Invaliditätsleistung. 2.1.1 Voraussetzungen für die Leistung: 2.1.1.1 Die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit der versicherten Person ist unfallbedingt dauerhaft beeinträchtigt (Invalidität). Eine Beeinträchtigung ist dauerhaft, wenn sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und eine Änderung des Zustandes nicht erwartet werden kann. • innerhalb von fünfzehn Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und von Ihnen bei uns geltend gemacht worden. 2.1.1.2 Kein Anspruch auf Invaliditätsleistung besteht, wenn die versicherte Person unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall stirbt. 2.1.2 Art und Höhe der Leistung: 2.1.2.1 Die Invaliditätsleistung zahlen wir als Kapitalbetrag. 2.1.2.2 Grundlage für die Berechnung der Leistung bilden die Versicherungssumme und der Grad der unfallbedingten Invalidität. 2.1.2.2.1 Bei Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehend genannten Körperteile und Sinnesorgane gelten aus- schließlich die folgenden Invaliditätsgrade: • Arm 70 % • Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 % • Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 60 % • Hand 55 % • Daumen 20 % • Zeigefinger 10 % • anderer Finger 5 % • Bein über der Mitte des Oberschenkels 70 % • Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60 % • Bein bis unterhalb des ▇▇▇▇▇ 50 % • Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45 % • Fuß 40 % • große Zehe 5 % • andere Zehe 2 % • Auge 50 % • Gehör auf einem Ohr 30 % • Geruchssinn 10 % • Geschmackssinn 5 % 2.1.2.2.2 Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemißt sich der Invaliditätsgrad danach, inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen. 2.1.2.2.3 Waren betroffene Körperteile oder Sinnesorgane oder deren Funktionen bereits vor dem Unfall dauernd beeinträchtigt, wird der Invaliditätsgrad um die Vorinvalidität gemindert. Diese ist nach Ziffer 2.1.2.2.1 und Ziffer 2.1.2.2.2 zu bemessen. 2.1.2.2.4 Sind mehrere Körperteile oder Sinnesorgane durch den Unfall beeinträchtigt, werden die nach den vorstehenden Bestim- mungen ermittelten Invaliditätsgrade zusammengerechnet. Mehr als 100 % werden jedoch nicht berücksichtigt. 2.1.2.3 Stirbt die versicherte Person • aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall oder • gleichgültig, aus welcher Ursache, später als ein Jahr nach dem Unfall,
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Sources: Allgemeine Unfall Versicherungsbedingungen, Allgemeine Unfall Versicherungsbedingungen
Invaliditätsleistung. 2.1.1 Voraussetzungen für die Leistung:
2.1.1.1 Die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit der versicherten Person ist unfallbedingt dauerhaft beeinträchtigt (Invalidität). Eine Beeinträchtigung ist dauerhaft, wenn sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und eine Änderung des Zustandes nicht erwartet werden kann. Die Invalidität ist • innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten und • innerhalb von fünfzehn 15 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich in Textform festgestellt und von Ihnen bei uns geltend gemacht wordenwor- den.
2.1.1.2 Kein Anspruch auf Invaliditätsleistung besteht, wenn die versicherte versi- cherte Person unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall stirbt.
2.1.2 Art und Höhe der Leistung:
2.1.2.1 Die Invaliditätsleistung zahlen wir als Kapitalbetrag.
2.1.2.2 Grundlage für die Berechnung der Leistung bilden die Versicherungssumme Versiche- rungssumme und der Grad der unfallbedingten Invalidität.
2.1.2.2.1 Bei Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehend genannten Körperteile und Sinnesorgane gelten aus- schließlich die folgenden Invaliditätsgrade: • . 7002021182 Arm 70 % • Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 % • Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 60 % • Hand 55 % • Daumen 20 % • Zeigefinger 10 % • anderer Finger 5 % • Bein über der Mitte des Oberschenkels 70 % • Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60 % • Bein bis unterhalb des ▇▇▇▇▇ 50 % • Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45 % • %
2.1.2.2.1 Bei Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit der nachste- hend genannten Körperteile und Sinnesorgane gelten ausschließ- lich die folgenden Invaliditätsgrade: Fuß 40 % • große Zehe 5 % • andere Zehe 2 % • Auge 50 % • Gehör auf einem Ohr 30 % • Geruchssinn 10 % • Geschmackssinn 5 %% Das Tagegeld wird für die Dauer der ärztlichen Behandlung, längstens für ein Jahr, vom Unfalltag an gerechnet, gezahlt. Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der ent- sprechende Teil des jeweiligen Prozentsatzes.
2.1.2.2.2 Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemißt bemisst sich der Invaliditätsgrad Inva- liditätsgrad danach, inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich ausschließ- lich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
2.1.2.2.3 Waren betroffene Körperteile oder Sinnesorgane oder deren Funktionen bereits vor dem Unfall dauernd dauerhaft beeinträchtigt, wird der Invaliditätsgrad um die Vorinvalidität gemindert. Diese ist nach Ziffer 2.1.2.2.1 und Ziffer 2.1.2.2.2 zu bemessen.
2.1.2.2.4 Sind mehrere Körperteile oder Sinnesorgane durch den Unfall beeinträchtigt, werden die nach den vorstehenden Bestim- mungen Bestimmungen ermittelten Invaliditätsgrade zusammengerechnet. Mehr als 100 % werden jedoch nicht berücksichtigt.
2.1.2.3 Stirbt die versicherte Person • aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall oder • gleichgültig, gleichgültig aus welcher Ursache, Ursache später als ein Jahr nach dem Unfall,Un- fall und war ein Anspruch auf Invaliditätsleistung entstanden, leisten wir nach dem Invaliditätsgrad, mit dem aufgrund der ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre.
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Sources: Unfallversicherung, Unfallversicherung
Invaliditätsleistung. 2.1.1 Voraussetzungen für die Leistung:
2.1.1.1 Die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit der versicherten versicherte Person ist unfallbedingt dauerhaft durch den Unfall auf Dauer in ihrer körperlichen oder geistigen Leis- tungsfähigkeit beeinträchtigt (Invalidität). Eine Beeinträchtigung Die Invalidität ist dauerhaft, wenn sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird - innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten und eine Änderung des Zustandes nicht erwartet werden kann. • - innerhalb von fünfzehn 15 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und von Ihnen bei uns geltend gemacht worden.
2.1.1.2 Kein Anspruch auf Invaliditätsleistung besteht, wenn die versicherte Person unfallbedingt innerhalb inner- halb eines Jahres nach dem Unfall stirbt.
2.1.2 Art und Höhe der Leistung:
2.1.2.1 Die Invaliditätsleistung zahlen wir als KapitalbetragKapitalbe- trag.
2.1.2.2 Grundlage für die Berechnung der Leistung bilden bil- den die Versicherungssumme und der Grad der unfallbedingten Invalidität.
2.1.2.2.1 Bei Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehend genannten Körperteile und Sinnesorgane Sinnes- organe gelten aus- schließlich ausschließlich die folgenden InvaliditätsgradeInva- liditätsgrade: • Arm 70 % • Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 % • Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 60 % • Hand 55 % • Daumen 20 % • Zeigefinger 10 % • anderer Finger 5 % • Bein über der Mitte des Oberschenkels 70 % • Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60 % • Bein bis unterhalb des ▇▇▇▇▇ 60 % 50 % • Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45 % • Fuß 40 % • große Zehe 5 % • andere Zehe 2 % • Auge 50 % • Gehör auf einem Ohr 30 % • Geruchssinn 10 % • Geschmackssinn 5 %% Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbe- einträchtigung gilt der entsprechende Teil des jeweiligen Prozentsatzes.
2.1.2.2.2 Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemißt be- misst sich der Invaliditätsgrad danach, inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit Leistungs- fähigkeit insgesamt beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
2.1.2.2.3 Waren betroffene Körperteile oder Sinnesorgane oder deren Funktionen bereits vor dem Unfall dauernd beeinträchtigt, wird der Invaliditätsgrad um die Vorinvalidität gemindert. Diese ist nach Ziffer 2.1.2.2.1 und Ziffer 2.1.2.2.2 zu bemessen.
2.1.2.2.4 Sind mehrere Körperteile oder Sinnesorgane durch den Unfall beeinträchtigt, werden die nach den vorstehenden Bestim- mungen Bestimmungen ermittelten Invaliditätsgrade In- validitätsgrade zusammengerechnet. Mehr als 100 100% werden jedoch nicht berücksichtigt.
2.1.2.3 Führt ein Unfall nach diesen Bestimmungen und der Anwendung von Ziffer 3 zu einer Invalidität der versicherten Person von mindestens 70%, erbringen wir die fünffache Invaliditätsleistung.
2.1.2.4 Die zusätzliche Leistung wird für jede versicherte Person auf 1.000.000 EUR beschränkt. Bestehen für die versicherte Person bei der Allianz Versi- cherungs-AG weitere Versicherungen mit fünf- facher oder vierfacher Invaliditätsleistung, so gilt der Höchstbeitrag für alle Versicherungen zu- sammen.
2.1.2.5 Stirbt die versicherte Person • - aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall oder • - gleichgültig, aus welcher Ursache, später als ein Jahr nach dem Unfall,, und war ein Anspruch auf Invaliditätsleistung entstanden, leisten wir nach dem Invaliditäts- grad, mit dem aufgrund der ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre.
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Sources: Unfallversicherung Mit Garantierter Beitragsrückzahlung, Unfallversicherung Mit Garantierter Beitragsrückzahlung
Invaliditätsleistung. 2.1.1 6.1.1 Voraussetzungen für die Leistung:
2.1.1.1 6.1.1.1 Die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit der versicherten versicherte Person ist unfallbedingt dauerhaft durch den Unfall auf Dauer in ihrer körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt (Invalidität). Eine Beeinträchtigung Die Invalidität ist dauerhaft, wenn sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten und eine Änderung des Zustandes nicht erwartet werden kann. • innerhalb von fünfzehn 15 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und von Ihnen bei uns beim Versicherer geltend gemacht worden.
2.1.1.2 6.1.1.2 Kein Anspruch auf Invaliditätsleistung besteht, wenn die versicherte Person unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall stirbt.
2.1.2 6.1.2 Art und Höhe der Leistung:
2.1.2.1 6.1.2.1 Die Invaliditätsleistung zahlen wir wird als KapitalbetragKapitalbetrag gezahlt.
2.1.2.2 6.1.2.2 Grundlage für die Berechnung der Leistung bilden die Versicherungssumme und der Grad der unfallbedingten Invalidität.
2.1.2.2.1 6.1.2.3 Bei Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehend genannten Körperteile und Sinnesorgane gelten aus- schließlich ausschließlich die folgenden Invaliditätsgrade: • – Arm im Schultergelenk 70 % • – Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks Ellenbogengelenkes 65 % • – Arm unterhalb des Ellenbogengelenks Ellenbogengelenkes 60 % • – Hand im Handgelenk 55 % • – Daumen 20 % • – Zeigefinger 10 % • – anderer Finger 5 % • – Bein über der Mitte des Oberschenkels 70 % • – Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60 % • – Bein bis unterhalb des ▇▇▇▇▇ 50 % • – Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45 % • – Fuß im Fußgelenk 40 % • – große Zehe 5 % • – andere Zehe 2 % • – Auge 50 % • – Gehör auf einem Ohr 30 % • – Geruchssinn 10 % • – Geschmackssinn 5 %% Bei Teilverlust oder Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechende Teil des jeweiligen Prozentsatzes.
2.1.2.2.2 6.1.2.4 Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemißt bemisst sich der Invaliditätsgrad danach, inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit Leistungsfähig- keit insgesamt beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
2.1.2.2.3 6.1.2.5 Waren betroffene Körperteile oder Sinnesorgane oder deren Funktionen bereits vor dem Unfall dauernd beeinträchtigt, wird der Invaliditätsgrad um die Vorinvalidität gemindert. Diese ist nach Ziffer 2.1.2.2.1 6.1.2.3 und Ziffer 2.1.2.2.2 6.1.2.4 zu bemessen.
2.1.2.2.4 6.1.2.6 Sind mehrere Körperteile oder Sinnesorgane durch den Unfall beeinträchtigtbeein- trächtigt, werden die nach den vorstehenden Bestim- mungen Bestimmungen ermittelten Invaliditätsgrade zusammengerechnet. Mehr als 100 % werden jedoch nicht berücksichtigt.
2.1.2.3 6.1.2.7 Führt ein Unfall nach diesen Bestimmungen und der Anwendung von Ziffer 7 zu einer Invalidität der versicherten Person von mindestens – 70 Prozent vor Vollendung des 25. Lebensjahres, – 80 Prozent vor Vollendung des 50. Lebensjahres, – 90 Prozent vor Vollendung des 65. Lebensjahres, wird die doppelte Invaliditätsleistung erbracht. Maßgeblich ist das Alter der versicherten Person bei Eintritt des Unfalls. Die Mehrleistung wird für jede versicherte Person auf höchstens 200.000 Euro beschränkt. Bestehen für die versicherte Person bei demselben oder anderen Versiche- rern weitere Luftfahrt-Unfallversicherungen, die die gleichlautende Begren- zung der Versicherungssumme enthalten, gilt der Höchstbetrag für alle Ver- sicherungen zusammen.
6.1.2.8 Stirbt die versicherte Person • – aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall oder • – gleichgültig, aus welcher Ursache, später als ein Jahr nach dem Unfall,, und war ein Anspruch auf Invaliditätsleistung entstanden, leistet der Ver- sicherer nach dem Invaliditätsgrad, mit dem aufgrund der ärztlichen Be- funde zu rechnen gewesen wäre.
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Sources: Insurance Agreement, Insurance Agreement
Invaliditätsleistung. 2.1.1 Voraussetzungen für die Leistung:
2.1.1.1 Die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit der versicherten versi- cherten Person ist unfallbedingt dauerhaft beeinträchtigt (Invalidität). Eine Beeinträchtigung ist dauerhaft, wenn sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und eine Änderung des Zustandes nicht erwartet werden kann. • Die Invalidität ist – innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten und – innerhalb von fünfzehn Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und von Ihnen bei uns geltend gemacht worden.
2.1.1.2 Kein Anspruch auf Invaliditätsleistung besteht, wenn die versicherte Person unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall stirbt.
2.1.2 Art und Höhe der Leistung:
2.1.2.1 Die Invaliditätsleistung zahlen wir als Kapitalbetrag.
2.1.2.2 Grundlage für die Berechnung der Leistung bilden die Versicherungssumme Ver- sicherungssumme und der Grad der unfallbedingten InvaliditätInva- lidität.
2.1.2.2.1 Bei Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehend genannten Körperteile und Sinnesorgane Sinnesor- gane gelten aus- schließlich ausschließlich die folgenden InvaliditätsgradeInvaliditäts- grade: • Arm 70 % • Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 % • Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 60 % • Hand 55 % • Daumen 20 % • Zeigefinger 10 % • anderer Finger 5 % • Bein über der Mitte des Oberschenkels 70 % • Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60 % • Bein bis unterhalb des ▇▇▇▇▇ 50 % • Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45 % • Fuß 40 % • große Zehe 5 % • andere Zehe 2 % • Auge 50 % • Gehör auf einem Ohr 30 % • Geruchssinn 10 % • Geschmackssinn 5 %% Niere 20 % Milz 10 % Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträch- tigung gilt der entsprechende Teil des jeweiligen Pro- zentsatzes.
2.1.2.2.2 Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemißt bemisst sich der Invaliditätsgrad danach, inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte Gesichtspunk- te zu berücksichtigen.
2.1.2.2.3 Waren betroffene Körperteile oder Sinnesorgane oder deren de- ren Funktionen bereits vor dem Unfall dauernd beeinträchtigtbeeinträch- tigt, wird der Invaliditätsgrad um die Vorinvalidität gemindertgemin- dert. Diese ist nach Ziffer 2.1.2.2.1 und Ziffer 2.1.2.2.2 zu bemessen.
2.1.2.2.4 Sind mehrere Körperteile oder Sinnesorgane durch den Unfall beeinträchtigt, werden die nach den vorstehenden Bestim- mungen Bestimmungen ermittelten Invaliditätsgrade zusammengerechnetzusammenge- rechnet. Mehr als 100 % werden jedoch nicht berücksichtigtberück- sichtigt.
2.1.2.3 Stirbt die versicherte Person • – aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall oder • – gleichgültig, aus welcher Ursache, später als ein Jahr nach dem Unfall,, und war ein Anspruch auf Invaliditätsleistung entstanden, leisten wir nach dem Invaliditätsgrad, mit dem aufgrund der ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre.
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Sources: Unfallversicherung, Unfallversicherung
Invaliditätsleistung. 2.1.1 Voraussetzungen für die Leistung:
2.1.1.1 Die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit der versicherten Person ist unfallbedingt dauerhaft beeinträchtigt beein- trächtigt (Invalidität). Eine Beeinträchtigung ist dauerhaftdauer- haft, wenn sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und eine Änderung des Zustandes nicht erwartet werden kann. • Die Invalidität ist - innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten und - innerhalb von fünfzehn Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und von Ihnen bei uns geltend gemacht worden.
2.1.1.2 Kein Anspruch auf Invaliditätsleistung besteht, wenn die versicherte Person unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall stirbt.
2.1.2 Art und Höhe der Leistung:
2.1.2.1 Die Invaliditätsleistung zahlen wir als Kapitalbetrag.
2.1.2.2 Grundlage für die Berechnung der Leistung bilden die Versicherungssumme und der Grad der unfallbedingten unfallbeding- ten Invalidität.
2.1.2.2.1 Bei Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehend nach- stehend genannten Körperteile und Sinnesorgane gelten aus- schließlich gel- ten ausschließlich, die folgenden Invaliditätsgrade: • - Arm 70 % • - Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 % • - Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 60 % • - Hand 55 % • - Daumen 20 % • - Zeigefinger 10 % • B50/120816 - anderer Finger 5 % • - Bein über der Mitte des Oberschenkels 70 % • - Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60 % • - Bein bis unterhalb des ▇▇▇▇▇ 50 % • 2.4.2 Höhe und Dauer der Leistung: - Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45 % • Das Krankenhaus-Tagegeld wird in Höhe der vereinbar- - Fuß 40 % • ten Versicherungssumme für jeden Kalendertag der voll- - große Zehe 5 % • stationären Behandlung gezahlt, längstens jedoch für - andere Zehe 2 % • zwei Jahre, vom Unfalltag an gerechnet. - Auge 50 % • 2.5 Genesungsgeld - Gehör auf einem Ohr 30 % • 2.5.1 Voraussetzungen für die Leistung: - Geruchssinn 10 % • Die versicherte Person ist aus der vollstationären Behand- - Geschmackssinn 5 %% lung entlassen worden und hatte Anspruch auf Kranken- haus-Tagegeld nach Ziffer 2.4. Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchti- gung gilt der entsprechende Teil des jeweiligen Pro- zentsatzes.
2.1.2.2.2 Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemißt sich der Invaliditätsgrad danach, inwieweit die normale körperliche kör- perliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt beeinträchtigt be- einträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
2.1.2.2.3 Waren betroffene Körperteile oder Sinnesorgane oder deren Funktionen bereits vor dem Unfall dauernd beeinträchtigtbe- einträchtigt, wird der Invaliditätsgrad um die Vorinvalidität Vorinvali- dität gemindert. Diese ist nach Ziffer 2.1.2.2.1 und Ziffer 2.1.2.2.2 zu bemessen.
2.1.2.2.4 Sind mehrere Körperteile oder Sinnesorgane durch den Unfall beeinträchtigt, werden die nach den vorstehenden Bestim- mungen vorste- henden Bestimmungen ermittelten Invaliditätsgrade zusammengerechnet. Mehr als 100 % werden jedoch nicht berücksichtigt.
2.1.2.3 Stirbt die versicherte Person • - aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall oder • - gleichgültig, aus welcher Ursache, später als ein Jahr nach dem Unfall,, und war ein Anspruch auf Invaliditätsleistung entstan- den, leisten wir nach dem Invaliditätsgrad, mit dem auf- grund der ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre.
