Lohnsteuer und Sozialversicherung Musterklauseln
Lohnsteuer und Sozialversicherung. Lohnsteuer und Sozialversicherungsabgaben werden von dem*der Dienstgeber*in abgeführt. Ausnahmen: geringfügige Beschäftigung, tageweise Beschäftigung unter der Geringfügigkeitsgrenze. • Freiwillige oder verpflichtende Arbeitnehmer*innenveranlagung • Bruttoentgelt > € 475,86/Monat (2021) • Dienstgeber*innenanteil zur Sozialversicherung: 21,23% des Bruttogehalts (Wert 2021) • Dienstnehmer*innenanteil zur Sozialversicherung: 18,12% des Bruttogehalts (Wert 2021) • Kranken-, Unfall-, Pensions-, Arbeitslosenversicherung und Mitarbeitervorsorgekasse • Bruttoentgelt < € 475,86/Monat (2021) • keine Versicherung • keine Abzüge • freiwillige Versicherung als geringfügig Beschäftigte möglich • Beitragshöhe € 67,18 für Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung • keine Arbeitslosenversicherung Anmeldung bei der Sozialversicherung je nach Bedarf tageweise und unregelmäßig (beispielsweise für die einzelnen Vorstellungstermine). • jede Anmeldung bedeutet ein eigenes Dienstverhältnis • vor/nach dem einzelnen Tag besteht kein aufrechtes Arbeitsverhältnis, somit auch kein Versicherungsverhältnis • tageweise Beschäftigung kann sowohl geringfügig als auch vollversichert sein • liegt das Entgelt pro Tag unter der GF-Grenze entsteht keine Versicherung • liegt das Entgelt pro Monat aber über der GF-Grenze, muss der*die Dienstnehmer*in 1,5 Jahre später Sozialversicherungsbeiträge an die ÖGK nachzahlen • Nachzahlung beinhaltet keine Arbeitslosenversicherung Wenn • durch mehrere geringfügige Beschäftigungen oder • durch mehrere tageweise Beschäftigungen oder • neben einer Anstellung über der GF-Grenze noch eine geringfügige Anstellung besteht und das monatliche Bruttoeinkommen durch alle Anstellungen insgesamt die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet, kommt es (im ▇▇▇▇▇▇ des Folgejahres) zu einer Nachzahlung an die ÖGK iHv 14,62% des geringfügigem Einkommen (von dem bisher noch keine Sozialversicherungsbeiträge geleistet wurden). Aus der Nachzahlung ergeben sich Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherungsbeiträge und -zeiten, jedoch keine Arbeitslosenversicherung. Auch können sich durch mehrere Anstellungen Nachzahlungen in der Lohnsteuer ergeben.
