Leistungsrahmen Musterklauseln

Leistungsrahmen. Im Notlagentarif leistet der Versicherer im Rahmen der nachfolgenden Regelungen für Aufwendungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft medi- zinisch notwendig und erforderlich sind. Für Kinder und Jugendliche leistet der Versicherer im Rahmen der nachfolgenden Regelungen für Aufwen- dungen, die medizinisch notwendig und erforderlich sind. Die Erstattungs- pflicht des Versicherers beschränkt sich nach Grund und Höhe auf ausrei- chende, zweckmäßige und wirtschaftliche Leistungen. Der Tarif umfasst die Tarifstufe N und für Beihilfeberechtigte die Tarifstufe
Leistungsrahmen. Im Notlagentarif leistet der Versicherer im Rahmen der nachfolgenden Regelungen für Aufwendungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie bei Schwangerschaft und Mut- terschaft medizinisch notwendig und erforderlich sind. Für Kinder und Jugendliche leistet der Versiche- rer im Rahmen der nachfolgenden Regelungen für Aufwendungen, die medizinisch notwendig und er- forderlich sind. Die Erstattungspflicht des Versicherers beschränkt sich nach Grund und Höhe auf aus- reichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Leistungen. Der Tarif umfasst die Tarifstufe N und für Beihilfeberechtigte die Tarifstufe B. Die Höhe der Versiche- rungsleistungen hängt davon ab, welcher Tarifstufe und welcher Leistungsstufe innerhalb der Tarifstufe die versicherte Person angehört. Bei Tarifstufe N beträgt die Höhe der Versicherungsleistungen 100 Pro- zent der Leistungszusage nach den Abschnitten A bis I. Bei Tarifstufe B hängt die Höhe der Versiche- rungsleistungen von der Leistungsstufe (20%, 30% und 50%) ab, der die versicherte Person zugeordnet ist.
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