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Sources: Gvi Gruppen Unfallversicherung
Invaliditätsleistung. 2.1.1 Voraussetzungen für die Leistung:
2.1.1.1 Die körperliche 1.4.1. Sind Sie durch den Unfall auf Dauer in Ihrer körperlichen oder geistige Leistungsfähigkeit der versicherten Person ist unfallbedingt dauerhaft geistigen Leistungsfähig- keit beeinträchtigt (Invalidität). Eine Beeinträchtigung ) und ist dauerhaft, wenn sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird die Invalidität • innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten und eine Änderung des Zustandes nicht erwartet werden kann. • innerhalb von fünfzehn 15 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und von Ihnen bei uns beim Versicherer geltend gemacht worden.
2.1.1.2 , haben Sie Anspruch auf Kapitalleistung aus der Versicherungssumme in Höhe von EUR 75.000. Bei einem Unfall in einem öffentlichen Verkehrsmittel erhöht sich die Versicherungssumme auf EUR 525.000. Kein Anspruch auf Invaliditätsleistung besteht, wenn die versicherte Person unfallbedingt unfall- bedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall stirbt.
2.1.2 Art und Höhe der Leistung:
2.1.2.1 Die Invaliditätsleistung zahlen wir als Kapitalbetrag.
2.1.2.2 1.4.2. Grundlage für die Berechnung der Leistung bilden die Versicherungssumme und der Grad der unfallbedingten Invalidität.
2.1.2.2.1 . Bei Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehend genannten Körperteile und Sinnesorgane gelten aus- schließlich ausschließlich die folgenden Invaliditätsgrade: • Arm 70 % • Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 % • Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 60 % • Hand 55 % • Daumen 20 % • Zeigefinger 10 % • anderer Finger 5 % • Bein über der Mitte des Oberschenkels 70 % • Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60 % • Bein bis unterhalb des ▇▇▇▇▇ 50 % • Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45 % • Fuß 40 % • große Zehe 5 % • andere Zehe 2 % • Auge 50 % • Gehör auf einem Ohr 30 % • Geruchssinn 10 % • Geschmackssinn 5 %% Arm 70 % Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechende Teil des jeweiligen Prozentsatzes.
2.1.2.2.2 1.4.3. Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemißt bemisst sich der Invaliditätsgrad danach, inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt beeinträchtigt beein- trächtigt ist. Dabei ; dabei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
2.1.2.2.3 1.4.4. Waren betroffene Körperteile oder Sinnesorgane oder deren Funktionen bereits vor dem Unfall dauernd beeinträchtigt, wird der Invaliditätsgrad um die Vorinvalidität gemindert. Diese ist nach Ziffer 2.1.2.2.1 1.4.2. und Ziffer 2.1.2.2.2 1.4.3. zu bemessen.
2.1.2.2.4 1.4.5. Sind mehrere Körperteile oder Sinnesorgane durch den Unfall beeinträchtigt, werden die nach den vorstehenden Bestim- mungen Bestimmungen ermittelten Invaliditätsgrade zusammengerechnetzusammenge- rechnet. Mehr als 100 % Prozent werden jedoch nicht berücksichtigt.
2.1.2.3 1.4.6. Stirbt die versicherte Person • aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall oder • gleichgültig, gleichgültig aus welcher Ursache, Ursache später als ein Jahr nach dem Unfall,Unfall und war ein Anspruch auf Invaliditätsleistung entstanden, wird nach dem Invaliditäts- grad geleistet, mit dem aufgrund der ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre.
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Sources: Membership Terms and Conditions
Invaliditätsleistung. 2.1.1 Voraussetzungen für die Leistung:
2.1.1.1 Die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit der versicherten Person ist unfallbedingt dauerhaft beeinträchtigt (Invalidität). Eine Beeinträchtigung ist dauerhaft, wenn sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und eine Änderung des Zustandes nicht erwartet werden kann. • Die Invalidität ist - innerhalb von fünfzehn 15 Monaten nach dem Unfall eingetre- ten und - innerhalb von 21 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und von Ihnen bei uns geltend gemacht worden.
2.1.1.2 Kein Anspruch auf Invaliditätsleistung besteht, wenn die versicherte Person unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall stirbt.
2.1.2 Art und Höhe der Leistung:
2.1.2.1 Die Invaliditätsleistung zahlen wir als KapitalbetragKapitalbe- trag.
2.1.2.2 Grundlage für die Berechnung der Leistung bilden die Versicherungssumme und der Grad der unfallbedingten Invalidität.
2.1.2.2.1 Bei Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehend genannten Körperteile und Sinnesorgane Sinnesor- gane gelten aus- schließlich ausschließlich die folgenden InvaliditätsgradeInvaliditäts- grade: • Arm 70 % • Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 % • Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 60 % • Hand 55 % • Daumen 20 % • Zeigefinger 10 % • anderer Finger 5 % • Bein über der Mitte des Oberschenkels 70 % • Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60 % • Bein bis unterhalb des ▇▇▇▇▇ 50 % • Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45 % • Fuß 40 % • große Zehe 5 % • andere Zehe 2 % • Auge 50 % • Gehör auf einem Ohr 30 % • Geruchssinn 10 % • Geschmackssinn 5 %% Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchti- gung gilt der entsprechende Teil des jeweiligen Prozent- satzes.
2.1.2.2.2 Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemißt bemisst sich der Invaliditätsgrad danach, inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
2.1.2.2.3 Waren betroffene Körperteile oder Sinnesorgane Sinnes- organe oder deren Funktionen bereits vor dem Unfall dauernd beeinträchtigt, wird der Invaliditätsgrad um die Vorinvalidität gemindert. Diese ist nach Ziffer 2.1.2.2.1 und Ziffer 2.1.2.2.2 zu bemessen.
2.1.2.2.4 Sind mehrere Körperteile oder Sinnesorgane durch den Unfall beeinträchtigt, werden die nach den vorstehenden Bestim- mungen Bestimmungen ermittelten Invaliditätsgrade Invaliditäts- grade zusammengerechnet. Mehr als 100 % werden jedoch nicht berücksichtigt.
2.1.2.3 Stirbt die versicherte Person • - aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall oder • - gleichgültig, aus welcher Ursache, später als ein Jahr nach dem Unfall,, und war ein Anspruch auf Invaliditätsleistung entstan- den, leisten wir nach dem Invaliditätsgrad, mit dem auf Grund der ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre.
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Sources: Jahres Reiseschutzbrief
Invaliditätsleistung. 2.1.1 Voraussetzungen für die Leistung:
2.1.1.1 Die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit der versicherten Person ist unfallbedingt dauerhaft beeinträchtigt (Invalidität). Eine Beeinträchtigung ist dauerhaft, wenn sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und eine Änderung des Zustandes nicht erwartet werden kann. • Die Invalidität ist - innerhalb von fünfzehn 18 Monaten nach dem Unfall eingetreten und - innerhalb von zwei Jahren nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich in Textform festgestellt und in Textform von Ihnen bei uns geltend gemacht worden.
2.1.1.2 Wir zahlen Ihnen bereits im 1. Jahr nach dem Unfallereignis wäh- rend des laufenden Heilverfahrens einen Vorschuss auf die Inva- liditätsleistung in Höhe von bis zu 5 % der vereinbarten Versiche- rungssumme, maximal jedoch 10.000 EUR, wenn durch die von uns vorgenommene Soforteinschätzung festgestellt wird, dass der Unfall voraussichtlich zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit (Invalidität) führt. Stirbt die versicherte Person unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall, fordern wir den Vorschuss von den Erben der versicherten Person zurück.
2.1.1.3 Kein Anspruch auf Invaliditätsleistung besteht, wenn die versicherte versi- cherte Person unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall stirbt.
2.1.2 Art und Höhe der Leistung:
2.1.2.1 Die Invaliditätsleistung zahlen wir als Kapitalbetrag.
2.1.2.2 Grundlage für die Berechnung der Leistung bilden die Versicherungssumme Versiche- rungssumme und der Grad der unfallbedingten Invalidität.
2.1.2.2.1 Bei Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehend genannten Körperteile und Sinnesorgane gelten aus- schließlich die folgenden Invaliditätsgrade: • Invalidität (siehe jedoch Ziffer 6.2 dieses Bedingungswerkes). Arm 70 % • Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 % • Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 60 % • Hand 55 % • Daumen 20 % • Zeigefinger 10 12 % • anderer Finger 5 % • Bein über der Mitte des Oberschenkels 70 % • Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60 % • Bein bis unterhalb des ▇▇▇▇▇ 50 % • Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45 % • Fuß 40 % • große Zehe 5 7 % • andere Zehe 2 % • Auge Sehkraft eines Auges 50 % • Gehör auf einem Ohr 30 % • Geruchssinn 10 % • Geschmackssinn 5 10 % Stimme 60 %
2.1.2.2.1 Bei Verlust oder Funktionsunfähigkeit der nachstehend genann- ten Körperteile und Sinnesorgane gelten ausschließlich die fol- genden Invaliditätsgrade: Bei Teilverlust oder Funktionsbeeinträchtigung gilt der entspre- chende Teil des jeweiligen Prozentsatzes.
2.1.2.2.2 Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemißt bemisst sich der Invaliditätsgrad Inva- liditätsgrad danach, inwieweit die normale körperliche oder geistige gei- stige Leistungsfähigkeit insgesamt beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
2.1.2.2.3 Waren betroffene Körperteile oder Sinnesorgane oder deren Funktionen bereits vor dem Unfall dauernd beeinträchtigt, wird der Invaliditätsgrad um die Vorinvalidität gemindert. Diese ist nach Ziffer 2.1.2.2.1 und Ziffer 2.1.2.2.2 dieses Bedingungs- werkes zu bemessen.
2.1.2.2.4 Sind mehrere Körperteile oder Sinnesorgane durch den Unfall beeinträchtigtbe- einträchtigt, werden die nach den vorstehenden Bestim- mungen Bestimmungen ermittelten Invaliditätsgrade zusammengerechnet. Mehr als 100 % werden jedoch nicht berücksichtigt.
2.1.2.3 Stirbt die versicherte Person • - aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall oder • - gleichgültig, aus welcher Ursache, später als ein Jahr nach dem Unfall,Unfall und war ein Anspruch auf Invaliditätsleistung entstanden, leisten wir nach dem Invaliditätsgrad, mit dem aufgrund der ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre.
2.1.2.4 Mehrleistungen bei einem Invaliditätsgrad ab 90 % Wenn Sie mit uns eine Unfallversicherung mit Mehrleistungen bei Invalidität vereinbart haben, gilt Folgendes:
2.1.2.4.1 Der Invaliditätsgrad wird nach Ziffer 2.1 und Ziffer 3 dieses Bedin- gungswerkes ermittelt. Ziffer 2.1 dieses Bedingungswerkes wird wie folgt ergänzt:
2.1.2.4.2 Wir zahlen die doppelte Invaliditätsleistung, wenn der Unfall zu einem Invaliditätsgrad von mindestens 90 % führt.
2.1.2.4.3 Die Mehrleistung wird für jede versicherte Person auf 150.000 EUR beschränkt.
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Sources: Unfallversicherung
Invaliditätsleistung. 2.1.1 Voraussetzungen für die Leistung:
2.1.1.1 Die körperliche (1) Führt der Unfall zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistige geistigen Leistungsfähigkeit der versicherten Person ist unfallbedingt dauerhaft beeinträchtigt (Invalidität). Eine Beeinträchtigung ist dauerhaft) des Versicherten, wenn sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und eine Änderung des Zustandes nicht erwartet werden kann. • innerhalb von fünfzehn Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und von Ihnen bei uns geltend gemacht worden.
2.1.1.2 Kein so ent- steht Anspruch auf Invaliditätsleistung besteht, wenn die versicherte Person unfallbedingt Kapitalleistung aus der für den lnvaliditätsfall versi- cherten Summe. Die Invalidität muss innerhalb eines Jahres nach dem Unfall stirbteingetreten sowie spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren drei Monaten ärzt- lich festgestellt und geltend gemacht sein.
2.1.2 Art und (2) Die Höhe der Leistung:
2.1.2.1 Die Invaliditätsleistung zahlen wir als Kapitalbetrag.
2.1.2.2 Grundlage für die Berechnung der Leistung bilden die Versicherungssumme und der richtet sich nach dem Grad der unfallbedingten Invalidität.
2.1.2.2.1 Bei a) Als feste lnvaliditätsgrade gelten - unter Ausschluss des Nachweises einer höheren oder geringeren Invalidität - bei Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehend genannten Körperteile und Sinnesorgane gelten aus- schließlich die folgenden Invaliditätsgrade: • Arm Funkti- onsunfähigkeit eines Armes im Schultergelenk 70 % • Arm Prozent eines Armes bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 % • Arm Prozent eines Armes unterhalb des Ellenbogengelenks 60 % • Prozent einer Hand im Handgelenk 55 % • Daumen Prozent eines Daumens 20 % • Zeigefinger Prozent eines Zeigefingers 10 % • anderer Finger Prozent eines anderen Fingers 5 % • Bein Prozent eines Beines über der Mitte des Oberschenkels 70 % • Bein Prozent eines Beines bis zur Mitte des Oberschenkels 60 % • Bein Prozent eines Beines bis unterhalb des ▇▇▇▇▇ 50 % • Bein Prozent eines Beines bis zur Mitte des Unterschenkels 45 % • Fuß Prozent eines Fußes im Fußgelenk 40 % • große Prozent einer großen Zehe 5 % • andere Prozent einer anderen Zehe 2 % • Auge Prozent eines Auges 50 % • Gehör Prozent des Gehörs auf einem Ohr 30 % • Geruchssinn Prozent des Geruchs 10 % • Geschmackssinn Prozent des Geschmacks 5 %Prozent
2.1.2.2.2 Für andere b) Bei Teilverlust oder Funktionsbeeinträchtigung eines dieser Körper- teile oder Sinnesorgane wird der entsprechende Teil des Prozent- satzes nach a) angenommen.
c) Werden durch den Unfall Körperteile und oder Sinnesorgane bemißt sich der Invaliditätsgrad danachbetroffen, deren Verlust oder Funktionsunfähigkeit nicht nach a) oder b) gere- gelt sind, so ist für diese maßgebend, inwieweit die normale körperli- che oder geistige Leistungsfähigkeit unter ausschließlicher Berück- sichtigung medizinischer Gesichtspunkte beeinträchtigt ist.
d) Sind durch den Unfall mehrere körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
2.1.2.2.3 Waren betroffene Körperteile oder Sinnesorgane oder deren Funktionen bereits vor dem Unfall dauernd Funktio- nen beeinträchtigt, wird der Invaliditätsgrad um die Vorinvalidität gemindert. Diese ist nach Ziffer 2.1.2.2.1 und Ziffer 2.1.2.2.2 zu bemessen.
2.1.2.2.4 Sind mehrere Körperteile oder Sinnesorgane durch den Unfall beeinträchtigt, so werden die lnvaliditätsgrade, die sich nach den vorstehenden Bestim- mungen ermittelten Invaliditätsgrade (2) ergeben. zusammengerechnet. Mehr als 100 % Prozent werden jedoch nicht berücksichtigtangenommen.
2.1.2.3 (3) Wird durch den Unfall eine körperliche oder geistige Funktion betrof- fen, die schon vorher dauernd beeinträchtigt war, so wird ein Abzug in Höhe dieser Vorinvalidität vorgenommen. Diese ist nach (2) zu bemes- sen.
(4) Tritt der Tod unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall ein, so besteht kein Anspruch auf lnvaliditätsleistung.
(5) Stirbt die versicherte Person • der Versicherte aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall oder • - gleichgültig, aus welcher Ursache, später Ursache - spä- ter als ein Jahr nach dem Unfall,Unfall und war ein Anspruch auf lnvaliditäts- leistung nach (1) entstanden, so ist nach dem lnvaliditätsgrad zu leis- ten, mit dem aufgrund der zuletzt erhobenen ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre.
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Sources: Versicherungsvertrag
Invaliditätsleistung. 2.1.1 Voraussetzungen für die Leistung:
2.1.1.1 Die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit der versicherten Person ist unfallbedingt dauerhaft beeinträchtigt (Invalidität). Eine Beeinträchtigung Beeinträch- tigung ist dauerhaft, wenn sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und eine Änderung des Zustandes nicht erwartet werden kann. • Die Invalidität ist - innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten und - innerhalb von fünfzehn Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich in Textform festgestellt und von Ihnen bei uns geltend gemacht worden.
2.1.1.2 Kein Anspruch auf Invaliditätsleistung besteht, wenn die versicherte versi- cherte Person unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall stirbt.
2.1.2 Art und Höhe der Leistung:
2.1.2.1 Die Invaliditätsleistung zahlen wir als Kapitalbetrag.
2.1.2.2 Grundlage für die Berechnung der Leistung bilden die Versicherungssumme Versiche- rungssumme und der Grad der unfallbedingten Invalidität.
2.1.2.2.1 Bei Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehend genannten Körperteile und Sinnesorgane gelten aus- schließlich ausschließlich die folgenden Invaliditätsgrade: • - Arm 70 % • - Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 % • - Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 60 % • - Hand 55 % • - Daumen 20 % • - Zeigefinger 10 % • - anderer Finger 5 % • - Bein über der Mitte des Oberschenkels 70 % • - Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60 % • - Bein bis unterhalb des ▇▇▇▇▇ 50 % • - Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45 % • - Fuß 40 % • - große Zehe 5 % • - andere Zehe 2 % • - Auge 50 % • - Gehör auf einem Ohr 30 % • - Geruchssinn 10 % • - Geschmackssinn 5 %% - einer Niere 10 % - der Milz 10 % Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechen- de Teil des jeweiligen Prozentsatzes.
2.1.2.2.2 Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemißt bemisst sich der Invaliditätsgrad Invali- ditätsgrad danach, inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit Leistungs- fähigkeit insgesamt beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
2.1.2.2.3 Waren betroffene Körperteile oder Sinnesorgane oder deren Funktionen bereits vor dem Unfall dauernd beeinträchtigt, wird der Invaliditätsgrad Invalidi- tätsgrad um die Vorinvalidität gemindert. Diese ist nach Ziffer 2.1.2.2.1 und Ziffer 2.1.2.2.2 zu bemessen.
2.1.2.2.4 Sind mehrere Körperteile oder Sinnesorgane durch den Unfall beeinträchtigtbe- einträchtigt, werden die nach den vorstehenden Bestim- mungen Bestimmungen ermittelten Uelzener Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft a. G. ▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ ▇▇ /▇▇ ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ Tel. ▇▇▇▇ ▇▇▇▇-▇ Fax ▇▇▇▇ ▇▇▇▇-▇▇▇ ▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇ ▇▇▇▇@▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇ Vorstand: ▇▇. ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇ (Vorsitzender) ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇-▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇ Aufsichtsratsvorsitzender: ▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ Registergericht: AG Lüneburg HR B 120469 USt-IdNr.: DE 116 681 647 StNr. 47 207 00011 Bankverbindung: Commerzbank AG IBAN: ▇▇▇▇ ▇▇▇▇ ▇▇▇▇ ▇▇▇▇ ▇▇▇▇ ▇▇ BIC: ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ Gläubiger-ID: DE19ZZZ00000118549 Invaliditätsgrade zusammengerechnet. Mehr als 100 % werden jedoch nicht berücksichtigt.
2.1.2.3 Stirbt die versicherte Person • - aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall oder • - gleichgültig, aus welcher Ursache, später als ein Jahr nach dem Unfall,, und war ein Anspruch auf Invaliditätsleistung entstanden, leisten wir nach dem Invaliditätsgrad, mit dem aufgrund der ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre.
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Sources: Versicherungsbedingungen
Invaliditätsleistung. 2.1.1 Voraussetzungen für die Leistung:
2.1.1.1 Die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit der versicherten Person ist unfallbedingt dauerhaft beeinträchtigt (Invalidität). Eine Beeinträchtigung ist dauerhaft, wenn sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und eine Änderung des Zustandes nicht erwartet werden kann. • Die Invalidität ist ▪ innerhalb 12 Monaten nach dem Unfall eingetreten und ▪ innerhalb von fünfzehn 18 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich in Textform festgestellt und von Ihnen bei uns unter Vorlage eines Attestes geltend gemacht worden.
