Invaliditätsleistung. (1) Führt der Unfall zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leis- tungsfähigkeit (Invalidität) des Versicherten, so entsteht Anspruch auf Kapitalleistung aus der für den Invaliditätsfall versicherten Summe. Bei der Fahrerunfallversicherung verdoppelt sich die Invaliditätsleistung ab einem Invalidi- tätsgrad von 90 %. Die Invalidität muss innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sowie spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren drei Monaten ärztlich festgestellt und geltend gemacht sein. (2) Grundlage für die Berechnung der Leistung bilden die Versicherungssumme und der Grad der Invalidität a) Bei Verlust oder bei völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehenden Körperteile und Sinnesorgane gelten ausschließlich die nachstehenden Invaliditätsgrade: eines Armes 70 Prozent eines Armes bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 Prozent eines Armes unterhalb des Ellenbogengelenks 60 Prozent einer Hand 55 Prozent eines Daumens 20 Prozent eines Zeigefingers 10 Prozent eines anderen Fingers 5 Prozent eines Beines über der Mitte des Oberschenkels 70 Prozent eines Beines bis zur Mitte des Oberschenkels 60 Prozent eines Beines bis unterhalb des ▇▇▇▇▇ 50 Prozent eines Beines bis zur Mitte des Unterschenkels 45 Prozent eines Fußes 40 Prozent einer großen Zehe 5 Prozent einer anderen Zehe 2 Prozent eines Auges 50 Prozent des Gehöres auf einem Ohr 30 Prozent des Geruchssinns 10 Prozent des Geschmacksinns 5 Prozent Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung eines dieser Körperteile oder Sinnesorgane wird der entsprechende Teil des Prozentsatzes nach a) angenommen. b) Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemisst sich der Invaliditätsgrad danach, in- wieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt beeinträch- tigt ist. Dabei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen. c) Sind durch den Unfall mehrere körperliche oder geistige Funktionen beeinträchtigt, so werden die Invaliditätsgrade, die sich nach Buchstabe a) ergeben, zusammengerechnet. Mehr als 100 Prozent werden jedoch nicht angenommen. (3) Waren betroffene Körperteile oder Sinnesorgane oder deren Funktionen bereits vor dem Unfall dauernd beeinträchtigt, wird der Invaliditätsgrad um die Vorinvalidität gemindert. Diese ist nach Abs. 2 zu bemessen. (4) Tritt der Tod unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall ein, so besteht kein An- spruch auf Invaliditätsleistung. (5) Stirbt der Versicherte aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall oder - gleichgültig aus welcher Ursache - später als ein Jahr nach dem Unfall und war ein Anspruch auf Invaliditätsleistung nach (1) entstanden, so ist nach dem Invaliditätsgrad zu leis- ten, mit dem aufgrund der zuletzt erhobenen ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre.
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Sources: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Carsharing Business Customer Contract, Carsharing Agreement
Invaliditätsleistung. (1) Führt der Unfall zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen . Ist die körperliche oder geistigen Leis- tungsfähigkeit geistige Leistungsfähigkeit des Versicherten un- fallbedingt dauerhaft beeinträchtigt (Invalidität) des Versicherten), so entsteht Anspruch auf Kapitalleistung aus der für den Invaliditätsfall versicherten Summe. Bei der Fahrerunfallversicherung verdoppelt sich die Invaliditätsleistung ab einem Invalidi- tätsgrad von 90 %Eine Beeinträchtigung ist dauerhaft, wenn sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und eine Änderung des Zustandes nicht erwartet werden kann. Die Invalidität muss innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sowie spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren drei Monaten ärztlich festgestellt und geltend gemacht sein.
(2) Grundlage für die Berechnung . Die Höhe der Leistung bilden die Versicherungssumme und der richtet sich nach dem Grad der Invalidität.
a) Bei Als feste Invaliditätsgrade gelten – unter Ausschluss des Nachweises einer höheren oder geringeren Invalidität – bei Verlust oder bei völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehenden Körperteile und Sinnesorgane gelten ausschließlich die nachstehenden Invaliditätsgrade: vollständiger Funkti- onsunfähigkeit • eines Armes 70 Prozent % • eines Armes bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 Prozent % • eines Armes unterhalb des Ellenbogengelenks 60 Prozent % • einer Hand 55 Prozent % • eines Daumens 20 Prozent % • eines Zeigefingers 10 Prozent % • eines anderen Fingers 5 Prozent % • eines Beines über der Mitte des Oberschenkels 70 Prozent % • eines Beines bis zur Mitte des Oberschenkels 60 Prozent % • eines Beines bis unterhalb des ▇▇▇▇▇ 50 Prozent % • eines Beines bis zur Mitte des Unterschenkels 45 Prozent % • eines Fußes 40 Prozent % • einer großen Zehe 5 Prozent % • einer anderen Zehe 2 Prozent % • eines Auges 50 Prozent % • des Gehöres Gehörs auf einem Ohr 30 Prozent % • des Geruchssinns Geruchs 10 Prozent % • des Geschmacksinns Geschmacks 5 Prozent %
b) Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung eines dieser Körperteile oder Sinnesorgane wird der entsprechende Teil des jeweiligen Prozentsatzes nach a) angenommen.
c) Werden durch den Unfall Körperteile oder Sinnesorgane betroffen, deren Verlust oder Funktionsunfähigkeit nicht nach a) oder b) Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemisst sich der Invaliditätsgrad danachgeregelt ist, in- wieweit so ist für diese maßgebend, inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt beeinträch- tigt unter ausschließlicher Berücksichtigung medizinischer Gesichtspunkte beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
cd) Sind durch den Unfall mehrere körperliche oder geistige Funktionen beeinträchtigt, so werden die Invaliditätsgrade, die sich nach Buchstabe a) 2. ergeben, zusammengerechnet. Mehr als 100 Prozent % werden jedoch nicht angenommen.
(3) Waren betroffene Körperteile . Wird durch den Unfall eine körperliche oder Sinnesorgane oder deren Funktionen bereits vor dem Unfall geistige Funktion betroffen, die schon vorher dauernd beeinträchtigtbeeinträchtigt war, so wird der Invaliditätsgrad um die ein Abzug in Höhe dieser Vorinvalidität gemindertvorgenommen. Diese ist nach Abs2. 2 zu bemessen.
(4) . Tritt der Tod unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall ein, so besteht kein An- spruch Anspruch auf Invaliditätsleistung.
(5) . Stirbt der Versicherte aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall oder - gleichgültig – gleichgültig, aus welcher Ursache - – später als ein Jahr nach dem Unfall und war ein Anspruch auf Invaliditätsleistung nach (1) . entstanden, so ist nach dem Invaliditätsgrad zu leis- tenleisten, mit dem aufgrund der zuletzt erhobenen ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre.
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Sources: Produktinformationsblatt, Versicherungsbedingungen, Produktinformationsblatt
Invaliditätsleistung. (1) 13.1.1 Führt der Unfall zu einer dauernden dauerhaften Beeinträchtigung der körperlichen körperli- chen oder geistigen Leis- tungsfähigkeit Leistungsfähigkeit (Invalidität) des Versichertender versicherten Person, so entsteht Anspruch auf Kapitalleistung aus der für den Invaliditätsfall versicherten Summe. Bei der Fahrerunfallversicherung verdoppelt sich die Invaliditätsleistung ab einem Invalidi- tätsgrad von 90 %Eine Beeinträchtigung ist dauerhaft, wenn sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und eine Änderung des Zustandes nicht erwartet werden kann. Die Invalidität muss innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten eingetre- ten sowie spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren drei Monaten ärztlich von einem Arzt schriftlich festgestellt und über Klemmer International beim Versicherer geltend gemacht sein.
(2) 13.1.2 Grundlage für die Berechnung der Leistung bilden die Versicherungssumme Versicherungs- summe und der Grad der unfallbedingten Invalidität.
a) 13.1.3 Bei Verlust oder bei völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehenden nachstehend genannten Körperteile und Sinnesorgane gelten ausschließlich die nachstehenden folgenden Invaliditätsgrade: eines Armes • Arm 70 Prozent eines Armes % • Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 Prozent eines Armes % • Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 60 Prozent einer % • Hand 55 Prozent eines Daumens % • Daumen 20 Prozent eines Zeigefingers % • Zeigefinger 10 Prozent eines anderen Fingers % • anderer Finger 5 Prozent eines Beines % • Bein über der Mitte des Oberschenkels 70 Prozent eines Beines % • Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60 Prozent eines Beines % • Bein bis unterhalb des ▇▇▇▇▇ 50 Prozent eines Beines % • Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45 Prozent eines Fußes % • Fuß 40 Prozent einer großen % • große Zehe 5 Prozent einer anderen % • andere Zehe 2 Prozent eines Auges % • Auge 50 Prozent des Gehöres % • Gehör auf einem Ohr 30 Prozent des Geruchssinns % • Geruchssinn 10 Prozent des Geschmacksinns % • Geschmackssinn 5 Prozent % Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung eines dieser Körperteile oder Sinnesorgane wird gilt der entsprechende Teil des Prozentsatzes nach a) angenommenProzentsatzes.
b) Für andere 13.1.4 Werden durch den Unfall Körperteile und oder Sinnesorgane bemisst sich der Invaliditätsgrad danachbetroffen, in- wieweit deren Verlust oder Funktionsunfähigkeit nicht nach Ziffer 13.1.3 geregelt ist, so ist für diese maßgebend, inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt beeinträch- tigt unter ausschließlicher Berücksichtigung medizinischer Gesichtspunkte beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
c) 13.1.5 Sind durch den Unfall mehrere körperliche oder geistige Funktionen beeinträchtigt, so werden die Invaliditätsgrade, die sich nach Buchstabe a) Ziffer 13.1.3 ergeben, zusammengerechnet. Mehr als 100 Prozent werden jedoch nicht angenommen.
(3) Waren betroffene Körperteile 13.1.6 Wird durch den Unfall eine körperliche oder Sinnesorgane oder deren Funktionen bereits vor dem Unfall geistige Funktion betroffen, die schon vorher dauernd beeinträchtigtbeeinträchtigt war, so wird der Invaliditätsgrad um die ein Abzug in Höhe dieser Vorinvalidität gemindertvorgenommen. Diese ist nach Abs. 2 den Ziffern 13.1.3 bis 13.1.4 zu bemessen.
(4) 13.1.7 Tritt der Tod unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall ein, so besteht kein An- spruch Anspruch auf Invaliditätsleistung.
(5) 13.1.8 Stirbt der Versicherte die versicherte Person aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall oder - gleichgültig (gleichgültig, aus welcher Ursache - Ursa- che) später als ein Jahr nach dem Unfall und war ein Anspruch auf Invaliditätsleistung nach (1) entstanden, so ist nach dem Invaliditätsgrad zu leis- tenleisten, mit dem aufgrund der zuletzt erhobenen ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre.
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Sources: Reiseversicherung, Reiseversicherung, Reiseversicherung
Invaliditätsleistung. (1) 13.1.1 Führt der Unfall zu einer dauernden dauerhaften Beeinträchtigung der körperlichen körperli- chen oder geistigen Leis- tungsfähigkeit Leistungsfähigkeit (Invalidität) des Versichertender versicherten Person, so entsteht Anspruch auf Kapitalleistung aus der für den Invaliditätsfall versicherten Summe. Bei der Fahrerunfallversicherung verdoppelt sich die Invaliditätsleistung ab einem Invalidi- tätsgrad von 90 %Eine Beeinträchtigung ist dauerhaft, wenn sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und eine Änderung des Zustandes nicht erwartet werden kann. Die Invalidität muss innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten eingetre- ten sowie spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren drei Monaten ärztlich von einem Arzt schriftlich festgestellt und über KLEMMER Internatio- nal Assekuradeur GmbH beim Versicherer geltend gemacht sein.
