Liefer- und Leistungszeiten Musterklauseln

Liefer- und Leistungszeiten. 17.1 Die Vereinbarung von Liefer- bzw. Montageterminen und -fristen bedarf der Schriftform. Eine Liefer- sowie Montagefrist beginnt erst mit Eingang sämtlicher vom Besteller hereinzugebender Unterla- gen wie Spezifikationen, Zeichnungen, Genehmigungen, Zeichnungsfreigaben, etc. Eine Verschie- bung des Termins der Auftragsklarstellung (Freigabe der Werkzeichnung) verlängert sämtliche Folgetermine entsprechend.
Liefer- und Leistungszeiten. 4.1 Die vereinbarte Lieferzeit ist nur als annähernd zu betrachten, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde und setzt die rechtzeitige Belieferung durch den Vorlieferanten voraus.
Liefer- und Leistungszeiten. 6.1 Lieferfristen sind nur bindend, wenn sie von uns ausdrücklich als bindend bezeichnet und schriftlich bestätigt werden. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Kunden ggfs. zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Stellen sich nachträglich technische Unklarheiten oder Fehler in den Bestell- oder Zeichnungsunterlagen des Kunden heraus bzw. werden Änderungen nachträglich vereinbart, beginnt die Lieferfrist nach deren Beseitigung/Klärung von neuem.
Liefer- und Leistungszeiten. 5.1 In der Bestellung von CENIT angegebe- ne oder auf andere Weise vereinbarte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen sind bindend. Die Fristen laufen vom Datum der Bestellung oder vom Datum der sonstigen Vereinbarung an. Maßgebend für die Einhaltung der Liefer- oder Leistungszeit ist der Ein- gang der Lieferung bei der von CENIT genannten Lieferadresse. Sofern die Herstellung eines Werks oder die Er- bringung einer sonstigen Leistung ver- einbart wurde, muss das Werk oder die Leistung innerhalb der Frist oder bis zum vereinbarten Termin ordnungsge- mäß, insbesondere vollständig, herge- stellt oder erbracht worden sein. Zur An- nahme von Teillieferungen oder Teilleis- tungen ist CENIT nicht verpflichtet.
Liefer- und Leistungszeiten. 1. Liefer-, Leistungstermine oder -fristen, die verbindlich, oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben.
Liefer- und Leistungszeiten. 5.1 Die in unseren Auftragsbestätigungen genannten Lieferfristen sind unverbindlich und dienen lediglich der Information unseres Kunden über den voraussichtlichen Liefertermin. Verbindliche Lieferfristen bedürfen der ausdrücklichen Vereinbarung. Unsere Lieferpflicht steht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und richtiger Selbstbelieferung durch unsere Lieferanten.
Liefer- und Leistungszeiten. 1. Die in dem Auftrag angegebenen oder auf andere Weise vereinbarten Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen sind verbindlich. Die Fristen laufen vom Zugang des Auftrags oder vom Datum der sonstigen Vereinbarung an. Maßgebend für die Einhaltung der Liefer- oder Leistungszeit ist bei Lieferungen der Eingang der Lieferung bei der von den SLK-Kliniken genannten Lieferadresse. Sofern die Herstellung eines Werks oder die Erbringung einer sonstigen Leistung vereinbart wurde, muss das Werk oder die Leistung innerhalb der Frist oder bis zum vereinbarten Termin ordnungsgemäß, insbesondere vollständig, hergestellt oder erbracht worden sein. Die SLK- Kliniken sind nicht zur Annahme von Teillieferungen oder Teilleistungen verpflichtet.
Liefer- und Leistungszeiten. Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind aus- schliesslich unverbindliche Angaben. Die angegebene Lieferzeit beginnt erst, wenn die technischen Fragen abgeklärt sind und der Auftraggeber alle zur Erfüllung des Auftrags erforderlichen Angaben und Dokumente abgegeben hat. Ebenso hat der Auftraggeber alle ihm obliegenden Verpflichtungen ord- nungsgemäss und rechtzeitig zu erfüllen, insbesondere für die Beibringung der für die Vertragsdurch- führung notwendigen Informationen, Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben zu sorgen. Verlangt der Auftraggeber nach der Auftragsbestätigung eine Änderung des Auftrages, welche die Anfertigungs- dauer beeinflussen, so beginnt eine neue Lieferzeit, und zwar erst mit Bestätigung der Änderung. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund von höherer Gewalt, Pandemie und/oder aufgrund von Umständen, die Eco Alpin SA nicht verschuldet hat, hat die Eco Alpin SA auch bei verbindlich verein- barten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Die Eco Alpin SA ist berechtigt die Lieferung bzw. Leis- tung, für die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.
Liefer- und Leistungszeiten. Die Angaben über Liefer- und Leistungszeiten von NST Ebinger verstehen sich lediglich als Richtwerte und sind somit unverbindlich, sofern diese nicht ausdrücklich und schriftlich als verbindlich vereinbart wurden. Alle Vereinbarungen über die Lieferzeit stehen im Übrigen unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen Selbstlieferung von NST Ebinger. Sollte ein vereinbarter Liefer- oder Leistungstermin überschritten werden, so kann der AG unter Setzung einer angemessenen, wenigstens 30tägigen Nachfrist vom Vertrag bezüglich der vom Verzug betroffenen Produkte oder Leistungen zurücktreten, sofern ihn an der Überschreitung des vereinbarten Termins kein Verschulden trifft. NST Xxxxxxx kann vom Vertrag zurücktreten, wenn sich nach Vertragsabschluss herausstellt, dass die Lieferung oder Leistung aus nicht NST Ebinger zu vertretenden Gründen unmöglich wird. Die in diversen Katalogen, Prospekten und Preislisten getätigten Angaben aller Art sind als annähernd zu betrachten. Es können keine handelsüblichen oder geringeren technischen nicht vermeidbaren Abweichungen der Qualität, Farbe und des Designs beanstandet werden. Darüber hinaus behält sich die NST Ebinger Konstruktionsänderungen und Weiterentwicklungen ihrer Anlagen und Installationen im Sinne technischer und wirtschaftlicher Optimierung sowie fabrikationstechnisch begründete Änderungen, insbesondere im Hinblick auf die Änderung gesetzlicher Bestimmungen, während der Ausführung des Auftrages, bei geringfügiger Abweichung ausdrücklich vor. Sollten dadurch Mehrkosten entstehen, wird der AG vorher unterrichtet. Die gelieferten Anlagen und erbrachten Leistungen bieten nur jene Eigenschaften, die aufgrund von Zulassungsvorschriften, Betriebs- und Bedienungsanleitungen, Vorschriften des Lieferwerkes und sonstigen gegebenen Hinweisen erwartet werden können. Darüber hinaus können keine Eigenschaften zugesichert werden. Die Ausarbeitung und Planung von technischen Anlagen oder Teilen hiervon erfolgt nach Art und Umfang der vom AG vollständig zur Verfügung zu stellenden Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel. Dazu zählen insbesondere Pläne, Pflichtenheft, Ausführungstermine, etc. Sofern der AG der NST Ebinger unrichtige oder unvollständige Informationen zur Verfügung stellt, liegt die Verantwortung ausschließlich beim AG. Die NST Ebinger ist nicht verpflichtet, die zur Verfügung gestellten Informationen auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit hin zu überprüfen. Der AG verpflichtet sich, die bauseitigen vorbereitenden Arbeit...
Liefer- und Leistungszeiten. 4.1 Sofern nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, sind alle genannten Liefer- und Leistungszeiten unverbindlich.