2.1.1.2 Kein Anspruch auf Invaliditätsleistung besteht, wenn die versicherte Person unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall stirbt.
2.1.2 Art und Höhe der Leistung:
2.1.2.1 Die Invaliditätsleistung zahlen wir als Kapitalbetrag.
2.1.2.2 Grundlage für die Berechnung der Leistung bilden die Versicherungssumme und der Grad der unfallbedingten Invalidität.
2.1.2.2.1 Bei Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehend genannten Körperteile und Sinnesorgane gelten aus- schließlich ausschließlich die folgenden Invaliditätsgrade: • Arm 70 % • Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 % • Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 60 % • Hand 55 % • Daumen 20 % • Zeigefinger 10 % • anderer Finger 5 % • Bein über der Mitte des Oberschenkels 70 % • Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60 % • Bein bis unterhalb des ▇▇▇▇▇ Fuß 50 % • Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45 % • Fuß 40 % • große Zehe 5 % • andere Zehe 2 % • Auge 50 % • sofern jedoch die Sehkraft des anderen Auges vor dem Unfall bereits verloren war 100 % Gehör auf einem Ohr 30 % • sofern jedoch das Gehör des anderen Ohres vor dem Unfall bereits verloren war 100 % Geruchssinn 10 % • Geschmackssinn 5 %10 % Stimme 100 % Niere 20 % sofern jedoch die andere Niere vor dem Unfall bereits verloren war 100 % beide Nieren 100 % Milz 10 % Gallenblase 10 % Magen 20 % Darm 20 % Lungenflügel 30 % Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechende Teil des jeweiligen Prozentsatzes.
2.1.2.2.2 Unter Ausschluss des Nachweises eines höheren oder niedrigeren Invaliditätsgrades liegt folgender Invaliditätsgrad vor: Bei vollständigem Verlust der Gebärfähigkeit bei Frauen vor den Wechseljahren (vor der Prämenopause) 50 % Bei vollständigem Verlust der Stillfähigkeit bei Frauen vor den Wechseljahren (vor der Prämenopause) 25 % Bei vollständigem Verlust der Zeugungsfähigkeit bei Männern 50 % Für den Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt die folgende Ziffer 2.1.2.2.3.
2.1.2.2.3 Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemißt bemisst sich der Invaliditätsgrad danach, inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
2.1.2.2.3 2.1.2.2.4 Waren betroffene Körperteile oder Sinnesorgane oder deren Funktionen bereits vor dem Unfall dauernd beeinträchtigt, wird der Invaliditätsgrad um die Vorinvalidität gemindert. Diese ist nach Ziffer 2.1.2.2.1 und bis Ziffer 2.1.2.2.2 2.1.2.2.3 zu bemessen.
2.1.2.2.4 2.1.2.2.5 Sind mehrere Körperteile oder Sinnesorgane durch den Unfall beeinträchtigt, werden die nach den vorstehenden Bestim- mungen Bestimmungen ermittelten Invaliditätsgrade zusammengerechnetzusammen-gerechnet. Mehr als 100 % werden jedoch nicht berücksichtigt.
2.1.2.3 Stirbt die versicherte Person • aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall oder • gleichgültig, aus welcher Ursache, später als ein Jahr nach dem Unfall,, und war ein Anspruch auf Invaliditätsleistung entstanden, leisten wir nach dem Invaliditätsgrad, mit dem aufgrund der ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre.
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Invaliditätsleistung. 2.1.1 Voraussetzungen für die Leistung:
2.1.1.1 Die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit der versicherten Person ist unfallbedingt dauerhaft beeinträchtigt (Invalidität). Eine Beeinträchtigung ist dauerhaft, wenn sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und eine Änderung des Zustandes nicht erwartet werden kann. • Die Invalidität ist - innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten und - innerhalb von fünfzehn Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und von Ihnen bei uns geltend gemacht worden.
2.1.1.2 Kein Anspruch auf Invaliditätsleistung besteht, wenn die versicherte Person unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall stirbt.
2.1.2 Art und Höhe der Leistung:
2.1.2.1 Die Invaliditätsleistung zahlen wir als Kapitalbetrag.
2.1.2.2 Grundlage für die Berechnung der Leistung bilden die Versicherungssumme und der Grad der unfallbedingten Invalidität.
2.1.2.2.1 Bei Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehend genannten Körperteile und Sinnesorgane gelten aus- schließlich ausschließlich die folgenden Invaliditätsgrade: • - Arm 70 70% • - Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 65% • - Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 60 60% • - Hand 55 55% • - Daumen 20 20% • - Zeigefinger 10 10% • - anderer Finger 5 5% • - Bein über der Mitte des Oberschenkels 70 70% • - Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60 60% • - Bein bis unterhalb des ▇▇▇▇▇ 50 50% • - Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45 45% • - Fuß 40 40% • - große Zehe 5 5% • - andere Zehe 2 2% • - Auge 50 50% • - Gehör auf einem Ohr 30 30% • - Geruchssinn 10 10% • - Geschmackssinn 5 %5% Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechende Teil des jeweiligen Prozentsatzes.
2.1.2.2.2 Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemißt sich der Invaliditätsgrad danach, inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
2.1.2.2.3 Waren betroffene Körperteile oder Sinnesorgane oder deren Funktionen bereits vor dem Unfall dauernd beeinträchtigt, wird der Invaliditätsgrad um die Vorinvalidität gemindert. Diese ist nach Ziffer 2.1.2.2.1 und Ziffer 2.1.2.2.2 zu bemessen.
2.1.2.2.4 Sind mehrere Körperteile oder Sinnesorgane durch den Unfall beeinträchtigt, werden die nach den vorstehenden Bestim- mungen Bestimmungen ermittelten Invaliditätsgrade zusammengerechnet. Mehr als 100 100% werden jedoch nicht berücksichtigt.
2.1.2.3 Stirbt die versicherte Person • - aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall oder • - gleichgültig, aus welcher Ursache, später als ein Jahr nach dem Unfall,, und war ein Anspruch auf Invaliditätsleistung entstanden, leisten wir nach dem Invaliditätsgrad, mit dem aufgrund der ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre.
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Sources: Allgemeine Unfallversicherungs Bedingungen (Aub 2012)
Invaliditätsleistung. 2.1.1 Voraussetzungen für die Leistung:
2.1.1.1 Die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit der versicherten versi- cherten Person ist unfallbedingt dauerhaft beeinträchtigt (Invalidität). Eine Beeinträchtigung ist dauerhaft, wenn sie voraussichtlich voraussicht- lich länger als drei Jahre bestehen wird und eine Änderung des Zustandes nicht erwartet werden kann. • Die Invalidität ist - innerhalb von fünfzehn 12 Monaten nach dem Unfall eingetreten und - innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich in Textform festgestellt und von Ihnen unter Vor- lage eines Arztattestes bei uns geltend gemacht wordenwor- den.
2.1.1.2 Kein Anspruch auf Invaliditätsleistung besteht, wenn die versicherte Person unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall stirbt.
2.1.2 Art und Höhe der Leistung:
2.1.2.1 Die Invaliditätsleistung zahlen wir als Kapitalbetrag.
2.1.2.2 Grundlage für die Berechnung der Leistung bilden die Versicherungssumme Ver- sicherungssumme und der Grad der unfallbedingten InvaliditätInvali- dität.
2.1.2.2.1 Bei Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehend nachste- hend genannten Körperteile und Sinnesorgane gelten aus- schließlich die folgenden Invaliditätsgrade: • Arm 70 70% • Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 65% • Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 60 60% • Hand 55 40% • Daumen 20 12% • Zeigefinger 10 8% • anderer Finger 5 5% • Bein über der Mitte des Oberschenkels 70 70% • Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60 60% • Bein bis unterhalb des ▇▇▇▇▇ 50 50% • Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45 45% • Fuß 40 40% • große Zehe 5 5% • andere Zehe 2 2% • Auge 50 40% • sofern jedoch die Sehkraft des anderen Auges vor dem Unfall bereits verloren war 60% Gehör auf einem Ohr 30 20% • sofern jedoch das Gehör des anderen Ohres vor dem Unfall bereits verloren war 40% Geruchssinn 10 8% • Geschmackssinn 5 %5% Stimme 25% Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechende Teil des jeweiligen Prozentsatzes.
2.1.2.2.2 Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemißt bemisst sich der Invaliditätsgrad danach, inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
2.1.2.2.3 Waren betroffene Körperteile oder Sinnesorgane oder deren de- ren Funktionen bereits vor dem Unfall dauernd beeinträchtigtbeeinträch- tigt, wird der Invaliditätsgrad um die Vorinvalidität gemindertgemin- dert. Diese ist nach Ziffer 2.1.2.2.1 und Ziffer 2.1.2.2.2 zu bemessen.
2.1.2.2.4 Bei vollständigem Verlust des Gehörs oder des Augenlichts durch den Unfall wird eine vorher bestehende dauernde Be- einträchtigung mit dem Prozentsatz nicht mindernd ange- rechnet, mit dem die Beeinträchtigung durch akustische oder optische Hilfen (Hörgeräte, Brillen, Linsen) beseitigt wurde.
2.1.2.3 Sind mehrere Körperteile oder Sinnesorgane durch den Unfall Un- fall beeinträchtigt, werden die nach den vorstehenden Bestim- mungen Best- immungen ermittelten Invaliditätsgrade zusammengerechnetzusammengerech- net. Mehr als 100 % Prozent werden jedoch nicht berücksichtigt.
2.1.2.3 berücksich- tigt. Stirbt die versicherte Person • - aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall oder • gleichgültig, - gleichgültig aus welcher Ursache, später als ein Jahr nach dem Unfall,, und war ein Anspruch auf Invaliditätsleistung entstanden, leisten wir nach dem Invaliditätsgrad, mit dem aufgrund der ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre.
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Invaliditätsleistung. 2.1.1 Voraussetzungen für die Leistung:
2.1.1.1 Die körperliche (1) Führt der Unfall zu einer dauernden Beeinträchtigung der kör- perlichen oder geistige geistigen Leistungsfähigkeit der versicherten Person ist unfallbedingt dauerhaft beeinträchtigt (Invalidität)) des Ver- sicherten, so entsteht Anspruch auf Kapitalleistung aus der für den Invaliditätsfall versicherten Summe. Eine Beeinträchtigung ist dauerhaftHat der Versicherte bei Eintritt des Unfalles das 65. Lebensjahr vollendet, wenn sie voraussichtlich länger so wird die Leistung als drei Jahre bestehen wird und eine Änderung des Zustandes nicht erwartet werden kannRente gemäß § 19 erbracht. • Die Invalidität muss innerhalb von fünfzehn Monaten eines Jahres nach dem Unfall ein- getreten sowie spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren zwölf Monaten von einem Arzt schriftlich festgestellt und von Ihnen bei uns vom Versicherungsnehmer geltend gemacht wordenworden sein.
2.1.1.2 Kein Anspruch auf Invaliditätsleistung besteht, wenn die versicherte Person unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall stirbt.
2.1.2 Art und Höhe der Leistung:
2.1.2.1 (2) Die Invaliditätsleistung zahlen wir als Kapitalbetrag.
2.1.2.2 Grundlage für die Berechnung der Leistung bilden die Versicherungssumme Ver- sicherungssumme und der Grad der unfallbedingten Invalidität.
2.1.2.2.1 a) Bei Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehend genannten folgenden Körperteile und Sinnesorgane gelten aus- schließlich die folgenden ausschließlich diese Invaliditätsgrade: • Arm 70 % • Prozent Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 % • Prozent Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 60 % • Prozent Hand 55 % • Prozent Daumen 20 % • Prozent Zeigefinger 10 % • Prozent anderer Finger 5 % • Prozent Bein über der Mitte des Oberschenkels 70 % • Prozent Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60 % • Prozent Bein bis unterhalb des ▇▇▇▇▇ 50 % • Prozent Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45 % • Prozent Fuß 40 % • Prozent große Zehe 5 % • Prozent andere Zehe 2 % • Prozent Auge 50 % • Prozent Gehör auf einem Ohr 30 % • Prozent Geruchssinn 10 % • Prozent Geschmackssinn 5 %Prozent Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechende Teil des jeweiligen Prozentsatzes.
2.1.2.2.2 b) Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemißt bemisst sich der Invaliditätsgrad danach, inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
2.1.2.2.3 c) Sind durch den Unfall mehrere körperliche oder geistige Funk- tionen verloren gegangen oder beeinträchtigt, so werden die Invaliditätsgrade, die sich nach a) und b) ergeben, bis zu ei- nem Grenzwert von 100 Prozent zusammengerechnet. 26 29 36 69 46 109 56 161 66 221 76 284 86 374 96 464 27 33 37 73 47 113 57 167 67 227 77 293 87 383 97 473 28 37 38 77 48 117 58 173 68 233 78 302 88 392 98 482 29 41 39 81 49 121 59 179 69 239 79 311 89 401 99 491 30 45 40 85 50 125 60 185 70 245 80 320 90 410 100 500 31 49 41 89 51 131 61 191 71 251 81 329 91 419 32 53 42 93 52 137 62 197 72 257 82 338 92 428 33 57 43 97 53 143 63 203 73 263 83 347 93 437 34 61 44 101 54 149 64 209 74 269 84 356 94 446 35 65 45 105 55 155 65 215 75 275 85 365 95 455 4 AUB 99 (Stand 01.01.2008)
(3) Waren betroffene Körperteile oder Sinnesorgane oder deren Funktionen bereits vor dem Unfall dauernd beeinträchtigt, wird der Invaliditätsgrad Grad der Gesamtinvalidität um die den Grad der Vorinvalidität gemindert. Diese Als Vorinvalidität gelten der Verlust oder die völlige Funktionsunfähigkeit sowie der teilweise Verlust oder die teil- weise Funktionsunfähigkeit des Körperteils bzw. Sinnesorgans. Die Vorinvalidität ist nach Ziffer 2.1.2.2.1 und Ziffer 2.1.2.2.2 Nr. (2) zu bemessen.
2.1.2.2.4 Sind mehrere Körperteile oder Sinnesorgane durch den Unfall beeinträchtigt(4) Tritt der Tod unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Un- fall ein, werden die nach den vorstehenden Bestim- mungen ermittelten Invaliditätsgrade zusammengerechnet. Mehr als 100 % werden jedoch nicht berücksichtigtso besteht kein Anspruch auf Invaliditätsleistung.
2.1.2.3 (5) Stirbt die versicherte Person • der Versicherte aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall oder • – gleichgültig, aus welcher Ursache, Ursache – später als ein Jahr nach dem UnfallUnfall und war ein Anspruch auf lnvaliditätsleistung nach (1) entstanden, so ist nach dem lnvali- ditätsgrad zu leisten, mit dem aufgrund der zuletzt erhobenen ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre.
(6) Wenn für den Invaliditätsfall die folgende Invaliditätsstaffel (Progression 500%) vereinbart wurde, werden im Invaliditätsfall der Leistungsberechnung der unfallbedingte Invaliditätsgrad und folgende Versicherungssummen zugrunde gelegt:
a) Für den 25% nicht übersteigenden Teil die im Versiche- rungsschein festgelegte Invaliditätssumme,
b) für den 25%, nicht aber 50% übersteigenden Teil des Invali- ditätsgrades die vierfache Invaliditätssumme,
c) für den 50%, nicht aber 75% übersteigenden Teil des Invali- ditätsgrades die sechsfache Invaliditätssumme
d) für den 75% übersteigenden Teil des Invaliditätsgrades die neunfache Invaliditätssumme.
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Sources: Versicherungsschutzvertrag
Invaliditätsleistung. 2.1.1 Voraussetzungen für die Leistung:
2.1.1.1 Die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit der versicherten Person ist unfallbedingt dauerhaft beeinträchtigt (Invalidität). Eine Beeinträchtigung ist dauerhaft, wenn sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und eine Änderung des Zustandes nicht erwartet werden kann. • Die Invalidität ist - innerhalb von fünfzehn 12 Monaten nach dem Unfall eingetreten und - innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich in Textform festgestellt und von Ihnen unter Vorlage eines Arztattestes bei uns geltend gemacht worden.
2.1.1.2 Kein Anspruch auf Invaliditätsleistung besteht, wenn die versicherte Person unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall stirbt.
2.1.2 Art und Höhe der Leistung:
2.1.2.1 Die Invaliditätsleistung zahlen wir als Kapitalbetrag.
2.1.2.2 Grundlage für die Berechnung der Leistung bilden die Versicherungssumme und der Grad der unfallbedingten Invalidität.
2.1.2.2.1 Bei Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehend genannten Körperteile und Sinnesorgane gelten aus- schließlich ausschließlich die folgenden Invaliditätsgrade: • Arm 70 70% • Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 65% • Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 60 60% • Hand 55 40% • Daumen 20 12% • Zeigefinger 10 8% • anderer Finger 5 5% • Bein über der Mitte des Oberschenkels 70 70% • Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60 60% • Bein bis unterhalb des ▇▇▇▇▇ 50 50% • Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45 45% • Fuß 40 40% • große Zehe 5 5% • andere Zehe 2 2% • Auge 50 40% • sofern jedoch die Sehkraft des anderen Auges vor dem Unfall bereits verloren war 60% Gehör auf einem Ohr 30 20% • sofern jedoch das Gehör des anderen Ohres vor dem Unfall bereits verloren war 40% Geruchssinn 10 8% • Geschmackssinn 5 %5% Stimme 25% Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechende Teil des jeweiligen Prozentsatzes.
2.1.2.2.2 Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemißt bemisst sich der Invaliditätsgrad danach, inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
2.1.2.2.3 Waren betroffene Körperteile oder Sinnesorgane oder deren Funktionen bereits vor dem Unfall dauernd beeinträchtigt, wird der Invaliditätsgrad um die Vorinvalidität gemindert. Diese ist nach Ziffer 2.1.2.2.1 und Ziffer 2.1.2.2.2 zu bemessen.
2.1.2.2.4 Bei vollständigem Verlust des Gehörs oder des Augenlichts durch den Unfall wird eine vorher bestehende dauernde Beeinträchtigung mit dem Prozentsatz nicht mindernd angerechnet, mit dem die Beeinträchtigung durch akustische oder optische Hilfen (Hörgeräte, Brillen, Linsen) beseitigt wurde.
2.1.2.3 Sind mehrere Körperteile oder Sinnesorgane durch den Unfall beeinträchtigt, werden die nach den vorstehenden Bestim- mungen Bestimmungen ermittelten Invaliditätsgrade zusammengerechnet. Mehr als 100 % Prozent werden jedoch nicht berücksichtigt.
2.1.2.3 . Stirbt die versicherte Person • - aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall oder • gleichgültig, - gleichgültig aus welcher Ursache, später als ein Jahr nach dem Unfall,, und war ein Anspruch auf Invaliditätsleistung entstanden, leisten wir nach dem Invaliditätsgrad, mit dem aufgrund der ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre.
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Invaliditätsleistung. 2.1.1 4.1 Voraussetzungen für die Leistung:
2.1.1.1 4.1.1 Die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit der versicherten Person ist unfallbedingt dauerhaft beeinträchtigt (Invalidität). Eine Beeinträchtigung ist dauerhaft, wenn sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und eine Änderung des Zustandes Zu- standes nicht erwartet werden kann. • Die Invalidität ist – innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten und – innerhalb von fünfzehn 15 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und von Ihnen bei uns geltend gemacht gemacht- worden.
2.1.1.2 4.1.2 Kein Anspruch auf Invaliditätsleistung besteht, wenn die Sie bzw.die versicherte Person unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall stirbtsterben.
2.1.2 4.2 Art und Höhe der Leistung:
2.1.2.1 4.2.1 Die Invaliditätsleistung zahlen wir als Kapitalbetrag.
2.1.2.2 4.2.2 Grundlage für die Berechnung der Leistung bilden die Versicherungssumme Versiche- rungssumme und der Grad der unfallbedingten Invalidität.