(2) 13.1.2 Grundlage für die Berechnung der Leistung bilden die Versicherungssumme Versicherungs- summe und der Grad der unfallbedingten Invalidität.
a) 13.1.3 Bei Verlust oder bei völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehenden nachstehend genannten Körperteile und Sinnesorgane gelten ausschließlich die nachstehenden folgenden Invaliditätsgrade: eines Armes • Arm 70 Prozent eines Armes % • Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 Prozent eines Armes % • Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 60 Prozent einer % • Hand 55 Prozent eines Daumens % • Daumen 20 Prozent eines Zeigefingers % • Zeigefinger 10 Prozent eines anderen Fingers % • anderer Finger 5 Prozent eines Beines % • Bein über der Mitte des Oberschenkels 70 Prozent eines Beines % • Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60 Prozent eines Beines % • Bein bis unterhalb des ▇▇▇▇▇ 50 Prozent eines Beines % • Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45 Prozent eines Fußes % • Fuß 40 Prozent einer großen % • große Zehe 5 Prozent einer anderen % • andere Zehe 2 Prozent eines Auges % • Auge 50 Prozent des Gehöres % • Gehör auf einem Ohr 30 Prozent des Geruchssinns % • Geruchssinn 10 Prozent des Geschmacksinns % • Geschmackssinn 5 Prozent % Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung eines dieser Körperteile oder Sinnesorgane wird gilt der entsprechende Teil des Prozentsatzes nach a) angenommenProzentsatzes.
b) Für andere 13.1.4 Werden durch den Unfall Körperteile und oder Sinnesorgane bemisst sich der Invaliditätsgrad danachbetroffen, in- wieweit deren Verlust oder Funktionsunfähigkeit nicht nach Ziffer 13.1.3 geregelt ist, so ist für diese maßgebend, inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt beeinträch- tigt unter ausschließlicher Berücksichtigung medizinischer Gesichtspunkte beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
c) 13.1.5 Sind durch den Unfall mehrere körperliche oder geistige Funktionen beeinträchtigt, so werden die Invaliditätsgrade, die sich nach Buchstabe a) Ziffer 13.1.3 ergeben, zusammengerechnet. Mehr als 100 Prozent werden jedoch nicht angenommen.
(3) Waren betroffene Körperteile 13.1.6 Wird durch den Unfall eine körperliche oder Sinnesorgane oder deren Funktionen bereits vor dem Unfall geistige Funktion betroffen, die schon vorher dauernd beeinträchtigtbeeinträchtigt war, so wird der Invaliditätsgrad um die ein Abzug in Höhe dieser Vorinvalidität gemindertvorgenommen. Diese ist nach Abs. 2 den Ziffern 13.1.3 bis 13.1.4 zu bemessen.
(4) 13.1.7 Tritt der Tod unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall ein, so besteht kein An- spruch Anspruch auf Invaliditätsleistung.
(5) 13.1.8 Stirbt der Versicherte die versicherte Person aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall oder - gleichgültig (gleichgültig, aus welcher Ursache - Ursa- che) später als ein Jahr nach dem Unfall und war ein Anspruch auf Invaliditätsleistung nach (1) entstanden, so ist nach dem Invaliditätsgrad zu leis- tenleisten, mit dem aufgrund der zuletzt erhobenen ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre.
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Sources: Reiseversicherung, Reiseversicherung
Invaliditätsleistung. (1) Führt Eine Invalidität liegt vor, wenn unfallbedingt – die körperliche oder – die geistige Leistungsfähigkeit dauerhaft beeinträchtigt ist. Dauerhaft ist eine Beeinträchti- gung, wenn sie voraussichtlich länger als 3 Jahre bestehen wird und eine Änderung dieses Zustands nicht zu erwarten ist. Erleiden Sie unfallbedingt eine Invalidität, zahlen wir die Invali- ditätsleistung bis zur Höhe der Unfall zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leis- tungsfähigkeit (Invalidität) des Versicherten, so entsteht Anspruch auf Kapitalleistung aus der für den Invaliditätsfall versicherten Summe. Bei der Fahrerunfallversicherung verdoppelt sich die Invaliditätsleistung ab einem Invalidi- tätsgrad von 90 %vereinbarten Versicherungs- summe.
1.1.1. Die Invalidität muss innerhalb eines Jahres von 15 Monaten nach dem Unfall eingetreten sowie spätestens vor Ablauf einer Frist und von weiteren drei Monaten ärztlich einem Arzt schriftlich festgestellt und geltend gemacht worden sein.
1.1.2. Sie müssen uns die Invaliditätsansprüche innerhalb von 6 Monaten nach der Feststellung der Invalidität mitteilen. Ver- säumen Sie diese Frist, ist der Anspruch auf Invaliditätsleistung ausgeschlossen.
1.1.3. Sterben Sie unfallbedingt innerhalb 1 Jahres nach dem Unfall, besteht kein Anspruch auf Invaliditätsleistung. In diesem Fall zahlen wir eine Todesfallleistung (2) Grundlage Ziffer 1.3), sofern diese ver- einbart ist.
1.1.4. Die Invaliditätsleistung erhalten Sie als Einmalzahlung. Grund- lagen für die Berechnung der Leistung bilden sind die Versicherungssumme vereinbarte Ver- sicherungssumme und der Grad unfallbedingte Invaliditätsgrad.
1.1.5. Der Invaliditätsgrad richtet sich nach der Invalidität
a) unten stehenden Gliedertaxe, sofern die betroffenen Körperteile oder Sinnes- organe dort genannt sind, ansonsten danach, in welchem Um- fang die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit dauerhaft beeinträchtigt ist (Ziffer 1.1.6). Maßgeblich ist der unfallbedingte Gesundheitszustand, der spätestens am Ende des 3. Jahres nach dem Unfall erkennbar ist. Bei Verlust oder bei völliger vollständiger Funktionsunfähigkeit der nachstehenden folgen- den Körperteile und oder Sinnesorgane gelten ausschließlich die nachstehenden hier genannten Invaliditätsgrade. Gliedertaxe: eines Armes 70 Prozent im ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇ % eines Armes bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 Prozent % eines Armes unterhalb des Ellenbogengelenks 60 Prozent % einer Hand im Handgelenk 55 Prozent % eines Daumens 20 Prozent % eines Zeigefingers 10 Prozent % eines anderen Fingers 5 Prozent % eines Beines über der Mitte des Oberschenkels 70 Prozent % eines Beines bis zur Mitte des Oberschenkels 60 Prozent % eines Beines bis unterhalb des ▇▇▇▇▇ 50 Prozent % eines Beines bis zur Mitte des Unterschenkels 45 Prozent % eines Fußes im Fußgelenk 40 Prozent % einer großen Zehe 5 Prozent % einer anderen Zehe 2 Prozent % eines Auges 50 Prozent % des Gehöres Gehörs auf einem Ohr 30 Prozent % des Geruchssinns Geruchs 10 Prozent % des Geschmacksinns Geschmacks 5 Prozent % Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung eines dieser gilt der entsprechende Teil der genannten Invaliditätsgrade.
1.1.6. Für andere Körperteile oder Sinnesorgane wird der entsprechende Teil des Prozentsatzes nach a) angenommen.
b) Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemisst richtet sich der Invaliditätsgrad danach, in- wieweit in welchem Umfang die normale körperliche kör- perliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt beeinträch- tigt dauerhaft beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigenMaßstab ist eine durchschnittliche Person gleichen Alters und Geschlechts. Die Bemessung erfolgt aus- schließlich nach medizinischen Gesichtspunkten.
c) Sind durch den Unfall mehrere körperliche oder geistige Funktionen beeinträchtigt1.1.7. Eine Vorinvalidität besteht, so werden die Invaliditätsgrade, die sich nach Buchstabe a) ergeben, zusammengerechnet. Mehr als 100 Prozent werden jedoch nicht angenommen.
(3) Waren wenn betroffene Körperteile oder Sinnesorgane oder deren Funktionen bereits schon vor dem Unfall dauernd beeinträchtigt, dauerhaft beeinträchtigt waren. Sie wird der nach Ziffer 1.1.5 und Ziffer 1.1.6 bemessen. Der Invaliditätsgrad mindert sich um die Vorinvalidität gemindert. Diese ist nach Abs. 2 zu bemessendiese Vorinvalidität.
(4) Tritt der Tod unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall ein, so besteht kein An- spruch auf Invaliditätsleistung.
(5) Stirbt der Versicherte aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall oder - gleichgültig aus welcher Ursache - später als ein Jahr nach dem Unfall und war ein Anspruch auf Invaliditätsleistung nach (1) entstanden, so ist nach dem Invaliditätsgrad zu leis- ten, mit dem aufgrund der zuletzt erhobenen ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre.
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Sources: Insurance Policy, Insurance Policy
Invaliditätsleistung. (1) Führt der Unfall zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leis- tungsfähigkeit Leistungsfähigkeit (Invalidität) des Versicherten, so entsteht Anspruch auf Kapitalleistung einen Kapitalbetrag aus der für den Invaliditätsfall versicherten Summe. Bei der Fahrerunfallversicherung verdoppelt sich die Invaliditätsleistung ab einem Invalidi- tätsgrad von 90 %. Die Invalidität muss innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sowie und spätestens vor Ablauf einer Frist innerhalb von weiteren drei fünfzehn Monaten ärztlich nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und vom Versicherungsnehmer geltend gemacht worden sein.
(2) Grundlage für die Berechnung Die Höhe der Leistung bilden die Versicherungssumme und der richtet sich nach dem Grad der Invalidität.
a) Bei Verlust oder bei völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehenden nachstehend genannten Körperteile und Sinnesorgane gelten ausschließlich die nachstehenden folgenden Invaliditätsgrade: eines Armes • Arm 70 Prozent eines Armes • Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 Prozent eines Armes • Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 60 Prozent einer • Hand 55 Prozent eines Daumens • Daumen 20 Prozent eines Zeigefingers • Zeigefinger 10 Prozent eines anderen Fingers • andere Finger 5 Prozent eines Beines • Bein über der Mitte des Oberschenkels 70 Prozent eines Beines • Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60 Prozent eines Beines • Bein bis unterhalb des ▇▇▇▇▇ 50 Prozent eines Beines • Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45 Prozent eines Fußes • Fuß 40 Prozent einer großen • große Zehe 5 Prozent einer anderen • andere Zehe 2 Prozent eines Auges • Auge 50 Prozent des Gehöres • Gehör auf einem Ohr 30 Prozent des Geruchssinns • Geruchssinn 10 Prozent des Geschmacksinns • Geschmackssinn 5 Prozent Prozent
b) Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung eines dieser Körperteile oder Sinnesorgane wird der entsprechende Teil des Prozentsatzes nach nach
a) angenommen.
c) Werden durch den Unfall Körperteile oder Sinnesorgane betroffen, deren Verlust oder Funktionsunfähigkeit nicht nach a) oder b) Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemisst sich der Invaliditätsgrad danachgeregelt sind, in- wieweit ist für diese maßgebend, inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt beeinträch- tigt unter ausschließlicher Berücksichtigung medizinischer Gesichtspunkte beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
cd) Sind durch den Unfall mehrere körperliche oder geistige Funktionen beeinträchtigt, so werden die Invaliditätsgrade, die sich nach Buchstabe a(2) ergeben, zusammengerechnet. Mehr als 100 Prozent werden jedoch nicht angenommen.
