverkehr finden sich ausführliche Definitionen für alle Begriffe von „Luft- fahrtunternehmen“ bis „Nutzungsentgelte“. Die Vertragsparteien räumen sich gegenseitig grund- sätzlich umfassende Verkehrsrechte ein, nämlich die erste bis vierte Freiheit der Luft. Damit wer- den Überflug, technische Zwischenlandungen sowie Bringen und Holen von Passagieren und Fracht im direkten Transport erlaubt. Außerdem wird den Mitgliedstaaten und dem Vereinigten Königreich die Möglichkeit eingeräumt, sich im Rahmen von bilateralen Abkommen gegenseitig für reine ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ die fünfte Freiheit zuzugestehen, d.h. aus Sicht des EU-Mitgliedstaates die Beförderung von Fracht zwischen dem VK und einem Drittland als Teil eines Dienstes mit Ausgangs- oder Zielort im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaates. Dezidiert ausgeschlossen wird die Einräumung des Rechts auf Kabotage innerhalb des VK bzw. eines Mitgliedstaates oder des Unionsgebietes sowie der fünften Freiheit für die Be- förderung von Passagieren. Die Verkehrsrechte der vier Freiheiten können im Rahmen von Blo- cked-Space- oder Code-Sharing-Vereinbarungen eingeräumt werden. Festgelegt werden außerdem Bedingungen für Betriebsgenehmigungen wie Ownership and Control sowie Verweigerung, Entzug, Aussetzung und Begrenzung dieser Genehmigungen. In den folgenden Artikeln finden sich ähnlich wie in den üblichen horizontalen Luftverkehrsab- kommen der EU umfassende Bestimmungen zu u.a. Nichtdiskriminierung, kommerziellem Betrieb (wie Bodenabfertigung und Leasing), Abgaben, Zoll, Flugsicherung und Konsumentenschutz. Expli- zit geregelt wird, dass alle früheren Abkommen zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und dem Ver- einigten Königreich durch dieses Kapitel ersetzt werden und dass nur ausdrücklich in diesem Kapi- tel festgehaltene Verkehrsrechte eingeräumt werden dürfen. Das Kapitel kann jederzeit von einer der beiden Parteien mittels Notifizierung auf diplomatischem Weg widerrufen werden – am ersten Tag des neunten Monats nach der Notifizierung würde es dann außer Kraft treten.