2.1.2.2.1 4.2.2.1 Bei Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehend genannten Körperteile und Sinnesorgane gelten aus- schließlich ausschließlich die folgenden Invaliditätsgrade: • Arm 70 % • Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 % • Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 60 % • Hand 55 % • Daumen 20 % • Zeigefinger 10 % • anderer Finger 5 % • Bein über der Mitte des Oberschenkels 70 % • Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60 % • Bein bis unterhalb des ▇▇▇▇▇ 50 % • Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45 % • Fuß 40 % • große Zehe 5 % • andere Zehe 2 % • Auge 50 % • Gehör auf einem Ohr 30 % • Geruchssinn 10 % • Geschmackssinn 5 %% Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechende Teil des jeweiligen Prozentsatzes.
2.1.2.2.2 4.2.2.2 Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemißt bemisst sich der Invaliditätsgrad Invali- ditätsgrad danach, inwieweit die normale körperliche oder geistige geis- tige Leistungsfähigkeit insgesamt beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
2.1.2.2.3 4.2.2.3 Waren betroffene Körperteile oder Sinnesorgane oder deren Funktionen bereits vor dem Unfall dauernd beeinträchtigt, wird der Invaliditätsgrad um die Vorinvalidität gemindert. Diese ist nach Ziffer 2.1.2.2.1 4.2.2.1 Teil E und Ziffer 2.1.2.2.2 4.2.2.2 Teil E zu bemessen.
2.1.2.2.4 4.2.2.4 Sind mehrere Körperteile oder Sinnesorgane durch den Unfall beeinträchtigtbe- einträchtigt, werden die nach den vorstehenden Bestim- mungen Bestimmungen ermittelten Invaliditätsgrade zusammengerechnet. Mehr als 100 % werden jedoch nicht berücksichtigt.
2.1.2.3 Stirbt 4.2.3 Sterben Sie bzw. die versicherte Person • – aus unfallfremder unfallfreier Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall Un- fall oder • – gleichgültig, aus welcher Ursache, später als ein Jahr nach dem Unfall,, und war ein Anspruch auf Invaliditätsleistung entstan- den, leisten wir nach dem Invaliditätsgrad, mit dem auf Grund der ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre.
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Sources: Insurance Policy
Invaliditätsleistung. 2.1.1 Voraussetzungen für die Leistung:
2.1.1.1 Die körperliche 1. Führt der Unfall zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistige geistigen Leistungsfähigkeit (Invalidität) der versicherten Person ist unfallbedingt dauerhaft beeinträchtigt (Invalidität). Eine Beeinträchtigung ist dauerhaftPerson, wenn sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und eine Änderung des Zustandes nicht erwartet werden kann. • innerhalb von fünfzehn Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und von Ihnen bei uns geltend gemacht worden.
2.1.1.2 Kein so entsteht Anspruch auf Invaliditätsleistung besteht, wenn die versicherte Person unfallbedingt Kapitalleistung aus der für den Invaliditätsfall versicherten Summe. Die Invalidität muss innerhalb eines Jahres nach dem Unfall stirbteingetreten, sowie spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren drei Monaten ärztlich festgestellt und geltend gemacht sein.
2.1.2 Art und 2. Die Höhe der Leistung:
2.1.2.1 Die Invaliditätsleistung zahlen wir als Kapitalbetrag.
2.1.2.2 Grundlage für die Berechnung der Leistung bilden die Versicherungssumme und der richtet sich nach dem Grad der unfallbedingten Invalidität.
2.1.2.2.1 Bei a) Als feste Invaliditätsgrade gelten (unter Ausschluss des Nachweises einer höheren oder geringeren Invalidität) bei Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehend genannten Körperteile und Sinnesorgane gelten aus- schließlich die folgenden Invaliditätsgrade: • Arm 70 eines Armes im ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇ % • Arm eines Armes bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 % • Arm eines Armes unterhalb des Ellenbogengelenks 60 % • einer Hand im Handgelenk 55 % • Daumen eines Daumens 20 % • Zeigefinger eines Zeigefingers 10 % • anderer Finger eines anderen Fingers 5 % • Bein eines Beines über der Mitte des Oberschenkels 70 % • Bein eines Beines bis zur Mitte des Oberschenkels 60 % • Bein eines Beines bis unterhalb des ▇▇▇▇▇ 50 % • Bein eines Beines bis zur Mitte des Unterschenkels 45 % • Fuß eines Fußes im Fußgelenk 40 % • große einer großen Zehe 5 % • andere einer anderen Zehe 2 % • Auge eines Auges 50 % • Gehör des Gehörs auf einem Ohr 30 % • Geruchssinn des Geruchs 10 % • Geschmackssinn des Geschmacks 5 %
2.1.2.2.2 Für andere b) Bei Teilverlust oder Funktionsbeeinträchtigung eines dieser Körperteile und oder Sinnesorgane bemißt sich wird der Invaliditätsgrad danachentsprechende Teil des Prozentsatzes nach a) angenommen.
c) Werden durch den Unfall Körperteile oder Sinnesorgane betroffen, deren Verlust oder Funktionsunfähigkeit nicht nach a) oder b) geregelt sind, so ist für diese maßgebend, inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt unter ausschließlicher Berücksichtigung medizinischer Gesichtspunkte beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
2.1.2.2.3 Waren betroffene Körperteile oder Sinnesorgane oder deren Funktionen bereits vor dem Unfall dauernd beeinträchtigt, wird der Invaliditätsgrad um die Vorinvalidität gemindert. Diese ist nach Ziffer 2.1.2.2.1 und Ziffer 2.1.2.2.2 zu bemessen.
2.1.2.2.4 d) Sind mehrere Körperteile oder Sinnesorgane durch den Unfall mehrere körperliche oder geistige Funktionen beeinträchtigt, so werden die Invaliditätsgrade, die sich nach den vorstehenden Bestim- mungen ermittelten Invaliditätsgrade § 2 Ziffer 2 ergeben, zusammengerechnet. Mehr als 100 % Prozent werden jedoch nicht berücksichtigtangenommen.
2.1.2.3 3. Wird durch den Unfall eine körperliche oder geistige Funktion betroffen, die schon vorher dauernd beeinträchtigt war, so wird ein Abzug in Höhe dieser Vorinvalidität vorgenommen. Diese ist nach § 2 Ziffer 2 a) bis c) zu bemessen.
4. Tritt der Tod unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall ein, so besteht kein Anspruch auf Invaliditätsleistung.
5. Stirbt die versicherte Person • aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall oder • (gleichgültig, aus welcher Ursache, ) später als ein Jahr nach dem Unfall und war ein Anspruch auf Invaliditätsleistung nach § 2 Ziffer 1 entstanden, so ist nach dem Invaliditätsgrad zu leisten, mit dem aufgrund der zuletzt erhobenen ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre.
6. Mehrleistungen bei einem Invaliditätsgrad ab 26% für die Unfallversicherung mit progressiver Invaliditätsstaffel (350%) Führt ein Unfall, ohne Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen nach den Bemessungsgrundsätzen von § 2 Ziffern 2 und 3, zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Funktion von mehr als 25 Prozent, gilt folgendes:
a) Für jeden Prozentpunkt, der den unfallbedingten Invaliditätsgrad von 25% übersteigt, zahlt die HanseMerkur zusätzlich 2% aus der Versicherungssumme.
b) Für jeden Prozentpunkt, der den unfallbedingten Invaliditätsgrad von 50% übersteigt, zahlt die HanseMerkur zusätzlich weitere 2% aus der Versicherungssumme.
c) Die Mehrleistung wird für jede versicherte Person auf höchstens 150.000,– EUR beschränkt. Laufen für die versicherte Person bei der HanseMerkur Reiseversicherung AG weitere Unfallversicherungen, so gilt der Höchstbetrag für alle Versicherungsverträge zusammen. Im Invaliditätsfall wirken sich diese Besonderen Bedingungen im Einzelnen wie folgt aus: 1 1 26 28 51 105 76 230 2 2 27 31 52 110 77 235 3 3 28 34 53 115 78 240 4 4 29 37 54 120 79 245 5 5 30 40 55 125 80 250 6 6 31 43 56 130 81 255 7 7 32 46 57 135 82 260 8 8 33 49 58 140 83 265 9 9 34 52 59 145 84 270 10 10 35 55 60 150 85 275 11 11 36 58 61 155 86 280 12 12 37 61 62 160 87 285 13 13 38 64 63 165 88 290 14 14 39 67 64 170 89 295 15 15 40 70 65 175 90 300 16 16 41 73 66 180 91 305 17 17 42 76 67 185 92 310 18 18 43 79 68 190 93 315 19 19 44 82 69 195 94 320 20 20 45 85 70 200 95 325 21 21 46 88 71 205 96 330 22 22 47 91 72 210 97 335 23 23 48 94 73 215 98 340 24 24 49 97 74 220 99 345 25 25 50 100 75 225 100 350
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Sources: Versicherungsbedingungen Für Die Reise Krankenversicherung
Invaliditätsleistung. 2.1.1 Voraussetzungen für die Leistung:
2.1.1.1 Die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit der versicherten Person ist unfallbedingt dauerhaft beeinträchtigt (Invalidität). Eine Beeinträchtigung Beeinträchti- gung ist dauerhaft, wenn sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen beste- hen wird und eine Änderung des Zustandes nicht erwartet werden kann. • Die Invalidität ist ! innerhalb 15 Monate nach dem Unfall eingetreten und ! innerhalb von fünfzehn 21 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und von Ihnen bei uns geltend gemacht worden.
2.1.1.2 Kein Anspruch auf Invaliditätsleistung besteht, wenn die versicherte Person Per- son unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall stirbt.
2.1.2 Art und Höhe der Leistung:
2.1.2.1 Die Invaliditätsleistung zahlen wir als Kapitalbetrag.
2.1.2.2 Grundlage für die Berechnung der Leistung bilden die Versicherungssumme Versicherungs- summe und der Grad der unfallbedingten Invalidität.
2.1.2.2.1 Bei Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehend genannten Körperteile und Sinnesorgane gelten aus- schließlich ausschließlich die folgenden InvaliditätsgradeInvalidi- tätsgrade: • ! Arm 70 % • 7O% ! Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 65% • ! Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 60 6O% ! Hand 55% • Hand 55 % • ! Daumen 20 % • 2O% ! Zeigefinger 10 % • 1O% ! anderer Finger 5 5% • ! Bein über der Mitte des Oberschenkels 70 % • 7O% ! Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60 % • 6O% ! Bein bis unterhalb des ▇▇▇▇▇ 50 % • 5O% ! Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45 45% • ! Fuß 40 % • 4O% ! große Zehe 5 5% • ! andere Zehe 2 2% • ! Auge 50 % • 5O% ! Gehör auf einem Ohr 30 3O% ! Geruchssinn 1O% ! Geschmackssinn 5% • Geruchssinn 10 % • Geschmackssinn 5 %Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der entspre- chende Teil des jeweiligen Prozentsatzes.
2.1.2.2.2 Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemißt bemisst sich der Invaliditätsgrad Invaliditäts- grad danach, inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit Leistungs- fähigkeit insgesamt beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich medizinische medizini- sche Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
2.1.2.2.3 Waren betroffene Körperteile oder Sinnesorgane oder deren Funktionen bereits vor dem Unfall dauernd beeinträchtigt, wird der Invaliditätsgrad um die Vorinvalidität gemindert. Diese ist nach Ziffer 2.1.2.2.1 und Ziffer Zif- fer 2.1.2.2.2 zu bemessen.
2.1.2.2.4 Sind mehrere Körperteile oder Sinnesorgane durch den Unfall beeinträchtigtbeeinträch- tigt, werden die nach den vorstehenden Bestim- mungen Bestimmungen ermittelten Invaliditätsgrade Inva- liditätsgrade zusammengerechnet. Mehr als 100 % 1OO% werden jedoch nicht berücksichtigt.
2.1.2.3 Stirbt die versicherte Person • ! aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall oder • ! gleichgültig, aus welcher Ursache, später als ein Jahr nach dem Unfall,, und war ein Anspruch auf Invaliditätsleistung entstanden, leisten wir nach dem Invaliditätsgrad, mit dem aufgrund der ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre.
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Sources: Unfallversicherung
Invaliditätsleistung. 2.1.1 Voraussetzungen für 1. Ist die Leistung:
2.1.1.1 Die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit der versicherten Person ist unfallbedingt des Versicherten un- fallbedingt dauerhaft beeinträchtigt (Invalidität), so entsteht Anspruch auf Kapitalleistung aus der für den Invaliditätsfall versicherten Summe. Eine Beeinträchtigung ist dauerhaft, wenn sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und eine Änderung des Zustandes nicht erwartet werden kann. • innerhalb von fünfzehn Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und von Ihnen bei uns geltend gemacht worden.
2.1.1.2 Kein Anspruch auf Invaliditätsleistung besteht, wenn die versicherte Person unfallbedingt Die Invalidität muss innerhalb eines Jahres nach dem Unfall stirbteingetreten sowie spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren drei Monaten ärztlich festgestellt und geltend gemacht sein.
2.1.2 Art und 2. Die Höhe der Leistung:
2.1.2.1 Die Invaliditätsleistung zahlen wir als Kapitalbetrag.
2.1.2.2 Grundlage für die Berechnung der Leistung bilden die Versicherungssumme und der richtet sich nach dem Grad der unfallbedingten Invalidität.
2.1.2.2.1 Bei Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehend genannten Körperteile und Sinnesorgane gelten aus- schließlich die folgenden Invaliditätsgrade: • Arm . eines Armes 70 % • Arm eines Armes bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 % • Arm eines Armes unterhalb des Ellenbogengelenks 60 % • einer Hand 55 % • Daumen eines Daumens 20 % • Zeigefinger eines Zeigefingers 10 % • anderer Finger eines anderen Fingers 5 % • Bein eines Beines über der Mitte des Oberschenkels 70 % • Bein eines Beines bis zur Mitte des Oberschenkels 60 % • Bein eines Beines bis unterhalb des ▇▇▇▇▇ 50 % • Bein %
a) Als feste Invaliditätsgrade gelten – unter Ausschluss des Nachweises einer höheren oder geringeren Invalidität – bei Verlust oder vollständiger Funkti- onsunfähigkeit eines Beines bis zur Mitte des Unterschenkels 45 % • Fuß eines Fußes 40 % • große einer großen Zehe 5 % • andere einer anderen Zehe 2 % • Auge eines Auges 50 % • Gehör des Gehörs auf einem Ohr 30 % • Geruchssinn des Geruchs 10 % • Geschmackssinn des Geschmacks 5 %
2.1.2.2.2 Für andere b) Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung eines dieser Körperteile und oder Sinnesorgane bemißt sich wird der Invaliditätsgrad danachentsprechende Teil des jeweiligen Prozentsatzes nach a) angenommen.
c) Werden durch den Unfall Körperteile oder Sinnesorgane betroffen, deren Verlust oder Funktionsunfähigkeit nicht nach a) oder b) geregelt sind, so ist für diese maßgebend, inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt unter ausschließlicher Berücksichtigung medizinischer Gesichtspunkte beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
2.1.2.2.3 Waren betroffene Körperteile oder Sinnesorgane oder deren Funktionen bereits vor dem Unfall dauernd beeinträchtigt, wird der Invaliditätsgrad um die Vorinvalidität gemindert. Diese ist nach Ziffer 2.1.2.2.1 und Ziffer 2.1.2.2.2 zu bemessen.
2.1.2.2.4 d) Sind mehrere Körperteile oder Sinnesorgane durch den Unfall mehrere körperliche oder geistige Funktionen beeinträchtigt, so werden die Invaliditätsgrade, die sich nach den vorstehenden Bestim- mungen ermittelten Invaliditätsgrade 2. ergeben, zusammengerechnet. Mehr als 100 % werden jedoch nicht berücksichtigtangenommen.
2.1.2.3 3. Wird durch den Unfall eine körperliche oder geistige Funktion betroffen, die schon vorher dauernd beeinträchtigt war, so wird ein Abzug in Höhe dieser Vorinvalidität vorgenommen. Diese ist nach 2. zu bemessen.
4. Tritt der Tod unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall ein, so besteht kein Anspruch auf Invaliditätsleistung.
5. Stirbt die versicherte Person • der Versicherte aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall oder • – gleichgültig, aus welcher Ursache, Ursache – später als ein Jahr nach dem Unfall,Unfall und war ein Anspruch auf Invaliditätsleistung nach 1. entstanden, so ist nach dem Invaliditätsgrad zu leisten, mit dem aufgrund der zuletzt erhobenen ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre.
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Sources: Versicherungsbedingungen
Invaliditätsleistung. 2.1.1 Voraussetzungen für die Leistung:
2.1.1.1 Die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit der versicherten Person ist unfallbedingt dauerhaft beeinträchtigt (Invalidität). Eine Beeinträchtigung ist dauerhaft, wenn sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und eine Änderung des Zustandes nicht erwartet werden kann. • Die Invalidität ist ▪ innerhalb 18 Monaten nach dem Unfall eingetreten und ▪ innerhalb von fünfzehn 21 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich in Textform festgestellt und von Ihnen bei uns unter Vorlage eines Attestes geltend gemacht worden.
2.1.1.2 Kein Anspruch auf Invaliditätsleistung besteht, wenn die versicherte Person unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall stirbt.
2.1.2 Art und Höhe der Leistung:
2.1.2.1 Die Invaliditätsleistung zahlen wir als Kapitalbetrag.
2.1.2.2 Grundlage für die Berechnung der Leistung bilden die Versicherungssumme und der Grad der unfallbedingten Invalidität.
2.1.2.2.1 Bei Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehend genannten Körperteile und Sinnesorgane gelten aus- schließlich ausschließlich die folgenden Invaliditätsgrade: • Arm 70 80 % • Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks Hand 65 % • Arm unterhalb des Ellenbogengelenks Daumen 30 % Zeigefinger 15 % anderer Finger 10 % Bein 80 % Fuß 60 % • Hand 55 % • Daumen 20 % • Zeigefinger große Zehe 10 % • anderer Finger 5 % • Bein über der Mitte des Oberschenkels 70 % • Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60 % • Bein bis unterhalb des ▇▇▇▇▇ 50 % • Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45 % • Fuß 40 % • große andere Zehe 5 % • andere Zehe 2 Auge 60 % • Auge 50 sofern jedoch die Sehkraft des anderen Auges vor dem Unfall bereits verloren war 100 % • Gehör auf einem Ohr 40 % sofern jedoch das Gehör des anderen Ohres vor dem Unfall bereits verloren war 100 % Geruchssinn 15 % Geschmackssinn 15 % Stimme 100 % Niere 25 % sofern jedoch die andere Niere vor dem Unfall bereits verloren war 100 % beide Nieren 100 % Milz 10 % Gallenblase 10 % Magen 20 % Darm 20 % Lungenflügel 30 % • Geruchssinn 10 % • Geschmackssinn 5 %Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechende Teil des jeweiligen Prozentsatzes.
2.1.2.2.2 Unter Ausschluss des Nachweises eines höheren oder niedrigeren Invaliditätsgrades liegt folgender Invaliditätsgrad vor: Bei vollständigem Verlust der Gebärfähigkeit bei Frauen vor den Wechseljahren (vor der Prämenopause) 50 % Bei vollständigem Verlust der Stillfähigkeit bei Frauen vor den Wechseljahren (vor der Prämenopause) 25 % Bei vollständigem Verlust der Zeugungsfähigkeit bei Männern 50 % Für den Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt die folgende Ziffer 2.1.2.2.3.
2.1.2.2.3 Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemißt bemisst sich der Invaliditätsgrad danach, inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
2.1.2.2.3 2.1.2.2.4 Waren betroffene Körperteile oder Sinnesorgane oder deren Funktionen bereits vor dem Unfall dauernd beeinträchtigt, wird der Invaliditätsgrad um die Vorinvalidität gemindert. Diese ist nach Ziffer 2.1.2.2.1 und bis Ziffer 2.1.2.2.2 2.1.2.2.3 zu bemessen.