(3) Waren betroffene Körperteile Wird durch den Unfall eine körperliche oder Sinnesorgane oder deren Funktionen bereits vor dem Unfall geistige Funktion betroffen, die schon vorher dauernd beeinträchtigtbeeinträchtigt war, wird der Invaliditätsgrad um die ein Abzug in Höhe dieser Vorinvalidität gemindertvorgenommen. Diese ist nach Abs. 2 Höhe (2) zu bemessen.
(4) Tritt der Tod unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall ein, so besteht kein An- spruch Anspruch auf Invaliditätsleistung.
(5) Stirbt der Versicherte aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall oder - gleichgültig – gleichgültig, aus welcher Ursache - – später als ein Jahr nach dem Unfall und war ein Anspruch auf Invaliditätsleistung nach (1) entstanden, so ist nach dem Invaliditätsgrad zu leis- tenleisten, mit dem aufgrund der zuletzt erhobenen ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre.
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Invaliditätsleistung. (1) Führt der Unfall zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leis- tungsfähigkeit Leistungsfähigkeit (Invalidität) des Versicherten, so entsteht Anspruch auf Kapitalleistung aus der für den Invaliditätsfall versicherten Summe. Bei Hat der Fahrerunfallversicherung verdoppelt sich Versicherte bei Eintritt des Unfalles das 65. Lebensjahr vollendet, so wird die Invaliditätsleistung ab einem Invalidi- tätsgrad von 90 %Leistung als Rente gemäß § 14 erbracht. Die Invalidität muss innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sowie spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren drei Monaten ärztlich festgestellt und geltend gemacht sein.
(2) Grundlage für die Berechnung Die Höhe der Leistung bilden die Versicherungssumme und der richtet sich nach dem Grad der Invalidität.
a) Bei Als feste Invaliditätsgrade gelten – unter Ausschluss des Nachweises einer höheren oder geringeren Invalidität – bei Verlust oder bei völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehenden Körperteile und Sinnesorgane gelten ausschließlich die nachstehenden Invaliditätsgrade: eines Armes 70 Prozent im Schultergelenk eines Armes bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 Prozent eines Armes unterhalb des Ellenbogengelenks 60 Prozent einer Hand 55 Prozent im Handgelenk eines Daumens 20 Prozent eines Zeigefingers 10 Prozent eines anderen Fingers 5 Prozent eines Beines über der Mitte des Oberschenkels 70 Prozent eines Beines bis zur Mitte des Oberschenkels 60 Prozent eines Beines bis unterhalb des ▇▇▇▇▇ 50 Prozent eines Beines bis zur Mitte des Unterschenkels 45 Prozent eines Fußes 40 Prozent im Fußgelenk einer großen Zehe 5 Prozent einer anderen Zehe 2 Prozent eines Auges 50 Prozent des Gehöres Gehörs auf einem Ohr des Geruchs des Geschmacks 70 Prozent 65 Prozent 60 Prozent 55 Prozent 20 Prozent 10 Prozent 5 Prozent 70 Prozent 60 Prozent 50 Prozent 45 Prozent 40 Prozent 5 Prozent 2 Prozent 50 Prozent 30 Prozent des Geruchssinns 10 Prozent des Geschmacksinns 5 Prozent Prozent
b) Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung eines dieser Körperteile oder Sinnesorgane Sinnes- organe wird der entsprechende Teil des Prozentsatzes nach a) angenommengenommen.
c) Werden durch den Unfall Körperteile oder Sinnesorgane betroffen, deren Verlust oder Funktionsunfähigkeit nicht nach a) oder b) Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemisst sich der Invaliditätsgrad danachgeregelt sind, in- wieweit so ist für diese maßgebend, inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt beeinträch- tigt unter ausschließ- licher Berücksichtigung medizinischer Gesichtspunkte beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
cd) Sind durch den Unfall mehrere körperliche oder geistige Funktionen beeinträchtigt, so werden die Invaliditätsgrade, die sich nach Buchstabe a(2) ergeben, zusammengerechnet. Mehr als 100 Prozent werden jedoch nicht angenommen.
(3) Waren betroffene Körperteile Wird durch den Unfall eine körperliche oder Sinnesorgane oder deren Funktionen bereits vor dem Unfall geistige Funktion betroffen, die schon vorher dauernd beeinträchtigtbeeinträchtigt war, so wird der Invaliditätsgrad um die ein Abzug in Höhe dieser Vorinvalidität gemindertvorgenommen. Diese ist nach Abs. 2 (2) zu bemessen.
(4) Tritt der Tod unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall ein, so besteht kein An- spruch Anspruch auf Invaliditätsleistung.
(5) Stirbt der Versicherte aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall oder - gleichgültig – gleichgültig, aus welcher Ursache - – später als ein Jahr nach dem Unfall und war ein Anspruch auf Invaliditätsleistung nach (1) entstanden, so ist nach dem Invaliditätsgrad zu leis- tenleisten, mit dem aufgrund der zuletzt erhobenen ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre.
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Sources: Allgemeine Unfallversicherungs Bedingungen (Aub 98)
Invaliditätsleistung. 1. Ist die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit des Versicherten unfallbedingt dauerhaft beeinträchtigt (1) Führt der Unfall zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leis- tungsfähigkeit (Invalidität) des VersichertenInvali- dität), so entsteht Anspruch auf Kapitalleistung aus der für den Invaliditätsfall versicherten Summe. Bei der Fahrerunfallversicherung verdoppelt sich die Invaliditätsleistung ab einem Invalidi- tätsgrad von 90 %Eine Beeinträchti- gung ist dauerhaft, wenn sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und eine Änderung des Zustandes nicht erwartet werden kann. Die Invalidität muss innerhalb eines Jahres nach dem Unfall Un- fall eingetreten sowie spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren drei Monaten ärztlich festgestellt und geltend gemacht ge- macht sein.
(2) Grundlage für die Berechnung . Die Höhe der Leistung bilden die Versicherungssumme und der richtet sich nach dem Grad der Invalidität.
a) Bei Als feste Invaliditätsgrade gelten – unter Ausschluss des Nachweises einer höheren oder geringeren Inva- lidität – bei Verlust oder bei völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehenden Körperteile und Sinnesorgane gelten ausschließlich die nachstehenden Invaliditätsgrade: vollständiger Funktionsun- fähigkeit eines Armes 70 Prozent eines Armes bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 Prozent eines Armes unterhalb des Ellenbogengelenks 60 Prozent einer Hand 55 Prozent eines Daumens 20 Prozent eines Zeigefingers 10 Prozent eines anderen Fingers 5 Prozent eines Beines über der Mitte des Oberschenkels 70 Prozent eines Beines bis zur Mitte des Oberschenkels 60 Prozent eines Beines bis unterhalb des ▇▇▇▇▇ 50 Prozent eines Beines bis zur Mitte des Unterschenkels 45 Prozent eines Fußes 40 Prozent einer großen Zehe 5 Prozent einer anderen Zehe 2 Prozent eines Auges 50 Prozent des Gehöres Gehörs auf einem Ohr 30 Prozent des Geruchssinns Geruchs 10 Prozent des Geschmacksinns Geschmacks 5 Prozent Prozent.
b) Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung Funktionsbeeinträchti- gung eines dieser Körperteile oder Sinnesorgane wird der entsprechende Teil des jeweiligen Prozentsatzes nach a) angenommen.
c) Werden durch den Unfall Körperteile oder Sinnesor- gane betroffen, deren Verlust oder Funktionsunfähig- keit nicht nach a) oder b) Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemisst sich der Invaliditätsgrad danachgeregelt sind, in- wieweit so ist für diese maßgebend, inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt beeinträch- tigt unter ausschließlicher Berücksichtigung medizinischer Gesichtspunkte beein- trächtigt ist. Dabei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
cd) Sind durch den Unfall mehrere körperliche oder geistige geisti- ge Funktionen beeinträchtigt, so werden die InvaliditätsgradeInvalidi- tätsgrade, die sich nach Buchstabe a) 2. ergeben, zusammengerechnetzusammenge- rechnet. Mehr als 100 Prozent % werden jedoch nicht angenommenange- nommen.
(3) Waren betroffene Körperteile . Wird durch den Unfall eine körperliche oder Sinnesorgane oder deren Funktionen bereits vor dem Unfall geistige Funk- tion betroffen, die schon vorher dauernd beeinträchtigtbeeinträchtigt war, so wird der Invaliditätsgrad um die ein Abzug in Höhe dieser Vorinvalidität gemindertvorge- nommen. Diese ist nach Abs2. 2 zu bemessen.
(4) . Tritt der Tod unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall ein, so besteht kein An- spruch Anspruch auf InvaliditätsleistungInvaliditäts- leistung.
(5) . Stirbt der Versicherte aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall oder - gleichgültig – gleichgültig, aus welcher wel- cher Ursache - – später als ein Jahr nach dem Unfall und war ein Anspruch auf Invaliditätsleistung nach (1) entstanden. entstan- den, so ist nach dem Invaliditätsgrad zu leis- tenleisten, mit dem aufgrund der zuletzt erhobenen ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre.
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Invaliditätsleistung. (1) Führt der Unfall zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leis- tungsfähigkeit Leistungsfähigkeit (InvaliditätInvalidi- tät) des Versicherten, so entsteht Anspruch auf Kapitalleistung aus der für den Invaliditätsfall versicherten SummeSum- me. Bei Hat der Fahrerunfallversicherung verdoppelt sich Versicherte bei Eintritt des Unfalles das 65. Lebensjahr vollendet, so wird die Invaliditätsleistung ab einem Invalidi- tätsgrad von 90 %Leistung als Rente ge- mäß § 14 erbracht. Die Invalidität muss innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sowie spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren drei Monaten ärztlich festgestellt und geltend gemacht sein.
(2) Grundlage für die Berechnung Die Höhe der Leistung bilden die Versicherungssumme und der richtet sich nach dem Grad der Invalidität.
a) Bei Als feste Invaliditätsgrade gelten – unter Ausschluss des Nachweises einer höheren oder geringeren Invalidität – bei Verlust oder bei völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehenden Körperteile und Sinnesorgane gelten ausschließlich Arm Arm im Schultergelenk 7o % 1o Allgemeine Bedingungen für die nachstehenden Invaliditätsgrade: eines Armes 70 Prozent eines Armes bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 Prozent eines Armes unterhalb des Ellenbogengelenks 60 Prozent einer Hand 55 Prozent eines Daumens 20 Prozent eines Zeigefingers 10 Prozent eines anderen Fingers 5 Prozent eines Beines über der Mitte des Oberschenkels 70 Prozent eines Beines bis zur Mitte des Oberschenkels 60 Prozent eines Beines bis unterhalb des ▇▇▇▇▇ 50 Prozent eines Beines bis zur Mitte des Unterschenkels 45 Prozent eines Fußes 40 Prozent einer großen Zehe 5 Prozent einer anderen Zehe 2 Prozent eines Auges 50 Prozent des Gehöres auf einem Ohr 30 Prozent des Geruchssinns 10 Prozent des Geschmacksinns 5 Prozent Unfallversicherung (AUB 88)
b) Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung eines dieser Körperteile oder Sinnesorgane wird der entsprechende entspre- chende Teil des Prozentsatzes nach a) angenommen.
c) Werden durch den Unfall Körperteile oder Sinnesorgane betroffen, deren Verlust oder Funktionsunfähigkeit nicht nach a) oder b) Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemisst sich der Invaliditätsgrad danachgeregelt sind, in- wieweit so ist für diese maßgebend, inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt beeinträch- tigt unter ausschließlicher Berücksichtigung medizinischer Gesichtspunkte beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
cd) Sind durch den Unfall mehrere körperliche oder geistige Funktionen beeinträchtigt, so werden die InvaliditätsgradeInvalidi- tätsgrade, die sich nach Buchstabe a(2) ergeben, zusammengerechnet. Mehr als 100 Prozent werden jedoch nicht angenommenange- nommen.