2.1.2.2.4 2.1.2.2.5 Sind mehrere Körperteile oder Sinnesorgane durch den Unfall beeinträchtigt, werden die nach den vorstehenden Bestim- mungen Bestimmungen ermittelten Invaliditätsgrade zusammengerechnetzusammen-gerechnet. Mehr als 100 % werden jedoch nicht berücksichtigt.
2.1.2.3 Stirbt die versicherte Person • aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall oder • gleichgültig, aus welcher Ursache, später als ein Jahr nach dem Unfall,, und war ein Anspruch auf Invaliditätsleistung entstanden, leisten wir nach dem Invaliditätsgrad, mit dem aufgrund der ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre.
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Invaliditätsleistung. 2.1.1 Voraussetzungen für die Leistung:
2.1.1.1 Die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit der versicherten Person ist unfallbedingt dauerhaft beeinträchtigt (InvaliditätInva- lidität). Eine Beeinträchtigung ist dauerhaft, wenn sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und eine Änderung Ände- rung des Zustandes nicht erwartet werden kann. • Die Invalidität ist - innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten und - innerhalb von fünfzehn Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und von Ihnen bei uns geltend gemacht worden.
2.1.1.2 Kein Anspruch auf Invaliditätsleistung besteht, wenn die versicherte Person unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall stirbt.
2.1.2 Art und Höhe der Leistung:
2.1.2.1 Die Invaliditätsleistung zahlen wir als Kapitalbetrag.
2.1.2.2 Grundlage für die Berechnung der Leistung bilden die Versicherungssumme und der Grad der unfallbedingten Invalidität.Invalidi- tät. Arm 70 % Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 % Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 60 % Hand 55 % Daumen 20 % Zeigefinger 10 % anderer Finger 5 % Bein über der Mitte des Oberschenkels 70 % Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60 % Bein bis unterhalb des ▇▇▇▇▇ 50 % Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45 % Fuß 40 % große Zehe 5 % andere Zehe 2 % Auge 50 % Gehör auf einem Ohr 30 % Geruchssinn 10 % Geschmackssinn 5 %
2.1.2.2.1 Bei Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehend genannten Körperteile und Sinnesorgane gelten aus- schließlich schließlich, die folgenden Invaliditätsgrade: • Arm 70 % • Arm bis oberhalb Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechende Teil des Ellenbogengelenks 65 % • Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 60 % • Hand 55 % • Daumen 20 % • Zeigefinger 10 % • anderer Finger 5 % • Bein über der Mitte des Oberschenkels 70 % • Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60 % • Bein bis unterhalb des ▇▇▇▇▇ 50 % • Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45 % • Fuß 40 % • große Zehe 5 % • andere Zehe 2 % • Auge 50 % • Gehör auf einem Ohr 30 % • Geruchssinn 10 % • Geschmackssinn 5 %jeweiligen Prozentsatzes.
2.1.2.2.2 Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemißt bemisst sich der Invaliditätsgrad danach, inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen.. AUB-CIFpro-2018_12.2017/01
2.1.2.2.3 Waren betroffene Körperteile oder Sinnesorgane oder deren Funktionen bereits vor dem Unfall dauernd beeinträchtigtbeeinträch- tigt, wird der Invaliditätsgrad um die Vorinvalidität gemindert. Diese ist nach Ziffer 2.1.2.2.1 und Ziffer 2.1.2.2.2 zu bemessenbemes- sen.
2.1.2.2.4 Sind mehrere Körperteile oder Sinnesorgane durch den Unfall beeinträchtigt, werden die nach den vorstehenden Bestim- mungen Bestimmungen ermittelten Invaliditätsgrade zusammengerechnet. Mehr als 100 % werden jedoch nicht berücksichtigt.
2.1.2.3 Stirbt die versicherte Person • - aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall oder • - gleichgültig, aus welcher Ursache, später als ein Jahr nach dem Unfall,, und war ein Anspruch auf Invaliditätsleistung entstanden, leisten wir nach dem Invaliditätsgrad, mit dem aufgrund der ärzt- lichen Befunde zu rechnen gewesen wäre.
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Sources: Conceptif Unfallversicherung
Invaliditätsleistung. 2.1.1 (1) Voraussetzungen für die Leistung: Zu I. (1): Erweiterung der Invaliditätsfristen:
2.1.1.1 Die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit der versicherten Person ist unfallbedingt dauerhaft beeinträchtigt (Invalidität). Eine Beeinträchtigung ist dauerhaft, wenn sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und eine Änderung des Zustandes nicht erwartet werden kann. • innerhalb von fünfzehn Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und von Ihnen bei uns geltend gemacht worden.
2.1.1.2 Kein Anspruch auf Invaliditätsleistung besteht, wenn die versicherte Person unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall stirbt.
2.1.2 2) Art und Höhe der Leistung:
2.1.2.1 a) Die Invaliditätsleistung zahlen wir als Kapitalbetrag.
2.1.2.2 . Grundlage für die Berechnung der Leistung bilden die Versicherungssumme Ver- sicherungssumme und der Grad der unfallbedingten Invalidität. normen entspricht, getragen hat, erhöht sich die vereinbarte Invaliditätsgrundsumme um 10 %. Die maximale Vollinvaliditäts- summe beträgt dabei 1.000.000 Euro.
2.1.2.2.1 i) Schmerzensgeld bei Knochenbrüchen:
b) Bei Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehend genannten Körperteile und Sinnesorgane gelten aus- schließlich gelten, in Abänderung der nach AUB 2013 festgelegten Invaliditätsgrade ausschließ- lich, die folgenden nach KINDER SICHER 2013 festgelegten Invaliditätsgrade: • Arm 70 % • 75 % Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 % • 75 % Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 60 ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇ % • 75 % Hand 55 % • 70 % Daumen 20 % • 30 % Zeigefinger 10 % • 20 % anderer Finger 5 % • 10 % Bein über der Mitte des Oberschenkels 70 % • 75 % Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60 % • 75 % Bein bis unterhalb des ▇▇▇▇▇ 50 % • 65 % Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45 % • 60 % Fuß 40 % • 50 % große Zehe 5 % • 8 % andere Zehe 2 % • 4 % Auge 50 % • 60 % Gehör auf einem Ohr 30 % • 40 % Geruchssinn 10 % • 15 % Geschmackssinn 5 %% 15 % Stimme 100 % beide Arme, Hände, Beine oder Füße bzw. Kombinationen aus den genannten Körperteilen 100 % Hinweis: Die verbesserte Gliedertaxe KINDER SICHER 2013 bleibt für eine eventuell vereinbarte Unfall-Rente unberück- sichtigt.
2.1.2.2.2 c) Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechende Teil des jeweiligen Prozentsatzes.
d) Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemißt bemisst sich der Invaliditätsgrad Inva- liditätsgrad danach, inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigenberück- sichtigen.
2.1.2.2.3 e) Waren betroffene Körperteile oder Sinnesorgane oder deren Funktionen bereits vor dem Unfall dauernd beeinträchtigt, wird der Invaliditätsgrad um die Vorinvalidität gemindert. Diese ist nach Ziffer 2.1.2.2.1 Abs. b) und Ziffer 2.1.2.2.2 d) zu bemessen.
2.1.2.2.4 Sind mehrere Körperteile oder Sinnesorgane durch den Unfall beeinträchtigt, werden die nach den vorstehenden Bestim- mungen ermittelten Invaliditätsgrade zusammengerechnet. Mehr als 100 % werden jedoch nicht berücksichtigt.
2.1.2.3 Stirbt die versicherte Person • aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall oder • gleichgültig, aus welcher Ursache, später als ein Jahr nach dem Unfall,
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Sources: Unfall Deckungskonzept
Invaliditätsleistung. 2.1.1 Voraussetzungen für die Leistung:
2.1.1.1 Die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit der versicherten Person ist unfallbedingt dauerhaft beeinträchtigt (Invalidität). Eine Beeinträchtigung ist dauerhaft, wenn sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und eine Änderung des Zustandes nicht erwartet werden kann. • Die Invalidität ist ▪ innerhalb 18 Monaten nach dem Unfall eingetreten und ▪ innerhalb von fünfzehn 21 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich in Textform festgestellt und von Ihnen bei uns unter Vorlage eines Attestes geltend gemacht worden.
2.1.1.2 Kein Anspruch auf Invaliditätsleistung besteht, wenn die versicherte Person unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall stirbt.
2.1.2 Art und Höhe der Leistung:
2.1.2.1 Die Invaliditätsleistung zahlen wir als Kapitalbetrag.
2.1.2.2 Grundlage für die Berechnung der Leistung bilden die Versicherungssumme und der Grad der unfallbedingten Invalidität.
2.1.2.2.1 Bei Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehend genannten Körperteile und Sinnesorgane gelten aus- schließlich ausschließlich die folgenden Invaliditätsgrade: • Arm 100 % Hand 80 % Daumen 40 % Zeigefinger 25 % anderer Finger 15 % Bein 100 % Fuß 70 % • Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 % • Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 60 % • Hand 55 % • Daumen große Zehe 20 % • Zeigefinger andere Zehe 10 % • anderer Finger 5 % • Bein über der Mitte des Oberschenkels Auge 70 % • Bein bis zur Mitte sofern jedoch die Sehkraft des Oberschenkels 60 anderen Auges vor dem Unfall bereits verloren war 100 % • Bein bis unterhalb des ▇▇▇▇▇ 50 % • Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45 % • Fuß 40 % • große Zehe 5 % • andere Zehe 2 % • Auge 50 % • Gehör auf einem Ohr 30 50 % • sofern jedoch das Gehör des anderen Ohres vor dem Unfall bereits verloren war 100 % Geruchssinn 20 % Geschmackssinn 20 % Stimme 100 % Niere 20 % sofern jedoch die andere Niere vor dem Unfall bereits verloren war 100 % beide Nieren 100 % Milz 10 % • Geschmackssinn 5 %Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechende Teil des jeweiligen Prozentsatzes.
2.1.2.2.2 Unter Ausschluss des Nachweises eines höheren oder niedrigeren Invaliditätsgrades liegt folgender Invaliditätsgrad vor: Bei vollständigem Verlust der Gebärfähigkeit bei Frauen vor den Wechseljahren (vor der Prämenopause) 50 % Bei vollständigem Verlust der Stillfähigkeit bei Frauen vor den Wechseljahren (vor der Prämenopause) 25 % Bei vollständigem Verlust der Zeugungsfähigkeit bei Männern 50 % Für den Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt die folgende Ziffer 2.1.2.2.3.
2.1.2.2.3 Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemißt bemisst sich der Invaliditätsgrad danach, inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
2.1.2.2.3 2.1.2.2.4 Waren betroffene Körperteile oder Sinnesorgane oder deren Funktionen bereits vor dem Unfall dauernd beeinträchtigt, wird der Invaliditätsgrad um die Vorinvalidität gemindert. Diese ist nach Ziffer 2.1.2.2.1 und bis Ziffer 2.1.2.2.2 2.1.2.2.3 zu bemessen.
2.1.2.2.4 2.1.2.2.5 Sind mehrere Körperteile oder Sinnesorgane durch den Unfall beeinträchtigt, werden die nach den vorstehenden Bestim- mungen Bestimmungen ermittelten Invaliditätsgrade zusammengerechnetzusammen‐gerechnet. Mehr als 100 % werden jedoch nicht berücksichtigt.
2.1.2.3 Stirbt die versicherte Person • aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall oder • gleichgültig, aus welcher Ursache, später als ein Jahr nach dem Unfall,, und war ein Anspruch auf Invaliditätsleistung entstanden, leisten wir nach dem Invaliditätsgrad, mit dem aufgrund der ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre.
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Invaliditätsleistung. 2.1.1 1. Voraussetzungen für die LeistungLeistung sind:
2.1.1.1 a) Die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit der versicherten Person ist unfallbedingt dauerhaft dauer- haft beeinträchtigt (Invalidität). Eine Beeinträchtigung Beeinträch- tigung ist dauerhaft, wenn sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und eine Änderung des Zustandes nicht erwartet werden kann. • .
b) Die Invalidität muss innerhalb von fünfzehn einem Jahr nach dem Unfall eingetreten sein und innerhalb von 18 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und von Ihnen vom Versicherungs- nehmer bei uns K&M geltend gemacht wordenwerden.
2.1.1.2 2. Kein Anspruch auf Invaliditätsleistung besteht, wenn die versicherte Person der Versicherte unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall stirbt.
2.1.2 Art 3. Stirbt die versicherte Person aus unfallfremder Ursa- che innerhalb eines Jahres nach dem Unfall oder gleichgültig, aus welcher Ursache, später als ein Jahr nach dem Unfall, und Höhe war ein Anspruch auf Invalidi- tätsleistung entstanden, leistet der Leistung:Versicherer gemäß dem Invaliditätsgrad, mit dem aufgrund der ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre.
2.1.2.1 4. Die Invaliditätsleistung zahlen wir wird als KapitalbetragKapitalleistung aus der für den Invaliditätsfall vereinbarten Summe ge- zahlt.
2.1.2.2 5. Grundlage für die Berechnung der Leistung bilden die Versicherungssumme und der Grad der unfallbedingten Invalidität.
2.1.2.2.1 6. Bei Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehend nachste- hend genannten Körperteile und Sinnesorgane gelten aus- schließlich ausschließlich die folgenden Invaliditätsgrade: • Arm 70 eines Armes 80 % • Arm eines Armes bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 Ellenbogengelenkes 80 % • Arm eines Armes unterhalb des Ellenbogengelenks 60 Ellenbogengelenkes 80 % • einer Hand 55 75 % • Daumen eines Daumens 30 % eines Zeigefingers 20 % • Zeigefinger eines anderen Fingers 10 % • anderer aller Finger 5 einer Hand 70 % • Bein eines Beines über der Mitte des Oberschenkels 70 80 % • Bein eines Beines bis zur Mitte des Oberschenkels 60 80 % • Bein eines Beines bis unterhalb des ▇▇▇▇▇ 50 80 % • Bein eines Beines bis zur Mitte des Unterschenkels 45 80 % • Fuß 40 eines Fußes 70 % • große einer großen Zehe 15 % einer anderen Zehe 5 % • andere Zehe 2 eines Auges 60 % • Auge 50 % • Gehör des Gehörs auf einem Ohr 30 40 % • Geruchssinn 10 des Geruchssinns 15 % • Geschmackssinn 5 des Geschmackssinns 15 % der Stimme 100 %
2.1.2.2.2 7. Bei Teilverlust oder Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechende Teil des jeweiligen Prozentsatzes.
8. Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemißt bemisst sich der Invaliditätsgrad danach, inwieweit wie die normale körperliche kör- perliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt beeinträchtigt beeinträch- tigt ist. Dabei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte Ge- sichtspunkte zu berücksichtigen.
2.1.2.2.3 9. Sind mehrere Körperteile oder Sinnesorgane durch den Unfall beeinträchtigt, werden die nach den vor- stehenden Bestimmungen ermittelten Invaliditätsgra- de zusammengerechnet. Mehr als 100 % werden nicht berücksichtigt.
10. Waren betroffene Körperteile oder Sinnesorgane oder deren Funktionen bereits vor dem Unfall dauernd beeinträchtigt, wird der gesamte Invaliditätsgrad um die Vorinvalidität nach § 20 I Ziffer 6 gemindert. Diese ist nach Ziffer 2.1.2.2.1 Aus- nahmen hiervon sind Vorschädigungen an Augen und Ziffer 2.1.2.2.2 zu bemessenOhren:
a) War ein Auge vor dem Unfall nachweislich bereits vollständig verloren oder funktionsuntüchtig, gilt für das andere Auge ein Invaliditätsgrad von 100 %.
2.1.2.2.4 Sind mehrere Körperteile oder Sinnesorgane durch den Unfall beeinträchtigtb) War das Gehör auf einem Ohr vor Eintritt des Un- falles bereits nachweislich vollständig verloren, werden die nach den vorstehenden Bestim- mungen ermittelten Invaliditätsgrade zusammengerechnet. Mehr als 100 % werden jedoch nicht berücksichtigtgilt für das Gehör auf dem anderen Ohr ein Inva- liditätsgrad von 80 %.
2.1.2.3 Stirbt c) Als "vollständig verloren" gilt, wenn die versicherte Person • aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall oder • gleichgültig, aus welcher Ursache, später als ein Jahr nach dem Unfall,Vorschä- digung des Auges bzw. des Gehöres auf einem Ohr mindestens 80 % betragen hat.
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Sources: Unfallversicherung
Invaliditätsleistung. 2.1.1 Voraussetzungen für die Leistung:
2.1.1.1 Die körperliche 1. Führt der Unfall zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistige geistigen Leistungsfähigkeit (Invalidität) der versicherten Person ist unfallbedingt dauerhaft beeinträchtigt (Invalidität)Person, so entsteht dieser ein Anspruch auf Kapitalleistung aus der für den Invaliditätsfall versicherten Summe. Eine Beeinträchtigung ist dauerhaft, wenn sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und eine Änderung des Zustandes nicht erwartet werden kann. • Die Invalidität muss innerhalb von fünfzehn 12 Monaten nach dem Unfall eingetreten sowie spätestens vor Ablauf einer Frist von einem Arzt schriftlich weiteren drei Monaten ärztlich festgestellt und von Ihnen bei uns geltend gemacht wordensein. Nach Ablauf dieser 15 Monate, vom Unfalltag an gerechnet, entfällt jeglicher Anspruch auf Invaliditätsleistung.
2.1.1.2 Kein Anspruch auf Invaliditätsleistung besteht, wenn die versicherte Person unfallbedingt innerhalb eines Jahres 2. Die Höhe der Leistung richtet sich nach dem Unfall stirbt.
2.1.2 Art und Höhe der Leistung:
2.1.2.1 Die Invaliditätsleistung zahlen wir als Kapitalbetrag.
2.1.2.2 Grundlage für die Berechnung der Leistung bilden die Versicherungssumme und der Grad der unfallbedingten Invalidität.
2.1.2.2.1 Bei a) Als feste Invaliditätsgrade gelten gem. der nachfolgenden Gliedertaxe – unter Ausschluss des Nachweises einer höheren oder geringeren Invalidität – bei Verlust oder völliger vollständiger Funktionsunfähigkeit der nachstehend genannten Körperteile und Sinnesorgane gelten aus- schließlich die folgenden Invaliditätsgrade: • Arm eines Armes 70 % • Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 % • Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 60 % • Hand 55 % • Daumen 20 % • Zeigefinger 10 % • anderer Finger 5 % • Bein über der Mitte des Oberschenkels 70 % • Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60 % • Bein eines Beines bis unterhalb des ▇▇▇▇▇ 50 % • Bein eines Armes bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 % eines Beines bis zur Mitte des Unterschenkels 45 % • Fuß eines Armes unterhalb des Ellenbogengelenks 60 % eines Fußes 40 % • große einer Hand im Handgelenk 55 % einer großen Zehe 5 % • andere eines Daumens 20 % einer anderen Zehe 2 % • Auge eines Zeigefingers 10 % eines Auges 50 % • Gehör eines anderen Fingers 5 % des Gehörs auf einem Ohr 30 % • Geruchssinn eines Beines über der Mitte des Oberschenkels 70 % des Geruchs 10 % • Geschmackssinn eines Beines bis zur Mitte des Oberschenkels 60 % des Geschmacks 5 %
2.1.2.2.2 Für andere b) Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung eines dieser Körperteile und oder Sinnesorgane bemißt sich wird der Invaliditätsgrad danachent- sprechende Teil des Prozentsatzes nach a) angenommen.
c) Werden durch den Unfall Körperteile oder Sinnesorgane betroffen, deren Verlust oder Funktionsunfähigkeit nicht nach a) oder b) geregelt sind, so ist für diese maßgebend, inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt unter ausschließlicher Berücksichtigung medizinischer Gesichtspunkte beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
2.1.2.2.3 d) Sind durch den Unfall mehrere Körperteile oder Sinnesorgane beeinträchtigt, so werden die Invaliditätsgrade, die sich nach § 4 II Ziffer 2 ergeben, zusammengerechnet. Mehr als 100 Prozent werden jedoch nicht angenommen.