(3) Waren betroffene Körperteile Wird durch den Unfall eine körperliche oder Sinnesorgane oder deren Funktionen bereits vor dem Unfall geistige Funktion betroffen, die schon vorher dauernd beeinträchtigtbeeinträchtigt war, so wird der Invaliditätsgrad um die ein Abzug in Höhe dieser Vorinvalidität gemindertvorgenommen. Diese ist nach Abs. 2 (2) zu bemessen.
(4) Tritt der Tod unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall ein, so besteht kein An- spruch Anspruch auf InvaliditätsleistungInvaliditäts- leistung.
(5) Stirbt der Versicherte aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall oder - gleichgültig – gleichgültig, aus welcher Ursache - – später als ein Jahr nach dem Unfall und war ein Anspruch auf Invaliditätsleistung lnvaliditätsleistung nach (1) entstandenent- standen, so ist nach dem Invaliditätsgrad lnvaliditätsgrad zu leis- tenleisten, mit dem aufgrund der zuletzt erhobenen ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre.
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Sources: Allgemeine Unfallversicherungs Bedingungen (Aub 88)
Invaliditätsleistung. (1) . Führt der Unfall zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leis- tungsfähigkeit Leistungsfähigkeit (Invalidität) des Versicherten, so entsteht Anspruch auf Kapitalleistung aus der für den Invaliditätsfall versicherten Summe. Bei der Fahrerunfallversicherung verdoppelt sich die Invaliditätsleistung ab einem Invalidi- tätsgrad von 90 %. Die Invalidität muss innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sowie spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren weite- ren drei Monaten ärztlich festgestellt und geltend gemacht sein. Die Versäumung der Frist von 15 Monaten nach einem Unfall zur Anmeldung eines Invaliditätsanspruches führt nicht zum Untergang des Anspruches, sondern wird wie eine Obliegenheitsverletzung nach § 5 behandelt, wenn die Meldung innerhalb weiterer 15 Monate (insgesamt somit 30 Monaten) erfolgt. Nach Ablauf dieser Frist erlischt der Anspruch auf Invaliditätsleistung.
(2) Grundlage für die Berechnung . Die Höhe der Leistung bilden die Versicherungssumme und der richtet sich nach dem Grad der Invalidität.
a) Bei Als feste Invaliditätsgrade gelten – unter Ausschluss des Nachweises einer höheren oder geringeren Invalidität – bei Verlust oder bei völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehenden Körperteile und Sinnesorgane gelten ausschließlich die nachstehenden Invaliditätsgrade: eines Armes im Schultergelenk 70 Prozent eines Armes bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 Prozent eines Armes unterhalb des Ellenbogengelenks 60 Prozent einer Hand 55 Prozent eines Daumens 20 Prozent eines Zeigefingers 10 Prozent eines anderen Fingers 5 Prozent eines Beines über der Mitte des Oberschenkels 70 Prozent eines Beines bis zur Mitte des Oberschenkels 60 Prozent % eines Beines bis unterhalb des ▇▇▇▇▇ 50 Prozent % eines Armes bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 % eines Beines bis zur Mitte des Unterschenkels 45 Prozent % eines Armes unterhalb des Ellenbogengelenks 60 % eines Fußes im Fußgelenk 40 Prozent % einer Hand im Handgelenk 55 % einer großen Zehe 5 Prozent % eines Daumens 20 % einer anderen Zehe 2 Prozent % eines Zeigefingers 10 % eines Auges 50 Prozent % eines anderen Fingers 5 % des Gehöres Gehörs auf einem Ohr 30 Prozent % eines Beines über der Mitte des Geruchssinns Oberschenkels 70 % des Geruchs 10 Prozent % eines Beines bis zur Mitte des Geschmacksinns Oberschenkels 60 % des Geschmacks 5 Prozent %
b) Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung eines dieser Körperteile oder Sinnesorgane wird der entsprechende Teil des Prozentsatzes nach a) angenommen.
c) Werden durch den Unfall Körperteile oder Sinnesorgane betroffen, deren Verlust oder Funktionsunfähigkeit nicht nach a) oder b) Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemisst sich der Invaliditätsgrad danachgeregelt sind, in- wieweit so ist für diese maßge- bend, inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt beeinträch- tigt unter ausschließlicher Berücksichtigung medizinischer Gesichtspunkte beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
cd) Sind durch den Unfall mehrere körperliche oder geistige Funktionen beeinträchtigt, so werden die Invaliditätsgrade, die sich nach Buchstabe a) § 3 Ziffer 2. ergeben, zusammengerechnetzusammenge- rechnet. Mehr als 100 Prozent % werden jedoch nicht angenommen.
(e) Bei Teilinvalidität wird eine Entschädigung nur dann gewährt, wenn der festgestellte Invaliditätsgrad 20 % und mehr beträgt.
3) Waren betroffene Körperteile . Wird durch den Unfall eine körperliche oder Sinnesorgane oder deren Funktionen bereits vor dem Unfall geistige Funktion betroffen, die schon vorher dauernd beeinträchtigtbeeinträchtigt war, so wird der Invaliditätsgrad um die ein Abzug in Höhe dieser Vorinvalidität gemindertvorge- nommen. Diese ist nach Abs§ 3 Ziffer 2. 2 zu bemessen.
(4) . Tritt der Tod unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall ein, so besteht kein An- spruch Anspruch auf Invaliditätsleistung.
(5) . Stirbt der Versicherte aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall oder - gleichgültig – gleichgültig, aus welcher Ursache - später als ein Jahr nach dem Unfall Unfall, und war ein Anspruch auf Invaliditätsleistung nach (1) . entstanden, so ist nach dem Invaliditätsgrad zu leis- ten, leisten mit dem aufgrund der zuletzt erhobenen ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen ge- wesen wäre.
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Sources: Versicherungsbestätigung
Invaliditätsleistung. (1) Führt der Unfall zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leis- tungsfähigkeit Leistungsfähigkeit (Invalidität) des Versicherten, so entsteht Anspruch auf Kapitalleistung aus der für den Invaliditätsfall versicherten Summe. Bei Hat der Fahrerunfallversicherung verdoppelt sich Versicherte bei Eintritt des Unfalles das 65. Lebensjahr vollendet, so wird die Invaliditätsleistung ab einem Invalidi- tätsgrad von 90 %Leistung als Rente gem. § 23. erbracht. Die Invalidität muss innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten eintreten sowie spätestens späte- stens vor Ablauf einer Frist von weiteren drei Monaten ärztlich festgestellt und geltend gemacht sein.
(2) Grundlage für die Berechnung Die Höhe der Leistung bilden die Versicherungssumme und der richtet sich nach dem Grad der Invalidität.
a) Bei als feste Invaliditätsgrade gelten – unter Ausschluss des Nachweises einer höheren oder geringeren Invalidität – bei Verlust oder bei völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehenden Körperteile und Sinnesorgane gelten ausschließlich die nachstehenden Invaliditätsgrade: eines Armes 70 Prozent im ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇ % eines Armes bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 Prozent % eines Armes unterhalb des Ellenbogengelenks 60 Prozent % einer Hand im Handgelenk 55 Prozent % eines Daumens 20 Prozent % eines Zeigefingers 10 Prozent % eines anderen Fingers 5 Prozent % eines Beines über der Mitte des Oberschenkels 70 Prozent % eines Beines bis zur Mitte des Oberschenkels 60 Prozent % eines Beines bis unterhalb des ▇▇▇▇▇ 50 Prozent % eines Beines bis zur Mitte des Unterschenkels 45 Prozent % eines Fußes im Fußgelenk 40 Prozent % einer großen Zehe 5 Prozent % einer anderen Zehe 2 Prozent % eines Auges 50 Prozent % des Gehöres Gehörs auf einem Ohr 30 Prozent % des Geruchssinns Geruchs 10 Prozent % des Geschmacksinns Geschmacks 5 Prozent Bei %
b) bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung eines dieser Körperteile oder Sinnesorgane wird der entsprechende Teil des Prozentsatzes nach a) angenommen.
c) Werden durch den Unfall Körperteile oder Sinnesorgane betroffen, deren Verlust oder Funktionsunfähigkeit nicht nach a) oder b) Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemisst sich der Invaliditätsgrad danachgeregelt sind, in- wieweit so ist für diese maßgebend, inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt beeinträch- tigt unter ausschließlicher Berücksichtigung medizinischer Gesichtspunkte beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
cd) Sind durch den Unfall mehrere körperliche oder geistige Funktionen beeinträchtigt, so werden die Invaliditätsgrade, die sich nach Buchstabe a(2) ergeben, zusammengerechnet. Mehr als 100 Prozent werden jedoch nicht angenommen.
(3) Waren betroffene Körperteile Wird durch den Unfall eine körperliche oder Sinnesorgane oder deren Funktionen bereits vor dem Unfall geistige Funk- tion betroffen, die schon vorher dauernd beeinträchtigtbeeinträchtigt war, so wird der Invaliditätsgrad um die ein Abzug in Höhe dieser Vorinvalidität gemindertvorgenommen. Diese ist nach Abs. 2 (2) zu bemessen.
(4) Tritt der Tod unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall ein, so besteht kein An- spruch Anspruch auf Invaliditätsleistung.
(5) Stirbt der Versicherte aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall oder - – gleichgültig aus welcher Ursache - Ur- sache – später als ein Jahr nach dem Unfall und war ein Anspruch An- spruch auf Invaliditätsleistung nach (1) entstanden, so ist nach dem Invaliditätsgrad zu leis- tenleisten, mit dem aufgrund der zuletzt erhobenen ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre.
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Sources: Kraftfahrtversicherung
Invaliditätsleistung. (1) Führt der Unfall zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leis- tungsfähigkeit Leistungsfähigkeit (Invalidität) des Versicherten, so entsteht Anspruch auf Kapitalleistung aus der für den Invaliditätsfall versicherten Summe. Bei Hat der Fahrerunfallversicherung verdoppelt sich Versicherte bei Eintritt des Unfalles das 65. Lebensjahr voll- endet, so wird die Invaliditätsleistung ab einem Invalidi- tätsgrad von 90 %Leistung als Rente gem. § 23. erbracht. Die Invalidität muss innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten eintreten sowie spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren drei Monaten ärztlich festgestellt und geltend gemacht sein.
(2) Grundlage für die Berechnung der Leistung bilden die Versicherungssumme Versicherungs- summe und der Grad der Invalidität.
a) Bei Verlust oder bei völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehenden Körperteile Körper- teile und Sinnesorgane Sinnes-organe gelten ausschließlich die nachstehenden Invaliditätsgradefolgenden Invaliditäts- grade: eines Armes 70 Prozent eines Armes bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 Prozent eines Armes unterhalb des Ellenbogengelenks 60 Prozent einer Hand 55 Prozent eines Daumens 20 Prozent eines Zeigefingers 10 Prozent eines anderen Fingers 5 Prozent eines Beines Bein über der Mitte des Oberschenkels 70 Prozent % eines Beines bis zur Mitte des Oberschenkels 60 Prozent % eines Beines bis unterhalb des ▇▇▇▇▇ 50 Prozent % eines Beines bis zur Mitte des Unterschenkels 45 Prozent eines Fußes % Fuß 40 Prozent einer großen % große Zehe 5 Prozent einer anderen % andere Zehe 2 Prozent eines Auges % Auge 50 Prozent des Gehöres % Gehör auf einem Ohr 30 Prozent des Geruchssinns % Geruchssinn 10 Prozent des Geschmacksinns % Geschmackssinn 5 Prozent %
b) Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung eines dieser Körperteile oder Sinnesorgane wird gilt der entsprechende entspre- chende Teil des Prozentsatzes nach a) angenommenjeweiligen Prozentsatzes.
bc) Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemisst sich der Invaliditätsgrad Invaliditäts- grad danach, in- wieweit inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit Leistungs- fähigkeit insgesamt beeinträch- tigt beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich medizinische medizi- nische Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
cd) Sind durch den Unfall mehrere körperliche oder geistige Funktionen beeinträchtigtbe- einträchtigt, so werden die Invaliditätsgrade, die sich nach Buchstabe a) a ergeben, zusammengerechnet. Mehr als 100 Prozent werden jedoch nicht angenommen.
(3) Waren betroffene Körperteile Köperteile oder Sinnesorgane oder deren Funktionen bereits vor dem Unfall dauernd beeinträchtigt, wird der Invaliditätsgrad um die Vorinvalidität gemindert. Diese ist nach Abs. 2 (2) zu bemessen.
(4) Tritt der Tod unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall ein, so besteht kein An- spruch Anspruch auf Invaliditätsleistung.
(5) Stirbt der Versicherte aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall oder - – gleichgültig aus welcher Ursache - – später als ein Jahr nach dem Unfall und war ein Anspruch auf Invaliditätsleistung nach (1) entstandenent- standen, so ist nach dem Invaliditätsgrad zu leis- tenleisten, mit dem aufgrund der zuletzt erhobenen ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre.
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Sources: Kraftfahrtversicherung
Invaliditätsleistung. (1) Führt der Unfall zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen körperli- chen oder geistigen Leis- tungsfähigkeit Leistungsfähigkeit (Invalidität) des Versicherten, so entsteht Anspruch auf Kapitalleistung aus der für den Invaliditätsfall versicherten Summe. Bei der Fahrerunfallversicherung verdoppelt sich die Invaliditätsleistung ab einem Invalidi- tätsgrad von 90 %. Die Invalidität muss innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sowie spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren drei Monaten ärztlich ärzt- lich festgestellt und geltend gemacht sein.
(2) Grundlage für die Berechnung Die Höhe der Leistung bilden die Versicherungssumme und der richtet sich nach dem Grad der Invalidität.
a) Bei als feste Invaliditätsgrade gelten – unter Ausschluss des Nachweises einer höheren oder geringeren Invalidität – bei Verlust oder bei völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehenden Körperteile und Sinnesorgane gelten ausschließlich die nachstehenden Invaliditätsgrade: Funkti- onsunfähigkeit eines Armes im Schultergelenk 70 Prozent eines Armes bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 Prozent eines Armes unterhalb des Ellenbogengelenks 60 Prozent einer Hand im Handgelenk 55 Prozent eines Daumens 20 Prozent eines Zeigefingers 10 Prozent eines anderen Fingers 5 Prozent eines Beines über der Mitte des Oberschenkels 70 Prozent eines Beines bis zur Mitte des Oberschenkels 60 Prozent eines Beines bis unterhalb des ▇▇▇▇▇ 50 Prozent eines Beines bis zur Mitte des Unterschenkels 45 Prozent eines Fußes im Fußgelenk 40 Prozent einer großen Zehe 5 Prozent einer anderen Zehe 2 Prozent eines Auges 50 Prozent des Gehöres Gehörs auf einem Ohr 30 Prozent des Geruchssinns Geruchs 10 Prozent des Geschmacksinns Geschmacks 5 Prozent Prozent
b) Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung eines dieser Körperteile Körper- teile oder Sinnesorgane wird der entsprechende Teil des Prozentsatzes Prozentsat- zes nach a) angenommen.
c) Werden durch den Unfall Körperteile oder Sinnesorgane betroffen, deren Verlust oder Funktionsunfähigkeit nicht nach a) oder b) Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemisst sich der Invaliditätsgrad danachgeregelt sind, in- wieweit so ist für diese maßgebend, inwieweit die normale körperliche kör- perliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt beeinträch- tigt unter ausschließlicher Berücksichtigung medizinischer Gesichtspunkte beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
cd) Sind durch den Unfall mehrere körperliche oder geistige Funktionen beeinträchtigt, so werden die Invaliditätsgrade, die sich nach Buchstabe a(2) ergeben, zusammengerechnet. Mehr als 100 Prozent werden jedoch nicht angenommen.
(3) Waren betroffene Körperteile Wird durch den Unfall eine körperliche oder Sinnesorgane oder deren Funktionen bereits vor dem Unfall geistige Funktion betroffen, die schon vorher dauernd beeinträchtigtbeeinträchtigt war, so wird der Invaliditätsgrad um die ein Abzug in Höhe dieser Vorinvalidität gemindertvorgenommen. Diese ist nach Abs. 2 (2) zu bemessen.
(4) Tritt der Tod unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall ein, so besteht kein An- spruch Anspruch auf Invaliditätsleistung.
(5) Stirbt der Versicherte aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall oder - – gleichgültig aus welcher Ursache - – später als ein Jahr nach dem Unfall und war ein Anspruch auf Invaliditätsleistung Invali- ditätsleistung nach (1) entstanden, so ist nach dem Invaliditätsgrad zu leis- tenleisten, mit dem aufgrund der zuletzt erhobenen ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre.
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Invaliditätsleistung. (1) Führt der Unfall zu einer dauernden dauerhaften Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leis- tungsfähigkeit Leistungsfähigkeit (Invalidität) des Versicherten, so entsteht Anspruch auf Kapitalleistung aus der für den Invaliditätsfall versicherten Summe. Bei der Fahrerunfallversicherung verdoppelt sich die Invaliditätsleistung ab einem Invalidi- tätsgrad von 90 %Eine Beeinträchtigung ist dauerhaft, wenn sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und eine Änderung des Zustands nicht erwartet werden kann. Die Invalidität muss innerhalb eines Jahres von 17 Monaten nach dem Unfall eingetreten sowie spätestens vor Ablauf einer sein. Dies muss innerhalb derselben Frist von weiteren drei Monaten ärztlich festgestellt und geltend gemacht sein.
(2) Grundlage für die Berechnung Die Höhe der Leistung bilden die richtet sich nach der vereinbarten Versicherungssumme und der dem Grad der Invalidität.
a) Bei Als feste Invaliditätsgrade gelten — unter Ausschluss des Nachweises einer höheren oder geringe- ren Invalidität — bei Verlust oder bei völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehenden Körperteile und Sinnesorgane gelten ausschließlich die nachstehenden InvaliditätsgradeFunktionsunfähigkeit: eines Armes Arms 70 Prozent % eines Armes Arms bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 Prozent % eines Armes Arms unterhalb des Ellenbogengelenks 60 Prozent % einer Hand 55 Prozent % eines Daumens 20 Prozent % eines Zeigefingers 10 Prozent % eines anderen Fingers 5 Prozent % eines Beines Beins über der Mitte des Oberschenkels 70 Prozent % eines Beines Beins bis zur Mitte des Oberschenkels 60 Prozent % eines Beines Beins bis unterhalb des ▇▇▇▇▇ 50 Prozent % eines Beines Beins bis zur Mitte des Unterschenkels 45 Prozent % eines Fußes 40 Prozent % einer großen Zehe 5 Prozent % einer anderen Zehe 2 Prozent % eines Auges 50 Prozent % des Gehöres Gehörs auf einem Ohr 30 Prozent % des Geruchssinns 10 Prozent % des Geschmacksinns Geschmackssinns 5 Prozent %
b) Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung eines dieser Körperteile oder Sinnesorgane Sinnesor- gane, wird der entsprechende Teil des Prozentsatzes nach a) angenommen.
c) Werden durch den Unfall Körperteile oder Sinnesorgane betroffen, deren Verlust oder Funktionsun- fähigkeit nicht nach a) oder b) Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemisst sich der Invaliditätsgrad danachgeregelt sind, in- wieweit so ist für diese maßgebend, inwieweit die normale körperliche kör- perliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt beeinträch- tigt unter ausschließlicher Berücksichtigung medizinischer Ge- sichtspunkte beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
cd) Sind durch den Unfall mehrere körperliche oder geistige Funktionen beeinträchtigt, so werden die Invaliditätsgrade, die sich nach Buchstabe a) bis c) ergeben, zusammengerechnet. Mehr als 100 Prozent % werden jedoch nicht angenommen.
(3) Waren betroffene Körperteile Wird durch den Unfall eine körperliche oder Sinnesorgane oder deren Funktionen bereits vor dem Unfall dauernd beeinträchtigtgeistige Funktion betroffen, die schon vorher dauer- haft beeinträchtigt war, so wird der Invaliditätsgrad um die ein Abzug in Höhe dieser Vorinvalidität gemindertvorgenommen. Diese ist nach Abs. 2 zu bemessen.
(4) Tritt der Tod unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall ein, so besteht kein An- spruch auf Invaliditätsleistung.
(5) Stirbt der Versicherte aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall oder - gleichgültig aus welcher Ursache - später als ein Jahr nach dem Unfall und war ein Anspruch auf Invaliditätsleistung nach (1) entstanden, so ist nach dem Invaliditätsgrad zu leis- ten, mit dem aufgrund der zuletzt erhobenen ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre.nach
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Sources: Versicherungsbedingungen
Invaliditätsleistung. (1) Führt Die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit der Unfall zu einer dauernden versicher- ten Person ist unfallbedingt dauerhaft beeinträchtigt (Invalidi- tät). Eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leis- tungsfähigkeit (Invalidität) des Versichertenist dauerhaft, so entsteht Anspruch auf Kapitalleistung aus der für den Invaliditätsfall versicherten Summe. Bei der Fahrerunfallversicherung verdoppelt sich die Invaliditätsleistung ab einem Invalidi- tätsgrad von 90 %wenn sie voraus- sichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und eine Änderung dieses Zustandes nicht erwartet werden kann. Die Invalidität muss ist – innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sowie spätestens vor Ablauf einer Frist und – innerhalb von weiteren drei fünfzehn Monaten ärztlich nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und beim Versicherer geltend gemacht seinworden.
(2) Kein Anspruch auf lnvaliditätsleistung besteht, wenn die ver- sicherte Person unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall stirbt.
(3) Die Invaliditätsleistung zahlen wir als Kapitalbetrag.
(4) Grundlage für die Berechnung der Leistung bilden die Versicherungssumme Versiche- rungssumme und der Grad der unfallbedingten Invalidität.
a(5) Bei Verlust oder bei völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehenden nachstehend genannten Körperteile und Sinnesorgane gelten ausschließlich die nachstehenden Invaliditätsgradefolgenden lnvaliditätsgrade: eines Armes Arm im Schultergelenk 70 Prozent eines Armes Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 Prozent eines Armes Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 60 Prozent einer Hand 55 Prozent eines Daumens Daumen 20 Prozent eines Zeigefingers Zeigefinger 10 Prozent eines anderen Fingers anderer Finger 5 Prozent eines Beines Bein über der die Mitte des Oberschenkels 70 Prozent eines Beines Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60 Prozent eines Beines Bein bis unterhalb des ▇▇▇▇▇ 50 Prozent eines Beines Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45 Prozent eines Fußes Fuß 40 Prozent einer großen große Zehe 5 Prozent einer anderen andere Zehe 2 Prozent eines Auges Auge 50 Prozent des Gehöres Gehör auf einem Ohr 30 Prozent des Geruchssinns Geruchssinn 10 Prozent des Geschmacksinns Geschmackssinn 5 Prozent Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung eines dieser Körperteile oder Sinnesorgane wird gilt der entsprechende ent- sprechende Teil des Prozentsatzes nach a) angenommenjeweiligen Prozentsatzes.
b(6) Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemisst sich der Invaliditätsgrad danach, in- wieweit inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt beeinträch- tigt beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
c) Sind durch den Unfall mehrere körperliche oder geistige Funktionen beeinträchtigt, so werden die Invaliditätsgrade, die sich nach Buchstabe a) ergeben, zusammengerechnet. Mehr als 100 Prozent werden jedoch nicht angenommenberück- sichtigen.