3. Waren betroffene Körperteile oder Sinnesorgane oder deren Funktionen bereits vor dem Unfall dauernd beeinträchtigt, wird der Invaliditätsgrad um die Vorinvalidität gemindert. Diese ist nach § 4 II Ziffer 2.1.2.2.1 und Ziffer 2.1.2.2.2 2 zu bemessen.
2.1.2.2.4 Sind mehrere Körperteile oder Sinnesorgane durch den 4. Tritt der Tod unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall beeinträchtigtein, werden die nach den vorstehenden Bestim- mungen ermittelten Invaliditätsgrade zusammengerechnet. Mehr als 100 % werden jedoch nicht berücksichtigtso besteht kein Anspruch auf Invaliditätsleistung.
2.1.2.3 5. Stirbt die versicherte Person • aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall oder • gleichgültig-gleichgültig, aus welcher Ursache, Ursache- später als ein Jahr nach dem Unfall,Unfall und war ein Anspruch auf Invaliditätsleistung nach § 4 II Ziffer 1 entstanden, so ist nach dem Invaliditätsgrad zu leisten, mit dem aufgrund der zuletzt erhobenen ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre.
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Sources: Versicherungsbedingungen
Invaliditätsleistung. 2.1.1 2.1.1. Voraussetzungen für die Leistung:
2.1.1.1 2.1.1.1. Die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit der versicherten Person ist unfallbedingt dauerhaft beeinträchtigt (Invalidität). Eine Beeinträchtigung Beein- trächtigung ist dauerhaft, wenn sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und eine Änderung des Zustandes nicht erwartet werden kann. • Die Invalidität ist − innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten und − innerhalb von fünfzehn Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und von Ihnen bei uns geltend gemacht wordenwor- den.
2.1.1.2 2.1.1.2. Kein Anspruch auf Invaliditätsleistung besteht, wenn die versicherte versi- cherte Person unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall stirbt.
2.1.2 2.1.2. Art und Höhe der Leistung:
2.1.2.1 2.1.2.1. Die Invaliditätsleistung zahlen wir als KapitalbetragKapitalleistung.
2.1.2.2 2.1.2.2. Grundlage für die Berechnung der Leistung bilden die Versicherungssumme Versiche- rungssumme und der Grad der unfallbedingten Invalidität.
2.1.2.2.1 2.1.2.2.1. Bei Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehend genannten Körperteile und Sinnesorgane gelten aus- schließlich ausschließlich die folgenden fol- genden Invaliditätsgrade: • − Arm 70 % • − Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 % • − Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 60 % • − Hand 55 % • − Daumen 20 % • − Zeigefinger 10 % • − anderer Finger 5 % • − Bein über der Mitte des Oberschenkels 70 % • − Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60 % • − Bein bis unterhalb des ▇▇▇▇▇ 50 % • − Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45 % • − Fuß 40 % • − große Zehe 5 % • andere Zehe 2 % • − Auge 50 % • − Gehör auf einem Ohr 30 % • − Geruchssinn 10 % • − Geschmackssinn 5 %% − andere Zehe 2 % Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der entspre- chende Teil des jeweiligen Prozentsatzes.
2.1.2.2.2 2.1.2.2.2. Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemißt bemisst sich der Invaliditätsgrad danach, inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
2.1.2.2.3 . 2.1.2.2.3. Waren betroffene Körperteile oder Sinnesorgane oder deren Funktionen bereits vor dem Unfall dauernd beeinträchtigt, wird der Invaliditätsgrad Invali- ditätsgrad um die Vorinvalidität gemindert. Diese ist nach Ziffer 2.1.2.2.1 und Ziffer 2.1.2.2.2 zu bemessen.
2.1.2.2.4 2.1.2.2.4. Sind mehrere Körperteile oder Sinnesorgane durch den Unfall beeinträchtigt, werden die nach den vorstehenden Bestim- mungen ermittelten Bestimmungen ermit- telten Invaliditätsgrade zusammengerechnet. Mehr als 100 % werden jedoch nicht berücksichtigt.
2.1.2.3 2.1.2.3. Stirbt die versicherte Person • − aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall oder • − gleichgültig, aus welcher Ursache, später als ein Jahr nach dem Unfall,, und war ein Anspruch auf Invaliditätsleistung entstanden, leisten wir nach dem Invaliditätsgrad, mit dem aufgrund der ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre.
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Sources: Versicherungsbedingungen
Invaliditätsleistung. 2.1.1 Voraussetzungen für die Leistung:
2.1.1.1 Die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit der versicherten versi- cherten Person ist unfallbedingt dauerhaft beeinträchtigt (Invalidität). Eine Beeinträchtigung ist dauerhaft, wenn sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und eine Änderung des Zustandes nicht erwartet werden kann. • Die Invalidität ist - innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten und - innerhalb von fünfzehn Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich in Textform festgestellt und von Ihnen bei uns geltend gemacht worden.
2.1.1.2 Kein Anspruch auf Invaliditätsleistung besteht, wenn die versicherte versi- cherte Person unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall stirbt.
2.1.2 Art und Höhe der Leistung:
2.1.2.1 Die Invaliditätsleistung zahlen wir als Kapitalbetrag.
2.1.2.2 Grundlage für die Berechnung der Leistung bilden die Versicherungssumme Versi- cherungssumme und der Grad der unfallbedingten Invalidität.
2.1.2.2.1 Bei Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehend nachste- hend genannten Körperteile und Sinnesorgane gelten aus- schließlich ausschließlich die folgenden Invaliditätsgrade: • - Arm 70 % • - Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 % • - Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 60 % • - Hand 55 % • - Daumen 20 % • - Zeigefinger 10 % • - anderer Finger 5 % • - Bein über der Mitte des Oberschenkels 70 % • - Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60 % • - Bein bis unterhalb des ▇▇▇▇▇ 50 % • - Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45 % • - Fuß 40 % • - große Zehe 5 % • - andere Zehe 2 % • - Auge 50 % • - Gehör auf einem Ohr 30 % • - Geruchssinn 10 % • - Geschmackssinn 5 %% - einer Niere 10 % - der Milz 10 % Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der entspre- chende Teil des jeweiligen Prozentsatzes.
2.1.2.2.2 Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemißt bemisst sich der Invaliditätsgrad In- validitätsgrad danach, inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
2.1.2.2.3 Waren betroffene Körperteile oder Sinnesorgane oder deren de- ren Funktionen bereits vor dem Unfall dauernd beeinträchtigt, wird der Invaliditätsgrad um die Vorinvalidität gemindert. Diese ist nach Ziffer 2.1.2.2.1 und Ziffer 2.1.2.2.2 zu bemessen. Uelzener Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft a. G. ▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ ▇▇ /▇▇ ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ Tel. ▇▇▇▇ ▇▇▇▇-▇ Fax ▇▇▇▇ ▇▇▇▇-▇▇▇ ▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇ ▇▇▇▇@▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇ Vorstand: ▇▇. ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇ (Vors.) ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇-▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇ Aufsichtsratsvorsitzender: ▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ Reg.-Gericht: AG Lüneburg HR B 120469 USt-IdNr.: DE 116 681 647 StNr.: 47 207 00011 Steuer-Nr. beim BZSt: 809/V90809020562 Bankverbindung: Commerzbank AG IBAN: ▇▇▇▇ ▇▇▇▇ ▇▇▇▇ ▇▇▇▇ ▇▇▇▇ ▇▇ BIC: ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ Gläubiger-ID: DE19ZZZ00000118549
2.1.2.2.4 Sind mehrere Körperteile oder Sinnesorgane durch den Unfall Un- fall beeinträchtigt, werden die nach den vorstehenden Bestim- mungen ermittelten Bestimmungen er- mittelten Invaliditätsgrade zusammengerechnet. Mehr als 100 % werden jedoch nicht berücksichtigt.
2.1.2.3 Stirbt die versicherte Person • - aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall oder • - gleichgültig, aus welcher Ursache, später als ein Jahr nach dem Unfall,, und war ein Anspruch auf Invaliditätsleistung entstanden, leisten wir nach dem Invaliditätsgrad, mit dem aufgrund der ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre.
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Sources: Unfallversicherung
Invaliditätsleistung. 2.1.1 Voraussetzungen für 1. Ist die Leistung:
2.1.1.1 Die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit der versicherten Person ist des Ver- sicherten unfallbedingt dauerhaft beeinträchtigt (InvaliditätInvalidi- tät), so entsteht Anspruch auf Kapitalleistung aus der für den Invaliditätsfall versicherten Summe. Eine Beeinträchtigung Beeinträchti- gung ist dauerhaft, wenn sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und eine Änderung des Zustandes nicht erwartet werden kann. • innerhalb von fünfzehn Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und von Ihnen bei uns geltend gemacht worden.
2.1.1.2 Kein Anspruch auf Invaliditätsleistung besteht, wenn die versicherte Person unfallbedingt Die Invalidität muss innerhalb eines Jahres nach dem Unfall stirbtUn- fall eingetreten sowie spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren drei Monaten ärztlich festgestellt und geltend gemacht sein.
2.1.2 Art und 2. Die Höhe der Leistung:
2.1.2.1 Die Invaliditätsleistung zahlen wir als Kapitalbetrag.
2.1.2.2 Grundlage für die Berechnung der Leistung bilden die Versicherungssumme und der richtet sich nach dem Grad der unfallbedingten Invalidität.
2.1.2.2.1 Bei a) Als feste Invaliditätsgrade gelten – unter Ausschluss des Nachweises einer höheren oder geringeren Invalidität – bei Verlust oder völliger vollständiger Funktionsunfähigkeit der nachstehend genannten Körperteile und Sinnesorgane gelten aus- schließlich die folgenden Invaliditätsgrade: • Arm eines Armes 70 % • Arm eines Armes bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 % • Arm eines Armes unterhalb des Ellenbogengelenks 60 % • einer Hand 55 % • Daumen eines Daumens 20 % • Zeigefinger eines Zeigefingers 10 % • anderer Finger eines anderen Fingers 5 % • Bein eines Beines über der Mitte des Oberschenkels 70 % • Bein eines Beines bis zur Mitte des Oberschenkels 60 % • Bein eines Beines bis unterhalb des ▇▇▇▇▇ 50 % • Bein eines Beines bis zur Mitte des Unterschenkels 45 % • Fuß eines Fußes 40 % • große einer großen Zehe 5 % • andere einer anderen Zehe 2 % • Auge eines Auges 50 % • Gehör des Gehörs auf einem Ohr 30 % • Geruchssinn des Geruchs 10 % • Geschmackssinn des Geschmacks 5 %
2.1.2.2.2 Für andere b) Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchti- gung eines dieser Körperteile und oder Sinnesorgane bemißt sich wird der Invaliditätsgrad danachentsprechende Teil des jeweiligen Prozentsatzes nach a) angenommen.
c) Werden durch den Unfall Körperteile oder Sinnesorgane betroffen, deren Verlust oder Funktionsunfähigkeit nicht nach a) oder b) geregelt sind, so ist für diese maßge- bend, inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt unter ausschließlicher Berücksichti- gung medizinischer Gesichtspunkte beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
2.1.2.2.3 Waren betroffene Körperteile oder Sinnesorgane oder deren Funktionen bereits vor dem Unfall dauernd beeinträchtigt, wird der Invaliditätsgrad um die Vorinvalidität gemindert. Diese ist nach Ziffer 2.1.2.2.1 und Ziffer 2.1.2.2.2 zu bemessen.
2.1.2.2.4 d) Sind mehrere Körperteile oder Sinnesorgane durch den Unfall mehrere körperliche oder geistige Funktionen beeinträchtigt, so werden die Invaliditätsgrade, die sich nach den vorstehenden Bestim- mungen ermittelten Invaliditätsgrade Ziffer 2. ergeben, zusammengerechnet. Mehr als 100 % werden jedoch nicht berücksichtigtangenommen.
2.1.2.3 3. Wird durch den Unfall eine körperliche oder geistige Funk- tion betroffen, die schon vorher dauernd beeinträchtigt war, so wird ein Abzug in Höhe dieser Vorinvalidität vor- genommen. Diese ist nach Ziffer 2. zu bemessen.
4. Tritt der Tod unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall ein, so besteht kein Anspruch auf Invaliditätsleistung.
5. Stirbt die versicherte Person • der Versicherte aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall oder • – gleichgültig, aus welcher Ursache, wel- cher Ursache – später als ein Jahr nach dem Unfall,Unfall und war ein Anspruch auf Invaliditätsleistung nach Ziffer 1. entstanden, so ist nach dem Invaliditätsgrad zu leisten, mit dem aufgrund der zuletzt erhobenen ärztlichen Be- funde zu rechnen gewesen wäre.
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Sources: Sportversicherung Für Vereine Der Sportbünde Pfalz Und Rheinhessen
Invaliditätsleistung. 2.1.1 2.1.1. Voraussetzungen für die Leistung:
2.1.1.1 2.1.1.1. Die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit der versicherten Person ist unfallbedingt dauerhaft beeinträchtigt (Invalidität). Eine Beeinträchtigung Beein- trächtigung ist dauerhaft, wenn sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und eine Änderung des Zustandes nicht erwartet werden kann. • Die Invalidität ist − innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten und − innerhalb von fünfzehn Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und von Ihnen bei uns geltend gemacht wordenwor- den.
2.1.1.2 2.1.1.2. Kein Anspruch auf Invaliditätsleistung besteht, wenn die versicherte versi- cherte Person unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall stirbt.
2.1.2 2.1.2. Art und Höhe der Leistung:
2.1.2.1 2.1.2.1. Die Invaliditätsleistung zahlen wir als KapitalbetragKapitalleistung.
2.1.2.2 2.1.2.2. Grundlage für die Berechnung der Leistung bilden die Versicherungssumme Versiche- rungssumme und der Grad der unfallbedingten Invalidität.. − Arm 70 % − Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 % − Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 60 % − Hand 55 % − Daumen 20 % − Zeigefinger 10 % − anderer Finger 5 % − Bein über der Mitte des Oberschenkels 70 % − Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60 % − Bein bis unterhalb des ▇▇▇▇▇ 50 % − Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45 % − Fuß 40 % − große Zehe 5 % − andere Zehe 2 % − Auge 50 % − Gehör auf einem Ohr 30 % − Geruchssinn 10 % − Geschmackssinn 5 %
2.1.2.2.1 2.1.2.2.1. Bei Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehend genannten Körperteile und Sinnesorgane gelten aus- schließlich ausschließlich die folgenden fol- genden Invaliditätsgrade: • Arm 70 % • Arm bis oberhalb Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der entspre- chende Teil des Ellenbogengelenks 65 % • Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 60 % • Hand 55 % • Daumen 20 % • Zeigefinger 10 % • anderer Finger 5 % • Bein über der Mitte des Oberschenkels 70 % • Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60 % • Bein bis unterhalb des ▇▇▇▇▇ 50 % • Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45 % • Fuß 40 % • große Zehe 5 % • andere Zehe 2 % • Auge 50 % • Gehör auf einem Ohr 30 % • Geruchssinn 10 % • Geschmackssinn 5 %jeweiligen Prozentsatzes.
2.1.2.2.2 2.1.2.2.2. Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemißt bemisst sich der Invaliditätsgrad danach, inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
2.1.2.2.3 . 2.1.2.2.3. Waren betroffene Körperteile oder Sinnesorgane oder deren Funktionen bereits vor dem Unfall dauernd beeinträchtigt, wird der Invaliditätsgrad Invali- ditätsgrad um die Vorinvalidität gemindert. Diese ist nach Ziffer 2.1.2.2.1 und Ziffer 2.1.2.2.2 zu bemessen.
2.1.2.2.4 2.1.2.2.4. Sind mehrere Körperteile oder Sinnesorgane durch den Unfall beeinträchtigt, werden die nach den vorstehenden Bestim- mungen ermittelten Bestimmungen ermit- telten Invaliditätsgrade zusammengerechnet. Mehr als 100 % werden jedoch nicht berücksichtigt.
2.1.2.3 2.1.2.3. Stirbt die versicherte Person • − aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall oder • − gleichgültig, aus welcher Ursache, später als ein Jahr nach dem Unfall,, und war ein Anspruch auf Invaliditätsleistung entstanden, leisten wir nach dem Invaliditätsgrad, mit dem aufgrund der ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre.
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Sources: Versicherungsbedingungen
Invaliditätsleistung. 2.1.1 Voraussetzungen für die Leistung:
2.1.1.1 Die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit der versicherten versicherte Person ist unfallbedingt dauerhaft durch den Unfall auf Dauer in ihrer körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt (Invalidität). Eine Beeinträchtigung Die Invalidität ist dauerhaft, wenn sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird - innerhalb eines Jahres nach dem Unfall ein- getreten und eine Änderung des Zustandes nicht erwartet werden kann. • - innerhalb von fünfzehn 15 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und von Ihnen bei uns geltend gemacht worden.
2.1.1.2 Kein Anspruch auf Invaliditätsleistung besteht, wenn die versicherte Person unfallbedingt innerhalb inner- halb eines Jahres nach dem Unfall stirbt.
2.1.2 Art und Höhe der Leistung:
2.1.2.1 Die Invaliditätsleistung zahlen wir als KapitalbetragKapitalbe- trag.
2.1.2.2 Grundlage für die Berechnung der Leistung bilden bil- den die Versicherungssumme und der Grad der unfallbedingten Invalidität.
2.1.2.2.1 Bei Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehend genannten Körperteile und Sinnesorgane Sinnes- organe gelten aus- schließlich ausschließlich die folgenden InvaliditätsgradeInva- liditätsgrade: • Arm 70 % • Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 % • Arm unterhalb des Ellenbogengelenks ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇ % 60 % • Hand 55 % • Daumen 20 % • Zeigefinger 10 % • anderer Finger 5 % • Bein über der Mitte des Oberschenkels 70 % • Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60 % • Bein bis unterhalb des ▇▇▇▇▇ 50 % • Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45 % • Fuß 40 % • große Zehe 5 % • andere Zehe 2 % • Auge 50 % • Gehör auf einem Ohr 30 % • Geruchssinn 10 % • Geschmackssinn 5 %% Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbe- einträchtigung gilt der entsprechende Teil des jeweiligen Prozentsatzes.
2.1.2.2.2 Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemißt be- misst sich der Invaliditätsgrad danach, inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit Leistungs- fähigkeit insgesamt beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
2.1.2.2.3 Waren betroffene Körperteile oder Sinnesorgane oder deren Funktionen bereits vor dem Unfall dauernd beeinträchtigt, wird der Invaliditätsgrad um die Vorinvalidität gemindert. Diese ist nach Ziffer 2.1.2.2.1 und Ziffer 2.1.2.2.2 zu bemessen.
2.1.2.2.4 Sind mehrere Körperteile oder Sinnesorgane durch den Unfall beeinträchtigt, werden die nach den vorstehenden Bestim- mungen Bestimmungen ermittelten Invaliditätsgrade In- validitätsgrade zusammengerechnet. Mehr als 100 100% werden jedoch nicht berücksichtigt.
2.1.2.3 Führt ein Unfall nach diesen Bestimmungen und der Anwendung von Ziffer 3 zu einer Invalidität der versicherten Person von mindestens - 70% vor Vollendung des 25. Lebensjahres - 80% vor Vollendung des 50. Lebensjahres - 90% ab Vollendung des 50. Lebensjahres erbringen wir die fünffache Invaliditätsleistung. Maßgeblich ist das Alter der versicherten Person bei Eintritt des Unfalles.
2.1.2.4 Die zusätzliche Leistung wird für jede versicherte Person auf 1.000.000 EUR beschränkt. Bestehen für die versicherte Person bei der Allianz Versi- cherungs-AG, Bayerischen Versicherungsbank AG und Frankfurter Versicherungs-AG weitere Versicherungen mit fünffacher oder vierfacher Invaliditätsleistung, so gilt der Höchstbetrag für alle Versicherungen zusammen.
2.1.2.5 Stirbt die versicherte Person • - aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall oder • - gleichgültig, aus welcher Ursache, später als ein Jahr nach dem Unfall,, und war ein Anspruch auf Invaliditätsleistung entstanden, leisten wir nach dem Invaliditäts- grad, mit dem aufgrund der ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre.
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Sources: Unfallversicherung Mit Garantierter Beitragsrückzahlung
Invaliditätsleistung. 2.1.1 Für den Fall einer Invalidität ist eine Invaliditäts- Kapital-Leistung (siehe Ziffer D.2.1.3) vereinbart. D.2.1.1 Voraussetzungen für die Leistung:
2.1.1.1 D.2.1.1.1 Die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit Leistungsfä- higkeit der versicherten Person ist unfallbedingt dauerhaft beeinträchtigt (Invalidität). Eine Beeinträchtigung Beein- trächtigung ist dauerhaft, wenn sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und eine Änderung Ände- rung des Zustandes nicht erwartet werden kann. • Die Invalidität ist – innerhalb von fünfzehn 15 Monaten nach dem Unfall eingetreten und – innerhalb von 21 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und von Ihnen bei uns geltend gemacht worden.
2.1.1.2 . D.2.1.1.2 Kein Anspruch auf Invaliditätsleistung besteht, wenn die versicherte Person unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall stirbt.
2.1.2 Art und Höhe der Leistung:
2.1.2.1 Die Invaliditätsleistung zahlen wir als Kapitalbetrag.
2.1.2.2 Grundlage für die Berechnung der Leistung bilden die Versicherungssumme und der Grad der unfallbedingten Invalidität.
2.1.2.2.1 . D.2.1.2 Bemessung des Invaliditätsgrades: D.2.1.2.1 Bei Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit Funktionsunfähig- keit der nachstehend genannten Körperteile und Sinnesorgane gelten aus- schließlich ausschließlich die folgenden Invaliditätsgrade: • Arm 70 % • Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks . 65 % • Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 60 % • Hand 55 % • Daumen 20 % • Zeigefinger 10 % • anderer Finger 5 % • Bein über der Mitte des Oberschenkels 70 % • Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60 % • Bein bis unterhalb des ▇▇▇▇▇ 50 % • Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45 % • Fuß 40 % • große Zehe 5 % • andere Zehe 2 % • Auge 50 % • Gehör auf einem Ohr 30 % • Gehör auf beiden Ohren 60 % Geruchssinn 10 % • Geschmackssinn 5 %
2.1.2.2.2 % Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchti- gung gilt der entsprechende Teil des jeweiligen Prozentsatzes. D.2.1.2.2 Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemißt bemisst sich der Invaliditätsgrad danach, inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit Leistungsfä- higkeit insgesamt beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
2.1.2.2.3 . D.2.1.2.3 Waren betroffene Körperteile oder Sinnesorgane Sinnes- organe oder deren Funktionen bereits vor dem Unfall dauernd beeinträchtigt, wird der Invaliditätsgrad um die Vorinvalidität gemindert. Diese ist nach Ziffer 2.1.2.2.1 D.2.1.2.1 und Ziffer 2.1.2.2.2 D.2.1.2.2 zu bemessen.
2.1.2.2.4 . D.2.1.2.4 Sind mehrere Körperteile oder Sinnesorgane Sinnesor- gane durch den Unfall beeinträchtigt, werden die nach den vorstehenden Bestim- mungen Bestimmungen ermittelten Invaliditätsgrade zusammengerechnet. Mehr als 100 % werden jedoch nicht berücksichtigt.
2.1.2.3 . D.2.1.3 Invaliditäts-Kapitalleistung D.2.1.3.1 Die Invaliditäts-Kapitalleistung errechnet sich aus der Versicherungssumme und dem nach Ziffer D.2.1.2 ermittelten Grad der unfallbedingten Invalidität. D.2.1.3.2 Stirbt die versicherte Person • – aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall oder • – gleichgültig, aus welcher Ursache, später als ein Jahr nach dem Unfall,, und war ein Anspruch auf Invaliditätsleistung ent- standen, leisten wir nach dem Invaliditätsgrad, mit dem auf Grund der ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre.
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Sources: Reiseversicherung
Invaliditätsleistung. 2.1.1 Voraussetzungen für die Leistung:
2.1.1.1 Die körperliche 1. Führt der Unfall zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistige geistigen Leistungsfähigkeit (Invalidität) der versicherten Person ist unfallbedingt dauerhaft beeinträchtigt (Invalidität)Person, so entsteht Anspruch auf Kapitalleistung aus der für den Invaliditätsfall versicherten Summe in Höhe von 40.000,– EUR. Eine Beeinträchtigung ist dauerhaft, wenn sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und eine Änderung des Zustandes nicht erwartet werden kann. • Die Invalidität muss innerhalb von fünfzehn Monaten eines Jah- res nach dem Unfall eingetreten, sowie spätestens vor Ablauf einer Frist von einem Arzt schriftlich weiteren drei Monaten ärztlich festgestellt und von Ihnen bei uns geltend gemacht wordensein.
2.1.1.2 Kein Anspruch auf Invaliditätsleistung besteht, wenn die versicherte Person unfallbedingt innerhalb eines Jahres 2. Die Höhe der Leistung richtet sich nach dem Unfall stirbtGrad der Invalidi- tät.
2.1.2 Art und Höhe der Leistung:
2.1.2.1 Die Invaliditätsleistung zahlen wir als Kapitalbetrag.
2.1.2.2 Grundlage für die Berechnung der Leistung bilden die Versicherungssumme und der Grad der unfallbedingten a) Als feste Invaliditätsgrade gelten (unter Ausschluss des Nachweises einer höheren oder geringeren Invalidität.
2.1.2.2.1 Bei ) bei Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehend genannten Körperteile und Sinnesorgane gelten aus- schließlich die folgenden Invaliditätsgrade: • Arm 70 eines Armes im ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇ % • Arm eines Armes bis oberhalb des Ellenbogengelenks Ellenbogenge- lenks 65 % • Arm eines Armes unterhalb des Ellenbogengelenks 60 % • einer Hand im Handgelenk 55 % • Daumen eines Daumens 20 % • Zeigefinger eines Zeigefingers 10 % • anderer Finger eines anderen Fingers 5 % • Bein eines Beines über der Mitte des Oberschenkels 70 % • Bein eines Beines bis zur Mitte des Oberschenkels 60 % • Bein eines Beines bis unterhalb des ▇▇▇▇▇ 50 % • Bein eines Beines bis zur Mitte des Unterschenkels 45 % • Fuß eines Fußes im Fußgelenk 40 % • große einer großen Zehe 5 % • andere einer anderen Zehe 2 % • Auge eines Auges 50 % • Gehör des Gehörs auf einem Ohr 30 % • Geruchssinn des Geruchs 10 % • Geschmackssinn des Geschmacks 5 %
2.1.2.2.2 Für andere b) Bei Teilverlust oder Funktionsbeeinträchtigung eines dieser Körperteile und oder Sinnesorgane bemißt sich wird der Invaliditätsgrad danachentsprechende Teil des Prozentsatzes nach a) angenommen.
c) Werden durch den Unfall Körperteile oder Sinnesorgane betroffen, deren Verlust oder Funktionsunfähigkeit nicht nach a) oder b) geregelt sind, so ist für diese maßgebend, inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt Leistungs- fähigkeit unter ausschließlicher Berücksichtigung medizini- scher Gesichtspunkte beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
2.1.2.2.3 Waren betroffene Körperteile oder Sinnesorgane oder deren Funktionen bereits vor dem Unfall dauernd beeinträchtigt, wird der Invaliditätsgrad um die Vorinvalidität gemindert. Diese ist nach Ziffer 2.1.2.2.1 und Ziffer 2.1.2.2.2 zu bemessen.
2.1.2.2.4 d) Sind mehrere Körperteile oder Sinnesorgane durch den Unfall mehrere körperliche oder geistige Funktionen beeinträchtigt, so werden die Invaliditätsgrade, die sich nach den vorstehenden Bestim- mungen ermittelten Invaliditätsgrade § 2 Ziffer 2 ergeben, zusammengerechnet. Mehr als 100 % Prozent werden jedoch nicht berücksichtigtangenommen.
2.1.2.3 Stirbt 3. Wird durch den Unfall eine körperliche oder geistige Funktion betroffen, die versicherte Person • aus unfallfremder Ursache schon vorher dauernd beeinträchtigt war, so wird ein Abzug in Höhe dieser Vorinvalidität vorgenommen. Diese ist nach § 2 Ziffer 2 a) bis c) zu bemessen.
4. Tritt der Tod unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall ein, so besteht kein Anspruch auf Invaliditätsleistung.
5. Stirbt die versicherte Person aus unfallfremder Ursache inner- halb eines Jahres nach dem Unfall oder • (gleichgültig, aus welcher Ursache, ) später als ein Jahr nach dem Unfall und war ein Anspruch auf Invaliditätsleistung nach § 2, Ziffer 1 ent- standen, so ist nach dem Invaliditätsgrad zu leisten, mit dem aufgrund der zuletzt erhobenen ärztlichen Befunde zu rech- nen gewesen wäre.
6. Mehrleistungen bei einem Invaliditätsgrad ab 26% für die Unfallversicherung mit progressiver Invaliditätsstaffel (350%) Führt ein Unfall,, ohne Mitwirkung von Krankheiten oder Ge- brechen nach den Bemessungsgrundsätzen von § 2 Ziffern 2 und 3, zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Funktion von mehr als 25%, gilt folgendes:
a) Für jeden Prozentpunkt, der den unfallbedingten Invalidi- tätsgrad von 25% übersteigt, zahlt die HanseMerkur zu- sätzlich 2% aus der Versicherungssumme.
b) Für jeden Prozentpunkt, der den unfallbedingten Invalidi- tätsgrad von 50% übersteigt, zahlt die HanseMerkur zu- sätzlich weitere 2% aus der Versicherungssumme.
c) Die Mehrleistung wird für jede versicherte Person auf höchstens 150.000 EUR beschränkt. Laufen für die versi- cherte Person bei der HanseMerkur Reiseversicherung AG weitere Unfallversicherungen, so gilt der Höchstbetrag für alle Versicherungsverträge zusammen. Im Invaliditätsfall wirken sich diese Besonderen Bedingungen im Einzelnen wie folgt aus: 1 1 26 28 51 105 76 230 2 2 27 31 52 110 77 235 3 3 28 34 53 115 78 240 4 4 29 37 54 120 79 245 5 5 30 40 55 125 80 250 6 6 31 43 56 130 81 255 7 7 32 46 57 135 82 260 8 8 33 49 58 140 83 265 9 9 34 52 59 145 84 270 10 10 35 55 60 150 85 275 11 11 36 58 61 155 86 280 12 12 37 61 62 160 87 285 13 13 38 64 63 165 88 290 14 14 39 67 64 170 89 295 15 15 40 70 65 175 90 300 16 16 41 73 66 180 91 305 17 17 42 76 67 185 92 310 18 18 43 79 68 190 93 315 19 19 44 82 69 195 94 320 20 20 45 85 70 200 95 325 21 21 46 88 71 205 96 330 22 22 47 91 72 210 97 335 23 23 48 94 73 215 98 340 24 24 49 97 74 220 99 345 25 25 50 100 75 225 100 350
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Sources: Versicherungsbedingungen Für Die Reise Krankenversicherung
Invaliditätsleistung. 2.1.1 Voraussetzungen (1) Führt der Unfall zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit (Invalidität) des Versicherten, so entsteht Anspruch auf Kapitalleistung aus der für den Invaliditätsfall versicherten Summe. Hat der Versicherte bei Eintritt des Unfalles das 65. Lebensjahr vollendet, so wird die LeistungLeistung als Rente gemäß § 14 erbracht. In Abänderung von § 7 I und § 8 der Allgemeinen Unfallversicherungs- Bedingungen (AUB) gilt: Die Invaliditätsleistung erfolgt nach dem festgestellten Invaliditätsgrad. Haben Krankheiten oder Gebrechen bei der durch das Unfallereignis hervorgerufenen Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt, wird der Invaliditätsgrad entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens gekürzt, wenn dieser Anteil mindestens 25 % beträgt. Darüber hinaus gilt folgendes:
2.1.1.1 Die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit a) Für jeden Prozentpunkt, der versicherten Person ist unfallbedingt dauerhaft beeinträchtigt (Invalidität). Eine Beeinträchtigung ist dauerhaftden unfallbedingten Invaliditätsgrad von 25 % übersteigt, wenn sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und eine Änderung des Zustandes nicht erwartet werden kann. • innerhalb von fünfzehn Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und von Ihnen bei uns geltend gemacht wordenzahlt der Versicherer zusätzlich 2 % aus der Versicherungssumme.
2.1.1.2 Kein Anspruch auf Invaliditätsleistung bestehtb) Für jeden Prozentpunkt, wenn der den unfallbedingten Invaliditätsgrad von 50 % übersteigt, zahlt der Versicherer zusätzlich weitere 1 % aus der Versicherungssumme. Bei Vollinvalidität (100 %) beträgt demzufolge die versicherte Person unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall stirbtEntschädigungsleistung 300 % der vereinbarten Versicherungssumme.
2.1.2 Art und Höhe a) der Leistung:
2.1.2.1 Die Invaliditätsleistung zahlen wir als Kapitalbetrag.
2.1.2.2 Grundlage für die Berechnung der Leistung bilden die Versicherungssumme und der Grad der unfallbedingten Invalidität.
2.1.2.2.1 Bei Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB) wird durch folgenden Text ersetzt: Als feste Invaliditätsgrade gelten - unter Ausschluss des Nachweises einer höheren oder geringeren Invalidität - bei Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehend genannten Körperteile und Sinnesorgane gelten aus- schließlich die folgenden Invaliditätsgrade: • Arm 70 85 % • Arm bis eines Armes im ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇ % eines Armes oberhalb des Ellenbogengelenks 65 75 % • Arm eines Armes unterhalb des Ellenbogengelenks 60 70 % • einer Hand 55 im Handgelenk 30 % • Daumen eines Daumens 20 % • Zeigefinger 10 eines Zeigefingers 15 % • anderer Finger 5 eines anderen Fingers 85 % • Bein eines Beines über der Mitte des Oberschenkels 70 80 % • Bein eines Beines bis zur Mitte des Oberschenkels 60 75 % • Bein bis eines Beines unterhalb des ▇▇▇▇▇ 50 70 % • Bein eines Beines bis zur Mitte des Unterschenkels 45 65 % • Fuß 40 eines Fusses im Fussgelenk 15 % • große einer grossen Zehe 8 % einer anderen Zehe 60 % eines Auges 50 % der Sprechfähigkeit bei Funktionsunfähigkeit 70 % eines Armes 60 % einer Hand 25 % eines Daumens 15 % eines Zeigefingers 10 % eines anderen Fingers 70 % eines Beines 50 % eines Fusses 10 % einer grossen Zehe 5 % • andere einer anderen Zehe 2 % • Auge 50 % • Gehör eines Auges 35 % des Gehörs auf einem Ohr 30 1 5% • Geruchssinn 10 des Geruchs 10% • Geschmackssinn 5 %
2.1.2.2.2 Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemißt sich der Invaliditätsgrad danach, inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
2.1.2.2.3 Waren betroffene Körperteile oder Sinnesorgane oder deren Funktionen bereits vor dem Unfall dauernd beeinträchtigt, wird der Invaliditätsgrad um die Vorinvalidität gemindert. Diese ist nach Ziffer 2.1.2.2.1 und Ziffer 2.1.2.2.2 zu bemessen.
2.1.2.2.4 Sind mehrere Körperteile oder Sinnesorgane durch den Unfall beeinträchtigt, werden die nach den vorstehenden Bestim- mungen ermittelten Invaliditätsgrade zusammengerechnet. Mehr als 100 % werden jedoch nicht berücksichtigt.
2.1.2.3 Stirbt die versicherte Person • aus unfallfremder Ursache des Geschmacks Die Invalidität muß innerhalb eines Jahres nach dem Unfall oder • gleichgültig, aus welcher Ursache, später als ein Jahr nach dem Unfall,eingetreten sowie spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren drei Monaten ärztlich festgestellt und geltend gemacht sein.
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Sources: Gruppenversicherung
Invaliditätsleistung. 2.1.1 Voraussetzungen für die Leistung:
2.1.1.1 Die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit der versicherten Person Per- son ist unfallbedingt dauerhaft beeinträchtigt (Invalidität). Eine Beeinträchtigung Be- einträchtigung ist dauerhaft, wenn sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und eine Änderung des Zustandes nicht erwartet werden kann. • Die Invalidität ist – innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten und – innerhalb von fünfzehn 15 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und von Ihnen bei uns geltend gemacht worden.
2.1.1.2 Kein Anspruch auf Invaliditätsleistung besteht, wenn die versicherte Person unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall stirbt.
2.1.2 Art und Höhe der Leistung:
2.1.2.1 Die Invaliditätsleistung zahlen wir als Kapitalbetrag.
2.1.2.2 Grundlage für die Berechnung der Leistung bilden die Versicherungssumme Versicherungs- summe und der Grad der unfallbedingten Invalidität.
2.1.2.2.1 Bei Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehend genannten genann- ten Körperteile und Sinnesorgane gelten aus- schließlich ausschließlich die folgenden Invaliditätsgrade: • Arm 70 % • Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 % • Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 60 % • Hand 55 % • Daumen 20 % • Zeigefinger 10 % • anderer Finger 5 % • Bein über der Mitte des Oberschenkels 70 % • Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60 % • Bein bis unterhalb des ▇▇▇▇▇ 50 % • Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45 % • Fuß 40 % • große Zehe 5 % • andere Zehe 2 % • Auge 50 % • Gehör auf einem Ohr 30 % • Geruchssinn 10 % • Geschmackssinn 5 %% Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechende Teil des jeweiligen Prozentsatzes. Bei Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit mehrerer Körperteile (z. B. Hand und Finger, Fuß und Bein) der gleichen Extremität, ist bei der Bemessung des Invaliditätsgrades vom übergeordneten Körper- teil (Handwert und nicht Fingerwert) auszugehen. Eine Addition der Prozentwerte des Invaliditätsgrades der betroffenen Körperteile der gleichen Extremität erfolgt nicht. Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt dies entsprechend.
2.1.2.2.2 Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemißt bemisst sich der Invaliditätsgrad Invaliditäts- grad danach, inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit Leis- tungsfähigkeit insgesamt beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
2.1.2.2.3 Waren betroffene Körperteile oder Sinnesorgane oder deren Funktionen Funktio- nen bereits vor dem Unfall dauernd beeinträchtigt, wird der Invaliditätsgrad Invalidi- tätsgrad um die Vorinvalidität gemindert. Diese ist nach Ziffer Ziff. 2.1.2.2.1 und Ziffer Ziff. 2.1.2.2.2 zu bemessen.
2.1.2.2.4 Sind mehrere Körperteile oder Sinnesorgane durch den Unfall beeinträchtigtbeein- trächtigt, werden die nach den vorstehenden Bestim- mungen ermittelten Bestimmungen ermittel- ten Invaliditätsgrade zusammengerechnet. Dies gilt jedoch nicht für Ziff 2.1.2.2.1. Mehr als 100 % werden jedoch nicht berücksichtigt.
2.1.2.3 entfällt
2.1.2.4 Stirbt die versicherte Person • – aus unfallfremder unfallfreier Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall oder • – gleichgültig, aus welcher Ursache, später als ein Jahr nach dem Unfall,, und war ein Anspruch auf Invaliditätsleistung entstanden, leisten wir nach dem Invaliditätsgrad, mit dem auf Grund der ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre.
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Sources: Widerrufsbelehrung
Invaliditätsleistung. 2.1.1 Voraussetzungen für die Leistung:
2.1.1.1 Die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit der versicherten Person ist unfallbedingt dauerhaft beeinträchtigt (Invalidität). Eine Beeinträchtigung ist dauerhaft, wenn sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und eine Änderung des Zustandes nicht erwartet werden kann. Die Invalidität ist • innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten und • innerhalb von fünfzehn 15 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich in Textform festgestellt und von Ihnen bei uns geltend gemacht wordenwor- den.
2.1.1.2 Kein Anspruch auf Invaliditätsleistung besteht, wenn die versicherte versi- cherte Person unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall stirbt.