(37) Waren betroffene Körperteile oder Sinnesorgane oder deren Funktionen bereits vor dem Unfall dauernd beeinträchtigt, wird der Invaliditätsgrad um die Vorinvalidität gemindert. Diese ist nach Abs. 2 Ziffer 17.1 (4) und Ziffer 17.1 (5) zu bemessen.
(4) Tritt der Tod unfallbedingt innerhalb eines Jahres 8) Sind mehrere Körperteile oder Sinnesorgane durch den Unfall beeinträchtigt, werden die nach dem Unfall ein, so besteht kein An- spruch auf Invaliditätsleistungden vorstehenden Bestimmun- gen ermittelten Invaliditätsgrade zusammengerechnet. Mehr als 100% werden jedoch nicht berücksichtigt.
(59) Stirbt der Versicherte die versicherte Person – aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall oder - gleichgültig – gleichgültig, aus welcher Ursache - später als ein Jahr nach dem Unfall Unfall, und war ein Anspruch auf Invaliditätsleistung nach (1) entstanden, so ist leis- tet der Versicherer nach dem Invaliditätsgrad zu leis- tenInvaliditätsgrad, mit dem aufgrund der zuletzt erhobenen ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre.
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Sources: Haftpflicht Und Unfallversicherung Für Betriebspraktika Und Betriebserkundungen
Invaliditätsleistung. (1) Führt der Unfall zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leis- tungsfähigkeit Leistungsfähigkeit (Invalidität) des Versicherten, so entsteht Anspruch auf Kapitalleistung aus der für den Invaliditätsfall versicherten Summe. Bei Hat der Fahrerunfallversicherung verdoppelt sich Versicherte bei Eintritt des Unfalles das 65. Lebensjahr vollendet, so wird die Invaliditätsleistung ab einem Invalidi- tätsgrad von 90 %Leistung als Rente gemäß § 14 erbracht. Die Invalidität muss innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sowie spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren drei Monaten ärztlich festgestellt und geltend gemacht sein.
(2) Grundlage für die Berechnung Die Höhe der Leistung bilden die Versicherungssumme und der richtet sich nach dem Grad der Invalidität.
a) Bei Als feste Invaliditätsgrade gelten – unter Ausschluss des Nachweises einer höheren oder geringeren Invalidität – bei Verlust oder bei völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehenden Körperteile und Sinnesorgane gelten ausschließlich die nachstehenden Invaliditätsgrade: eines Armes im Schultergelenk 70 Prozent eines Armes bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 Prozent eines Armes unterhalb des Ellenbogengelenks 60 Prozent einer Hand im Handgelenk 55 Prozent eines Daumens 20 Prozent eines Zeigefingers 10 Prozent eines anderen Fingers 5 Prozent eines Beines über der Mitte des Oberschenkels 70 Prozent eines Beines bis zur Mitte des Oberschenkels 60 Prozent eines Beines bis unterhalb des ▇▇▇▇▇ 50 Prozent eines Beines bis zur Mitte des Unterschenkels 45 Prozent eines Fußes im Fußgelenk 40 Prozent einer großen Zehe 5 Prozent einer anderen Zehe 2 Prozent eines Auges 50 Prozent des Gehöres Gehörs auf einem Ohr 30 Prozent des Geruchssinns Geruchs 10 Prozent des Geschmacksinns Geschmacks 5 Prozent Prozent
b) Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung eines dieser Körperteile oder Sinnesorgane wird der entsprechende Teil des Prozentsatzes nach a) angenommen.
c) Werden durch den Unfall Körperteile oder Sinnesorgane betroffen, deren Verlust oder Funktionsunfähigkeit nicht nach a) oder b) Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemisst sich der Invaliditätsgrad danachgeregelt sind, in- wieweit so ist für diese maßgebend, inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt beeinträch- tigt unter ausschließlicher Berücksichtigung medizinischer Gesichtspunkte beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
cd) Sind durch den Unfall mehrere körperliche oder geistige Funktionen beeinträchtigt, so werden die Invaliditätsgrade, die sich nach Buchstabe a(2) ergeben, zusammengerechnet. Mehr als 100 Prozent werden jedoch nicht angenommen.
(3) Waren betroffene Körperteile Wird durch den Unfall eine körperliche oder Sinnesorgane oder deren Funktionen bereits vor dem Unfall geistige Funktion betroffen, die schon vorher dauernd beeinträchtigtbeeinträchtigt war, so wird der Invaliditätsgrad um die ein Abzug in Höhe dieser Vorinvalidität gemindertvorgenommen. Diese ist nach Abs. 2 (2) zu bemessen.
(4) Tritt der Tod unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall ein, so besteht kein An- spruch Anspruch auf Invaliditätsleistung.
(5) Stirbt der Versicherte aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall oder - gleichgültig – gleichgültig, aus welcher Ursache - – später als ein Jahr nach dem Unfall und war ein Anspruch auf Invaliditätsleistung nach (1) entstanden, so ist nach dem Invaliditätsgrad zu leis- tenleisten, mit dem aufgrund der zuletzt erhobenen ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre.
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Invaliditätsleistung. (1) . Führt der Unfall zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leis- tungsfähigkeit Leistungsfähigkeit (Invalidität) des Versicherten, so entsteht Anspruch auf Kapitalleistung aus der für den Invaliditätsfall versicherten Summe. Bei der Fahrerunfallversicherung verdoppelt sich die Invaliditätsleistung ab einem Invalidi- tätsgrad von 90 %. Die Invalidität muss innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sowie spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren drei Monaten ärztlich festgestellt und geltend gemacht sein.
(2) Grundlage für die Berechnung . Die Höhe der Leistung bilden die richtet sich nach der Versicherungssumme und der dem Grad der Invalidität. D / D / PCV 0119
a) Bei Verlust oder bei völliger vollständiger Funktionsunfähigkeit der nachstehenden nachstehend genannten Körperteile und Sinnesorgane gelten ausschließlich ausschließlich, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, die nachstehenden folgenden Invaliditätsgrade: eines Armes Arm 70 Prozent eines Armes bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 Prozent eines Armes unterhalb des Ellenbogengelenks 60 Prozent einer Hand 55 Prozent eines Daumens 20 Prozent eines Zeigefingers 10 Prozent eines anderen Fingers 5 Prozent eines Beines über der Mitte des Oberschenkels 70 Prozent eines Beines bis zur Mitte des Oberschenkels 60 Prozent eines Beines % Bein bis unterhalb des ▇▇▇▇▇ 50 Prozent eines Beines % Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 % Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45 Prozent eines Fußes % Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 60 % Fuß 40 Prozent einer großen % Hand 55 % große Zehe 5 Prozent einer anderen % Daumen 20 % andere Zehe 2 Prozent eines Auges % Zeigefinger 10 % Auge 50 Prozent des Gehöres % anderer Finger 5 % Gehör auf einem Ohr 30 Prozent % Bein über der Mitte des Geruchssinns Oberschenkels 70 % Geruchssinn 10 Prozent % Bein bis zur Mitte des Geschmacksinns Oberschenkels 60 % Geschmackssinn 5 Prozent %
b) Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung eines dieser Körperteile oder Sinnesorgane wird gilt der entsprechende Teil des Prozentsatzes nach a) angenommenjeweiligen Prozentsatzes.
bc) Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemisst sich der Invaliditätsgrad danach, in- wieweit inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt beeinträch- tigt beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
cd) Sind durch den Unfall mehrere körperliche oder geistige Funktionen beeinträchtigt, so werden die Invaliditätsgrade, die sich nach Buchstabe a) ergeben, ermittelten Invaliditätsgrade zusammengerechnet. Mehr als 100 Prozent werden jedoch nicht angenommen.
(3) Waren betroffene Körperteile . Wird durch den Unfall eine körperliche oder Sinnesorgane oder deren Funktionen bereits vor dem Unfall geistige Funktion betroffen, die schon vorher dauernd beeinträchtigtbeeinträchtigt war, so wird der Invaliditätsgrad um die ein Abzug in Höhe dieser Vorinvalidität gemindertvorgenommen. Diese ist nach Abs2. 2 zu bemessen.
(4) . Tritt der Tod unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall ein, so besteht kein An- spruch Anspruch auf Invaliditätsleistung.
(5) . Stirbt der Versicherte aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall oder - gleichgültig – gleichgültig, aus welcher Ursache - – später als ein Jahr nach dem Unfall und war ein Anspruch auf Invaliditätsleistung nach (1) 1 entstanden, so ist nach dem Invaliditätsgrad zu leis- tenleisten, mit dem aufgrund der zuletzt erhobenen ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre. II.Todesfall-Leistung Führt der Unfall innerhalb eines Jahres zum Tode, so entsteht Anspruch auf Leistung nach der für den Todesfall versicherten Summe. Zur Geltendmachung wird auf § 5 Nr. 6 verwiesen.
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Sources: Charter Insurance Agreement
Invaliditätsleistung. (1) 13.1.1 Führt der Unfall zu einer dauernden dauerhaften Beeinträchtigung der körperlichen körperli- chen oder geistigen Leis- tungsfähigkeit Leistungsfähigkeit (Invalidität) des Versichertender versicherten Person, so entsteht Anspruch auf Kapitalleistung aus der für den Invaliditätsfall versicherten Summe. Bei der Fahrerunfallversicherung verdoppelt sich die Invaliditätsleistung ab einem Invalidi- tätsgrad von 90 %Eine Beeinträchtigung ist dauerhaft, wenn sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und eine Änderung des Zustandes nicht erwartet werden kann. Die Invalidität muss innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sowie spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren drei Monaten ärztlich von einem Arzt schriftlich festgestellt und über die Klemmer International Versicherungsmakler GmbH beim Versicherer geltend gemacht sein.
(2) 13.1.2 Grundlage für die Berechnung der Leistung bilden die Versicherungssumme Versicherungs- summe und der Grad der unfallbedingten Invalidität.
a) 13.1.3 Bei Verlust oder bei völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehenden nachstehend genannten Körperteile und Sinnesorgane gelten ausschließlich die nachstehenden folgenden Invaliditätsgrade: eines Armes • Arm 70 Prozent eines Armes % • Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 Prozent eines Armes % • Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 60 Prozent einer % • Hand 55 Prozent eines Daumens % • Daumen 20 Prozent eines Zeigefingers % • Zeigefinger 10 Prozent eines anderen Fingers % • anderer Finger 5 Prozent eines Beines % • Bein über der Mitte des Oberschenkels 70 Prozent eines Beines % • Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60 Prozent eines Beines % • Bein bis unterhalb des ▇▇▇▇▇ 50 Prozent eines Beines % • Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45 Prozent eines Fußes % • Fuß 40 Prozent einer großen % • große Zehe 5 Prozent einer anderen % • andere Zehe 2 Prozent eines Auges % • Auge 50 Prozent des Gehöres % • Gehör auf einem Ohr 30 Prozent des Geruchssinns % • Geruchssinn 10 Prozent des Geschmacksinns % • Geschmackssinn 5 Prozent % Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung eines dieser Körperteile oder Sinnesorgane wird gilt der entsprechende Teil des Prozentsatzes nach a) angenommenProzentsatzes.
b) Für andere 13.1.4 Werden durch den Unfall Körperteile und oder Sinnesorgane bemisst sich der Invaliditätsgrad danachbetroffen, in- wieweit deren Verlust oder Funktionsunfähigkeit nicht nach Ziffer 13.1.3 geregelt ist, so ist für diese maßgebend, inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt beeinträch- tigt unter ausschließlicher Berücksichtigung medizinischer Gesichtspunkte beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
c) 13.1.5 Sind durch den Unfall mehrere körperliche oder geistige Funktionen beeinträchtigt, so werden die Invaliditätsgrade, die sich nach Buchstabe a) Ziffer 13.1.3 ergeben, zusammengerechnet. Mehr als 100 Prozent werden jedoch nicht angenommen.
(3) Waren betroffene Körperteile 13.1.6 Wird durch den Unfall eine körperliche oder Sinnesorgane oder deren Funktionen bereits vor dem Unfall geistige Funktion betroffen, die schon vorher dauernd beeinträchtigtbeeinträchtigt war, so wird der Invaliditätsgrad um die ein Abzug in Höhe dieser Vorinvalidität gemindertvorgenommen. Diese ist nach Abs. 2 den Ziffern 13.1.3 bis 13.1.4 zu bemessen.
(4) 13.1.7 Tritt der Tod unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall ein, so besteht kein An- spruch Anspruch auf Invaliditätsleistung.
(5) 13.1.8 Stirbt der Versicherte die versicherte Person aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall oder - gleichgültig (gleichgültig, aus welcher Ursache - Ursa- che) später als ein Jahr nach dem Unfall und war ein Anspruch auf Invaliditätsleistung nach (1) entstanden, so ist nach dem Invaliditätsgrad zu leis- tenleisten, mit dem aufgrund der zuletzt erhobenen ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre.
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Invaliditätsleistung. (1) . Führt der Unfall zu einer dauernden dauerhaften Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leis- tungsfähigkeit Leistungsfähigkeit (Invalidität) des Versichertender versicherten Person, so entsteht Anspruch auf Kapitalleistung aus der für den Invaliditätsfall versicherten Summe. Bei der Fahrerunfallversicherung verdoppelt sich die Invaliditätsleistung ab einem Invalidi- tätsgrad von 90 %Eine Beeinträchtigung ist dauerhaft, wenn sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und eine Änderung des Zustandes nicht erwartet werden kann. Die Invalidität muss innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sowie spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren drei 36 Monaten nach dem Unfall ärztlich festgestellt und geltend gemacht worden sein.
(2) . Grundlage für die Berechnung der Leistung bilden die Versicherungssumme und der Grad der unfallbedingten Invalidität.
a) Bei Verlust oder bei völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehenden nachstehend genannten Körperteile und Sinnesorgane gelten ausschließlich die nachstehenden folgenden Invaliditätsgrade: eines Armes 70 Prozent bis einschließlich ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇ % eines Armes bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 Prozent 80 % eines Armes unterhalb des Ellenbogengelenks 60 Prozent 80 % einer Hand 55 Prozent bis einschließlich Handgelenk 75 % eines Daumens 20 Prozent 30 % eines Zeigefingers 10 Prozent 20 % eines anderen Fingers 5 Prozent 10 % von sämtlichen Fingern einer Hand 75 % eines Beines über der Mitte des Oberschenkels 70 Prozent einschließlich Hüftgelenk 80 % eines Beines bis zur Mitte des Oberschenkels 60 Prozent 76 % eines Beines bis unterhalb des ▇▇▇▇▇ 50 Prozent 74 % eines Beines bis zur Mitte des Unterschenkels 45 Prozent 72 % eines Fußes 40 Prozent bis einschließlich Fußgelenk 70 % einer großen Zehe 5 Prozent 15 % einer anderen Zehe 2 Prozent eines Auges 50 Prozent 8 % der Sehkraft auf einem Auge 60 % der Sehkraft auf beiden Augen 100 % der Sehkraft auf beiden Augen sofern ein Auge bereits vor Eintritt des Gehöres Versicherungsfalles vollständig verloren war 80 % des Gehörs auf einem Ohr 30 Prozent 40 % des Gehörs beider Ohren 80 % des Gehörs beider Ohren sofern das Gehör des einen Ohres vor Eintritt des Versicherungsfalles bereits verloren war 60 % des Geruchssinns 20 % des Geschmackssinns 15 % des vollständigen Stimmverlustes durch direkte Unfalleinwirkung auf das Stimmorgan 100 % der Niere (bei Erhaltung der anderen Niere) 25 % der Niere (sofern vor dem Unfall bereits eine Niere fehlte) 75 % der Nieren (bei Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit beider Nieren durch den selben Unfall) 100 % der Milz 10 Prozent des Geschmacksinns 5 Prozent %
b) Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung eines dieser Körperteile oder Sinnesorgane wird der entsprechende Teil des Prozentsatzes nach a) angenommen.
c) Werden durch den Unfall Körperteile oder Sinnesorgane betroffen, deren Verlust oder Funktionsunfähigkeit nicht nach
a) oder b) Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemisst sich der Invaliditätsgrad danachgeregelt sind, in- wieweit so ist für diese maßgebend, inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt beeinträch- tigt beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
cd) Sind mehrere Körperteile oder Sinnesorgane durch den Unfall mehrere körperliche oder geistige Funktionen beeinträchtigt, so beeinträchtigt werden die Invaliditätsgrade, die sich nach Buchstabe a) ergeben, den vorstehenden Bestimmungen ermittelten Invalidiätsgrade zusammengerechnet. Mehr als 100 Prozent % werden jedoch nicht angenommenberücksichtigt.
(3) . Waren betroffene Körperteile oder Sinnesorgane oder deren Funktionen bereits vor dem Unfall dauernd beeinträchtigt, wird der Invaliditätsgrad um die Vorinvalidität gemindert. Diese ist nach AbsNr. 2 zu bemessen.
(4) Tritt der Tod . Kein Anspruch auf eine Invaliditätsleistung besteht, wenn die versicherte Person unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall ein, so besteht kein An- spruch auf Invaliditätsleistungstirbt.
(5) . Stirbt der Versicherte die versicherte Person aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall oder - gleichgültig gleichgültig, aus welcher Ursache - später als ein Jahr nach dem Unfall und war ein Anspruch auf Invaliditätsleistung nach (1) Nr. 1 entstanden, so ist nach dem Invaliditätsgrad zu leis- tenleisten, mit dem aufgrund der zuletzt erhobenen ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre.
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Sources: Unfallversicherung
Invaliditätsleistung. (1) 13.1.1 Führt der Unfall zu einer dauernden dauerhaften Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leis- tungsfähigkeit Leistungsfähigkeit (Invalidität) des Versichertender versicherten Person, so entsteht Anspruch auf Kapitalleistung aus der für den Invaliditätsfall versicherten Summe. Bei der Fahrerunfallversicherung verdoppelt sich die Invaliditätsleistung ab einem Invalidi- tätsgrad von 90 %Eine Beeinträchtigung ist dauerhaft, wenn sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und eine Änderung des Zustandes nicht erwartet werden kann. Die Invalidität muss innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sowie spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren drei Monaten ärztlich von einem Arzt schriftlich festgestellt und über die Klemmer International Versicherungsmakler GmbH beim Versiche- rer geltend gemacht sein.
(2) 13.1.2 Grundlage für die Berechnung der Leistung bilden die Versicherungssumme Versiche- rungssumme und der Grad der unfallbedingten Invalidität.
a) 13.1.3 Bei Verlust oder bei völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehenden nachstehend genannten Körperteile und Sinnesorgane gelten ausschließlich die nachstehenden folgenden Invaliditätsgrade: eines Armes • Arm 70 Prozent eines Armes % • Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 Prozent eines Armes % • Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 60 Prozent einer % • Hand 55 Prozent eines Daumens % • Daumen 20 Prozent eines Zeigefingers % • Zeigefinger 10 Prozent eines anderen Fingers % • anderer Finger 5 Prozent eines Beines % • Bein über der Mitte des Oberschenkels 70 Prozent eines Beines % • Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60 Prozent eines Beines % • Bein bis unterhalb des ▇▇▇▇▇ 50 Prozent eines Beines % • Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45 Prozent eines Fußes % • Fuß 40 Prozent einer großen % • große Zehe 5 Prozent einer anderen % • andere Zehe 2 Prozent eines Auges % • Auge 50 Prozent des Gehöres % • Gehör auf einem Ohr 30 Prozent des Geruchssinns % • Geruchssinn 10 Prozent des Geschmacksinns % • Geschmackssinn 5 Prozent % Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung eines dieser Körperteile oder Sinnesorgane wird gilt der entsprechende Teil des Prozentsatzes nach a) angenommenProzentsatzes.
b) Für andere 13.1.4 Werden durch den Unfall Körperteile und oder Sinnesorgane bemisst sich der Invaliditätsgrad danachbetroffen, in- wieweit deren Verlust oder Funktionsunfähigkeit nicht nach Ziffer 13.1.3 geregelt ist, so ist für diese maßgebend, inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt beeinträch- tigt unter ausschließlicher Berücksichtigung medizinischer Gesichtspunkte beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
c) 13.1.5 Sind durch den Unfall mehrere körperliche oder geistige Funktionen Funktio- nen beeinträchtigt, so werden die Invaliditätsgrade, die sich nach Buchstabe a) Ziffer 13.1.3 ergeben, zusammengerechnet. Mehr als 100 Prozent werden jedoch nicht angenommen.
(3) Waren betroffene Körperteile 13.1.6 Wird durch den Unfall eine körperliche oder Sinnesorgane oder deren Funktionen bereits vor dem Unfall geistige Funktion betroffen, die schon vorher dauernd beeinträchtigtbeeinträchtigt war, so wird der Invaliditätsgrad um die ein Abzug in Höhe dieser Vorinvalidität gemindertvorgenommen. Diese ist nach Abs. 2 den Ziffern 13.1.3 bis 13.1.4 zu bemessen.
(4) 13.1.7 Tritt der Tod unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall ein, so besteht kein An- spruch Anspruch auf Invaliditätsleistung.
(5) 13.1.8 Stirbt der Versicherte die versicherte Person aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall oder - gleichgültig (gleichgültig, aus welcher Ursache - Ursache) später als ein Jahr nach dem Unfall und war ein Anspruch auf Invaliditätsleistung nach (1) entstanden, so ist nach dem Invaliditätsgrad zu leis- tenleisten, mit dem aufgrund der zuletzt erhobenen ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre.
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Invaliditätsleistung. (1) Führt Eine Invalidität liegt vor, wenn unfallbedingt – die körperliche oder – die geistige Leistungsfähigkeit dauerhaft beeinträchtigt ist. Dauerhaft ist eine Beeinträchti- gung, wenn sie voraussichtlich länger als 3 Jahre bestehen wird und eine Änderung dieses Zustands nicht zu erwarten ist. Erleiden Sie unfallbedingt eine Invalidität, zahlen wir die Invali- ditätsleistung bis zur Höhe der Unfall zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leis- tungsfähigkeit (Invalidität) des Versicherten, so entsteht Anspruch auf Kapitalleistung aus der für den Invaliditätsfall versicherten Summe. Bei der Fahrerunfallversicherung verdoppelt sich die Invaliditätsleistung ab einem Invalidi- tätsgrad von 90 %vereinbarten Versicherungs- summe.
1.1.1. Die Invalidität muss innerhalb eines Jahres von 15 Monaten nach dem Unfall eingetreten sowie spätestens vor Ablauf einer Frist und von weiteren drei Monaten ärztlich einem Arzt schriftlich festgestellt und geltend gemacht worden sein.
1.1.2. Sie müssen uns die Invaliditätsansprüche innerhalb von 6 Monaten nach der Feststellung der Invalidität mitteilen. Ver- säumen Sie diese Frist, ist der Anspruch auf Invaliditätsleistung ausgeschlossen.
1.1.3. Sterben Sie unfallbedingt innerhalb 1 Jahres nach dem Unfall, besteht kein Anspruch auf Invaliditätsleistung. In diesem Fall zahlen wir eine Todesfallleistung (2) Grundlage Ziffer 1.3), sofern diese ver- einbart ist.
1.1.4. Die Invaliditätsleistung erhalten Sie als Einmalzahlung. Grund- lagen für die Berechnung der Leistung bilden sind die Versicherungssumme vereinbarte Ver- sicherungssumme und der Grad unfallbedingte Invaliditätsgrad.
1.1.5. Der Invaliditätsgrad richtet sich nach der Invalidität
a) unten stehenden Gliedertaxe, sofern die betroffenen Körperteile oder Sinnes- organe dort genannt sind, ansonsten danach, in welchem Um- fang die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit dauerhaft beeinträchtigt ist (Ziffer 1.1.6). Maßgeblich ist der unfallbedingte Gesundheitszustand, der spätestens am Ende des 3. Jahres nach dem Unfall erkennbar ist. Bei Verlust oder bei völliger vollständiger Funktionsunfähigkeit der nachstehenden folgen- den Körperteile und oder Sinnesorgane gelten ausschließlich die nachstehenden hier genannten Invaliditätsgrade. Gliedertaxe: eines Armes 70 Prozent im Sc▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇ % eines Armes bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 Prozent % eines Armes unterhalb des Ellenbogengelenks 60 Prozent % einer Hand im Handgelenk 55 Prozent % eines Daumens 20 Prozent % eines Zeigefingers 10 Prozent % eines anderen Fingers 5 Prozent % eines Beines über der Mitte des Oberschenkels 70 Prozent % eines Beines bis zur Mitte des Oberschenkels 60 Prozent % eines Beines bis unterhalb des ▇▇▇▇▇ 50 Prozent % eines Beines bis zur Mitte des Unterschenkels 45 Prozent % eines Fußes im Fußgelenk 40 Prozent % einer großen Zehe 5 Prozent % einer anderen Zehe 2 Prozent % eines Auges 50 Prozent % des Gehöres Gehörs auf einem Ohr 30 Prozent % des Geruchssinns Geruchs 10 Prozent % des Geschmacksinns Geschmacks 5 Prozent % Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung eines dieser gilt der entsprechende Teil der genannten Invaliditätsgrade.
1.1.6. Für andere Körperteile oder Sinnesorgane wird der entsprechende Teil des Prozentsatzes nach a) angenommen.
b) Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemisst richtet sich der Invaliditätsgrad danach, in- wieweit in welchem Umfang die normale körperliche kör- perliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt beeinträch- tigt dauerhaft beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigenMaßstab ist eine durchschnittliche Person gleichen Alters und Geschlechts. Die Bemessung erfolgt aus- schließlich nach medizinischen Gesichtspunkten.
c) Sind durch den Unfall mehrere körperliche oder geistige Funktionen beeinträchtigt1.1.7. Eine Vorinvalidität besteht, so werden die Invaliditätsgrade, die sich nach Buchstabe a) ergeben, zusammengerechnet. Mehr als 100 Prozent werden jedoch nicht angenommen.
(3) Waren wenn betroffene Körperteile oder Sinnesorgane oder deren Funktionen bereits schon vor dem Unfall dauernd beeinträchtigt, dauerhaft beeinträchtigt waren. Sie wird der nach Ziffer 1.1.5 und Ziffer 1.1.6 bemessen. Der Invaliditätsgrad mindert sich um die Vorinvalidität gemindert. Diese ist nach Abs. 2 zu bemessendiese Vorinvalidität.
(4) Tritt der Tod unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall ein, so besteht kein An- spruch auf Invaliditätsleistung.
(5) Stirbt der Versicherte aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall oder - gleichgültig aus welcher Ursache - später als ein Jahr nach dem Unfall und war ein Anspruch auf Invaliditätsleistung nach (1) entstanden, so ist nach dem Invaliditätsgrad zu leis- ten, mit dem aufgrund der zuletzt erhobenen ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre.
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Sources: Insurance Policy
Invaliditätsleistung. (1) Führt 1)Führt der Unfall zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leis- tungsfähigkeit Leistungsfähigkeit (Invalidität) des Versichertender versicherten Person, so entsteht Anspruch An- spruch auf Kapitalleistung aus der für den Invaliditätsfall versicherten Summe. Bei der Fahrerunfallversicherung verdoppelt sich die Invaliditätsleistung ab einem Invalidi- tätsgrad von 90 %Eine Beeinträchtigung ist dauerhaft, wenn sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und eine Änderung des Zustandes nicht erwartet werden kann. Die Invalidität muss innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten eingetreten, sowie spätestens vor Ablauf einer Frist innerhalb von weiteren drei achtzehn Monaten nach dem Unfall ärztlich festgestellt und geltend gemacht sein.
. Die Invaliditätsleistung wird als Kapital- betrag gezahlt. (2) Grundlage für die Berechnung 2)Die Höhe der Leistung bilden die Versicherungssumme und der richtet sich nach dem Grad der Invalidität.
a) Bei Als feste Invaliditätsgrade gelten un- ter Ausschluss des Nachweises einer höheren oder geringeren Invalidität bei Verlust oder bei völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehenden Körperteile und Sinnesorgane gelten ausschließlich die nachstehenden Invaliditätsgrade: Funktionsunfähig- keit eines Armes 70 Prozent eines Armes bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 Prozent eines Armes unterhalb des Ellenbogengelenks 60 Prozent einer Hand 55 Prozent eines Daumens 20 Prozent eines Zeigefingers 10 Prozent eines anderen Fingers 5 Prozent eines Beines über der Mitte des Oberschenkels 70 Prozent eines Beines bis zur Mitte des Oberschenkels 60 Prozent eines Beines bis unterhalb des ▇▇▇▇▇ 50 Prozent eines Beines bis zur Mitte des Unterschenkels 45 Prozent eines Fußes 40 Prozent einer großen Zehe 5 Prozent einer anderen Zehe 2 Prozent eines Auges 50 Prozent des Gehöres Gehörs auf einem Ohr 30 Prozent des Geruchssinns 10 Prozent des Geschmacksinns 5 Prozent Geschmackssinns 5
b) Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung eines dieser Körperteile oder Sinnesorgane Funktionsbeein- trächtigung wird der entsprechende Teil des Prozentsatzes nach a) angenommenange- nommen.
c) Werden durch den Unfall Körperteile oder Sinnesorgane betroffen, deren Verlust oder Funktionsunfähigkeit nicht nach a) oder b) Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemisst sich der Invaliditätsgrad danachgeregelt sind, in- wieweit so ist für diese maßgebend, inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt beeinträch- tigt unter ausschließ- licher Berücksichtigung medizinischer Gesichtspunkte beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
cd) Sind durch den Unfall mehrere körperliche oder geistige Funktionen Funktio- nen beeinträchtigt, so werden die Invaliditätsgrade, die sich nach Buchstabe a(2) ergeben, zusammengerechnet. Mehr als 100 Prozent werden jedoch nicht angenommen.
(3) Waren betroffene Körperteile oder Sinnesorgane oder deren Funktionen bereits vor dem Unfall dauernd beeinträchtigt, wird der Invaliditätsgrad um die Vorinvalidität gemindert. Diese ist nach Abs. 2 zu bemessen.
(4) Tritt der Tod unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall ein, so besteht kein An- spruch auf Invaliditätsleistung.
(5) Stirbt der Versicherte aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall oder - gleichgültig aus welcher Ursache - später als ein Jahr nach dem Unfall und war ein Anspruch auf Invaliditätsleistung nach (1) entstanden, so ist nach dem Invaliditätsgrad zu leis- ten, mit dem aufgrund der zuletzt erhobenen ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre.
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Sources: Bedingungen Unfallversicherung
Invaliditätsleistung. (1) Führt der Unfall zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen . Ist die körperliche oder geistigen Leis- tungsfähigkeit geistige Leistungsfähigkeit des Versicherten unfallbe- dingt dauerhaft beeinträchtigt (Invalidität) des Versicherten), so entsteht Anspruch auf Kapitalleistung Kapitalleis- tung aus der für den Invaliditätsfall versicherten Summe. Bei der Fahrerunfallversicherung verdoppelt sich die Invaliditätsleistung ab einem Invalidi- tätsgrad von 90 %Eine Beeinträchtigung ist dauerhaft, wenn sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und eine Änderung des Zustandes nicht erwartet werden kann. Die Invalidität muss innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sowie spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren drei Monaten ärztlich festgestellt und geltend gemacht sein.
(2) Grundlage für die Berechnung . Die Höhe der Leistung bilden die Versicherungssumme und der richtet sich nach dem Grad der Invalidität.
a) Bei Als feste Invaliditätsgrade gelten – unter Ausschluss des Nachweises einer höheren oder geringeren Invalidität – bei Verlust oder bei völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehenden Körperteile und Sinnesorgane gelten ausschließlich die nachstehenden Invaliditätsgrade: vollständiger Funkti- onsunfähigkeit • eines Armes 70 Prozent % • eines Armes bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 Prozent % • eines Armes unterhalb des Ellenbogengelenks 60 Prozent % • einer Hand 55 Prozent % • eines Daumens 20 Prozent % • eines Zeigefingers 10 Prozent % • eines anderen Fingers 5 Prozent % • eines Beines über der Mitte des Oberschenkels 70 Prozent % • eines Beines bis zur Mitte des Oberschenkels 60 Prozent % • eines Beines bis unterhalb des ▇▇▇▇▇ 50 Prozent % • eines Beines bis zur Mitte des Unterschenkels 45 Prozent % • eines Fußes 40 Prozent % • einer großen Zehe 5 Prozent % • einer anderen Zehe 2 Prozent % • eines Auges 50 Prozent % • des Gehöres Gehörs auf einem Ohr 30 Prozent % • des Geruchssinns Geruchs 10 Prozent % • des Geschmacksinns Geschmacks 5 Prozent %
b) Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung eines dieser Körperteile oder Sinnesorgane wird der entsprechende Teil des jeweiligen Prozentsatzes nach a) angenommen.
c) Werden durch den Unfall Körperteile oder Sinnesorgane betroffen, deren Verlust oder Funktionsunfähigkeit nicht nach a) oder b) Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemisst sich der Invaliditätsgrad danachgeregelt sind, in- wieweit so ist für diese maßgebend, inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt beeinträch- tigt unter ausschließlicher Berücksichtigung medizinischer Gesichtspunkte beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
cd) Sind durch den Unfall mehrere körperliche oder geistige Funktionen beeinträchtigtbeein- trächtigt, so werden die Invaliditätsgrade, die sich nach Buchstabe a) 2. ergeben, zusammengerechnetzusam- mengerechnet. Mehr als 100 Prozent % werden jedoch nicht angenommen.
(3) Waren betroffene Körperteile . Wird durch den Unfall eine körperliche oder Sinnesorgane oder deren Funktionen bereits vor dem Unfall geistige Funktion betroffen, die schon vorher dauernd beeinträchtigtbeeinträchtigt war, so wird der Invaliditätsgrad um die Vorinvalidität gemindertein Abzug in Höhe dieser Vor- invalidität vorgenommen. Diese ist nach Abs2. 2 zu bemessen.
(4) . Tritt der Tod unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall ein, so besteht be- steht kein An- spruch Anspruch auf Invaliditätsleistung.
(5) . Stirbt der Versicherte aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall oder - gleichgültig – gleichgültig, aus welcher Ursache - – später als ein Jahr nach dem Unfall und war ein Anspruch auf Invaliditätsleistung nach (1) . entstanden, so ist nach dem Invaliditätsgrad zu leis- tenleisten, mit dem aufgrund der zuletzt erhobenen ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre.
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Sources: Versicherungsbedingungen