2.1.2 Art und Höhe der Leistung:
2.1.2.1 Die Invaliditätsleistung zahlen wir als Kapitalbetrag.
2.1.2.2 Grundlage für die Berechnung der Leistung bilden die Versicherungssumme Versiche- rungssumme und der Grad der unfallbedingten Invalidität.
2.1.2.2.1 Bei Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehend genannten Körperteile und Sinnesorgane gelten aus- schließlich die folgenden Invaliditätsgrade: • . 7002021239 Arm 70 % • Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 % • Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 60 % • Hand 55 % • Daumen 20 % • Zeigefinger 10 % • anderer Finger 5 % • Bein über der Mitte des Oberschenkels 70 % • Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60 % • Bein bis unterhalb des ▇▇▇▇▇ 50 % • Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45 % • %
2.1.2.2.1 Bei Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit der nachste- hend genannten Körperteile und Sinnesorgane gelten ausschließ- lich die folgenden Invaliditätsgrade: Fuß 40 % • große Zehe 5 % • andere Zehe 2 % • Auge 50 % • Gehör auf einem Ohr 30 % • Geruchssinn 10 % • Geschmackssinn 5 %% Das Tagegeld wird für die Dauer der ärztlichen Behandlung, längstens für ein Jahr, vom Unfalltag an gerechnet, gezahlt. Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der ent- sprechende Teil des jeweiligen Prozentsatzes.
2.1.2.2.2 Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemißt bemisst sich der Invaliditätsgrad Inva- liditätsgrad danach, inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich ausschließ- lich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
2.1.2.2.3 Waren betroffene Körperteile oder Sinnesorgane oder deren Funktionen bereits vor dem Unfall dauernd dauerhaft beeinträchtigt, wird der Invaliditätsgrad um die Vorinvalidität gemindert. Diese ist nach Ziffer 2.1.2.2.1 und Ziffer 2.1.2.2.2 zu bemessen.
2.1.2.2.4 Sind mehrere Körperteile oder Sinnesorgane durch den Unfall beeinträchtigt, werden die nach den vorstehenden Bestim- mungen Bestimmungen ermittelten Invaliditätsgrade zusammengerechnet. Mehr als 100 % werden jedoch nicht berücksichtigt.
2.1.2.3 Stirbt die versicherte Person • aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall oder • gleichgültig, gleichgültig aus welcher Ursache, Ursache später als ein Jahr nach dem Unfall,Un- fall und war ein Anspruch auf Invaliditätsleistung entstanden, leisten wir nach dem Invaliditätsgrad, mit dem aufgrund der ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre.
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Sources: Unfallversicherungsvertrag
Invaliditätsleistung. 2.1.1 Voraussetzungen für die Leistung:
2.1.1.1 Die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit der versicherten Person ist unfallbedingt dauerhaft beeinträchtigt (Invalidität). Eine Beeinträchtigung ist dauerhaft, wenn sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und eine Änderung des Zustandes nicht erwartet werden kann. • innerhalb von fünfzehn Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und von Ihnen bei uns geltend gemacht worden.
2.1.1.2 Kein Anspruch auf Invaliditätsleistung besteht, wenn die versicherte Person unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall stirbt.
2.1.2 Art und Höhe der Leistung:als
2.1.2.1 Die Invaliditätsleistung zahlen wir als Kapitalbetrag.
2.1.2.2 Grundlage für die Berechnung der Leistung bilden die Versicherungssumme Versiche- rungssumme und der Grad der unfallbedingten Invalidität.
2.1.2.2.1 Bei Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehend genannten Körperteile und Sinnesorgane gelten aus- schließlich ausschließlich die folgenden fol- genden Invaliditätsgrade: • Arm 70 70% • Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 65% • Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 60 60% • Hand 55 55% • Daumen 20 20% • Zeigefinger 10 10% • anderer Finger 5 5% • Bein über der Mitte des Oberschenkels 70 70% • Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60 60% • Bein bis unterhalb des ▇▇▇▇▇ 50 50% • Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45 45% • Fuß 40 40% • große Zehe 5 5% • andere Zehe 2 2% • Auge 50 50% • Gehör auf einem Ohr 30 30% • Geruchssinn 10 10% • Geschmackssinn 5 %5% Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechende Teil des jeweiligen Prozentsatzes.
2.1.2.2.2 Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemißt bemisst sich der Invaliditätsgrad Invalidi- tätsgrad danach, inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich aus- schließlich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
2.1.2.2.3 Waren betroffene Körperteile oder Sinnesorgane oder deren Funktionen Funk- tionen bereits vor dem Unfall dauernd beeinträchtigt, wird der Invaliditätsgrad Inva- liditätsgrad um die Vorinvalidität gemindert. Diese ist nach Ziffer Ziff.
2.1.2.2.1 und Ziffer Ziff. 2.1.2.2.2 zu bemessen.
2.1.2.2.4 Sind mehrere Körperteile oder Sinnesorgane durch den Unfall beeinträchtigtbeein- trächtigt, werden die nach den vorstehenden Bestim- mungen Bestimmungen ermittelten Invaliditätsgrade zusammengerechnet. Mehr als 100 100% werden jedoch nicht berücksichtigt.
2.1.2.3 entfällt
2.1.2.4 Stirbt die versicherte Person • – aus unfallfremder unfallfreier Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall oder • – gleichgültig, aus welcher Ursache, später als ein Jahr nach dem Unfall,, und war ein Anspruch auf Invaliditätsleistung entstanden, leisten wir nach dem Invaliditätsgrad, mit dem auf Grund der ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre.
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Sources: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Unfallversicherung
Invaliditätsleistung. Sofern im Versicherungsschein ausgewiesen, gilt:
2.1.1 Voraussetzungen für die Leistung:
2.1.1.1 Die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit der versicherten Person ist unfallbedingt dauerhaft beeinträchtigt (Invalidität). Eine Beeinträchtigung ist dauerhaft, wenn sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und eine Änderung des Zustandes nicht erwartet werden kann. • Die Invalidität ist – innerhalb von fünfzehn 18 Monaten nach dem Unfall eingetreten und – innerhalb von 21 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und von Ihnen bei uns geltend gemacht worden.
2.1.1.2 Kein Anspruch auf Invaliditätsleistung besteht, wenn die versicherte Person unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall stirbt.
2.1.2 Art und Höhe der Leistung:
2.1.2.1 Die Invaliditätsleistung zahlen wir als KapitalbetragKapital- betrag.
2.1.2.2 Grundlage für die Berechnung der Leistung bilden die Versicherungssumme und der Grad der unfallbedingten Invalidität.
2.1.2.2.1 Bei Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehend genannten Körperteile und Sinnesorgane Sin- nesorgane gelten aus- schließlich ausschließlich, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, die folgenden InvaliditätsgradeIn- validitätsgrade: • Arm 70 % • Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 % • Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 60 % • Hand 55 % • Daumen 20 % • Zeigefinger 10 % • anderer Finger 5 % • Bein über der Mitte des Oberschenkels 70 % • Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60 % • Bein bis unterhalb des ▇▇▇▇▇ 50 % • Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45 % • Fuß 40 % • große Zehe 5 % • andere Zehe 2 % • Auge 50 % • Stimme 50 % Gehör auf einem Ohr 30 % • Geruchssinn 10 % • Geschmackssinn 5 %% Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbe- einträchtigung gilt der entsprechende Teil des jeweiligen Prozentsatzes.
2.1.2.2.2 Für andere Körperteile und oder Sinnesorgane bemißt be- misst sich der Invaliditätsgrad danach, inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit Leistungs- fähigkeit insgesamt beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
2.1.2.2.3 Waren betroffene Körperteile oder Sinnesorgane oder deren Funktionen bereits vor dem Unfall dauernd beeinträchtigt, wird der Invaliditätsgrad um die Vorinvalidität gemindert. Diese ist nach Ziffer 2.1.2.2.1 und Ziffer 2.1.2.2.2 zu bemessen.
2.1.2.2.4 Sind mehrere Körperteile oder Sinnesorgane durch den Unfall beeinträchtigt, werden die nach den vorstehenden Bestim- mungen Bestimmungen ermittelten Invaliditätsgrade zusammengerechnet. Mehr als 100 % Prozent werden jedoch nicht berücksichtigt.
2.1.2.3 Stirbt die versicherte Person • – aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall oder • – gleichgültig, aus welcher Ursache, Ursache später als ein Jahr nach dem Unfall,Unfall und war ein Anspruch auf Invaliditätsleistung entstanden, leisten wir nach dem Invaliditätsgrad, mit dem aufgrund der ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre.
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Sources: Allgemeine Unfallversicherungs Bedingungen (Aub 2010)
Invaliditätsleistung. 2.1.1 Voraussetzungen für die Leistung:
2.1.1.1 Die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit der versicherten versi- cherten Person ist unfallbedingt dauerhaft beeinträchtigt (InvaliditätIn- validität). Eine Beeinträchtigung ist dauerhaft, wenn sie voraussichtlich vor- aussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und eine Änderung Än- derung des Zustandes nicht erwartet werden kann. • Die Invalidität ist 21007306 (1.08) C 1.10.266 - innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten und - innerhalb von fünfzehn Monaten nach dem Unfall von einem ei- nem Arzt schriftlich festgestellt und von Ihnen bei uns geltend gel- tend gemacht worden.
2.1.1.2 Kein Anspruch auf Invaliditätsleistung besteht, wenn die versicherte ver- sicherte Person unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall stirbt.
2.1.2 Art und Höhe der Leistung:
2.1.2.1 Die Invaliditätsleistung zahlen wir als Kapitalbetrag.
2.1.2.2 Grundlage für die Berechnung der Leistung bilden die Versicherungssumme Versi- cherungssumme und der Grad der unfallbedingten Invalidität.
2.1.2.2.1 Bei Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehend nachste- hend genannten Körperteile und Sinnesorgane gelten aus- schließlich die folgenden Invaliditätsgrade: • Arm 70 70% • Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 65% • Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 60 60% • Hand 55 55% • Daumen 20 20% • Zeigefinger 10 10% • anderer Finger 5 5% • Bein über der Mitte des Oberschenkels 70 70% • Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60 60% • Bein bis unterhalb des ▇▇▇▇▇ 50 50% • Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45 45% • Fuß 40 40% • große Zehe 5 5% • andere Zehe 2 2% • Auge 50 50% • Gehör auf einem Ohr 30 30% • Geruchssinn 10 10% • Geschmackssinn 5 %5% Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechende Teil des jeweiligen Prozentsatzes.
2.1.2.2.2 Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemißt bemisst sich der Invaliditätsgrad danach, inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigenbe- rücksichtigen.
2.1.2.2.3 Waren betroffene Körperteile oder Sinnesorgane oder deren Funktionen bereits vor dem Unfall dauernd beeinträchtigt, wird der Invaliditätsgrad um die Vorinvalidität gemindert. Diese ist nach Ziffer 2.1.2.2.1 und Ziffer 2.1.2.2.2 zu bemessenbemes- sen.
2.1.2.2.4 Sind mehrere Körperteile oder Sinnesorgane durch den Unfall beeinträchtigt, werden die nach den vorstehenden Bestim- mungen ermittelten Invaliditätsgrade zusammengerechnet. Mehr als 100 100% werden jedoch nicht berücksichtigt.
2.1.2.3 Stirbt die versicherte Person • - aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall oder • - gleichgültig, aus welcher Ursache, später als ein Jahr nach dem Unfall,, und war ein Anspruch auf Invaliditätsleistung entstanden, lei- sten wir nach dem Invaliditätsgrad, mit dem aufgrund der ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre.
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Sources: Gruppen Unfallversicherungsvertrag
Invaliditätsleistung. 2.1.1 Voraussetzungen für die Leistung:
2.1.1.1 Die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit der versicherten versicherte Person ist unfallbedingt dauerhaft durch den Unfall auf Dauer in ihrer körperlichen oder geistigen Leis- tungsfähigkeit beeinträchtigt (Invalidität). Eine Beeinträchtigung Die Invalidität ist dauerhaft, wenn sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird - innerhalb eines Jahres nach dem Unfall einge- treten und eine Änderung des Zustandes nicht erwartet werden kann. • - innerhalb von fünfzehn 15 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und von Ihnen bei uns geltend gemacht worden.
2.1.1.2 Kein Anspruch auf Invaliditätsleistung besteht, wenn die versicherte Person unfallbedingt innerhalb inner- halb eines Jahres nach dem Unfall stirbt.
2.1.2 Art und Höhe der Leistung:
2.1.2.1 Die Invaliditätsleistung zahlen wir als KapitalbetragKapitalbe- trag.
2.1.2.2 Grundlage für die Berechnung der Leistung bilden bil- den die Versicherungssumme und der Grad der unfallbedingten Invalidität.. Arm 70 % Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 % Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 60 % Hand 55 % Daumen 20 % Zeigefinger 10 % anderer Finger 5 % Bein über der Mitte des Oberschenkels 70 % Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60 % Bein bis unterhalb des ▇▇▇▇▇ 50 % Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45 % Fuß 40 %
2.1.2.2.1 Bei Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehend genannten Körperteile und Sinnesorgane Sinnes- organe gelten aus- schließlich ausschließlich die folgenden InvaliditätsgradeInva- liditätsgrade: • Arm 70 % • Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 % • Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 60 % • Hand 55 % • Daumen 20 % • Zeigefinger 10 % • anderer Finger 5 % • Bein über der Mitte des Oberschenkels 70 % • Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60 % • Bein bis unterhalb des ▇▇▇▇▇ 50 % • Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45 % • Fuß 40 % • große Zehe 5 % • andere Zehe 2 % • Auge 50 % • Gehör auf einem Ohr 30 % • Geruchssinn 10 % • Geschmackssinn 5 %% Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbe- einträchtigung gilt der entsprechende Teil des jeweiligen Prozentsatzes.
2.1.2.2.2 Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemißt be- misst sich der Invaliditätsgrad danach, inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit Leistungs- fähigkeit insgesamt beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
2.1.2.2.3 Waren betroffene Körperteile oder Sinnesorgane oder deren Funktionen bereits vor dem Unfall dauernd beeinträchtigt, wird der Invaliditätsgrad um die Vorinvalidität gemindert. Diese ist nach Ziffer 2.1.2.2.1 und Ziffer 2.1.2.2.2 zu bemessen.
2.1.2.2.4 Sind mehrere Körperteile oder Sinnesorgane durch den Unfall beeinträchtigt, werden die nach den vorstehenden Bestim- mungen Bestimmungen ermittelten Invaliditätsgrade In- validitätsgrade zusammengerechnet. Mehr als 100 % werden jedoch nicht berücksichtigt.
2.1.2.3 Führt ein Unfall nach diesen Bestimmungen und der Anwendung von Ziffer 3 zu einer Invalidität der versicherten Person von mindestens 70 Prozent vor Vollendung des 25. Lebensjahres, 80 Prozent vor Vollendung des 50. Lebensjahres, 90 Prozent vor Vollendung des 60. Lebensjahres, erbringen wir die fünffache Invaliditätsleistung. Maßgeblich ist das Alter der versicherten Person bei Eintritt des Unfalles.
2.1.2.4 Die zusätzliche Leistung wird für jede versicherte Person auf höchstens 1.000.000 EUR beschränkt. Bestehen für die versicherte Person bei der Allianz Versicherungs-AG weitere Versiche- rungen mit fünffacher oder vierfacher Invalidi- tätsleistung, so gilt der Höchstbetrag für alle Versicherungen zusammen.
2.1.2.5 Stirbt die versicherte Person • - aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall oder • - gleichgültig, aus welcher Ursache, später als ein Jahr nach dem Unfall,, und war ein Anspruch auf Invaliditätsleistung entstanden, leisten wir nach dem Invaliditäts- grad, mit dem aufgrund der ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre.
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Sources: Unfallversicherung
Invaliditätsleistung. 2.1.1 Voraussetzungen für die Leistung:
2.1.1.1 Die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit der versicherten Person ist unfallbedingt dauerhaft beeinträchtigt (Invalidität). Eine Beeinträchtigung ist dauerhaft, wenn sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und eine Änderung des Zustandes nicht erwartet werden kann. • Die Invalidität ist – innerhalb 15 Monate nach dem Unfall eingetreten und – innerhalb von fünfzehn 21 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und von Ihnen bei uns geltend gemacht worden.
2.1.1.2 Kein Anspruch auf Invaliditätsleistung besteht, wenn die versicherte Person unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall stirbt.
2.1.2 Art und Höhe der Leistung:
2.1.2.1 Die Invaliditätsleistung zahlen wir als Kapitalbetrag.
2.1.2.2 Grundlage für die Berechnung der Leistung bilden die Versicherungssumme und der Grad der unfallbedingten Invalidität.
2.1.2.2.1 Bei Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehend genannten Körperteile und Sinnesorgane gelten aus- schließlich ausschließlich die folgenden Invalidi- tätsgrade:
2.1.2.2.1 Bei Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehend genannten Körperteile und Sinnesorgane gelten ausschließlich die folgenden Invaliditätsgrade: • – Arm 70 % • – Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 % • – Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 60 % • – Hand 55 % • – Daumen 20 % • – Zeigefinger 10 % • – anderer Finger 5 % • – Bein über der Mitte des Oberschenkels 70 % • – Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60 % • – Bein bis unterhalb des ▇▇▇▇▇ 50 % • – Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45 % • – Fuß 40 % • – große Zehe 5 % • – andere Zehe 2 % • – Auge 50 % • – Gehör auf einem Ohr 30 % • – Geruchssinn 10 % • – Geschmackssinn 5 %% Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechende Teil des jeweiligen Prozentsatzes.
2.1.2.2.2 Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemißt bemisst sich der Invaliditätsgrad danach, inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit Leistungs fähigkeit insgesamt beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte Ge- sichtspunkte zu berücksichtigen.
2.1.2.2.3 Waren betroffene Körperteile oder Sinnesorgane oder deren Funktionen bereits be- reits vor dem Unfall dauernd beeinträchtigt, wird der Invaliditätsgrad um die Vorinvalidität gemindert. Diese ist nach Ziffer 2.1.2.2.1 und Ziffer 2.1.2.2.2 zu bemessen.
2.1.2.2.4 Sind mehrere Körperteile oder Sinnesorgane durch den Unfall beeinträchtigtbeeinträch- tigt, werden die nach den vorstehenden Bestim- mungen Bestimmungen ermittelten Invaliditätsgrade Inva liditätsgrade zusammengerechnet. Mehr als 100 100% werden jedoch nicht berücksichtigt.
2.1.2.3 Stirbt die versicherte Person • – aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall oder • – gleichgültig, aus welcher Ursache, später als ein Jahr nach dem Unfall,, und war ein Anspruch auf Invaliditätsleistung entstanden, leisten wir nach dem Invaliditätsgrad, mit dem aufgrund der ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre.
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Sources: Gruppen Unfallversicherung
Invaliditätsleistung. 2.1.1 Voraussetzungen für die Leistung:
2.1.1.1 Die körperliche Sie sind durch den Unfall auf Dauer in Ihrer körperlichen oder geistige geistigen Leistungsfähigkeit der versicherten Person ist unfallbedingt dauerhaft beeinträchtigt (InvaliditätInvalidi- tät). Eine Beeinträchtigung Die Invalidität ist dauerhaft, wenn sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird - innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten und eine Änderung des Zustandes nicht erwartet werden kann. • - innerhalb von fünfzehn Monaten nach dem Unfall von einem ei- nem Arzt schriftlich festgestellt und von Ihnen bei uns geltend gel- tend gemacht worden.
2.1.1.2 Kein Anspruch auf Invaliditätsleistung besteht, wenn die versicherte Person unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall stirbt.
2.1.2 Art und Höhe der Leistung:
2.1.2.1 Die Invaliditätsleistung zahlen wir unabhängig von Ihrem Alter zum Zeitpunkt des Unfalles als Kapitalbetrag.
2.1.2.2 Grundlage für die Berechnung der Leistung bilden die Versicherungssumme und der Grad der unfallbedingten Invalidität.
2.1.2.2.1 Bei Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehend genannten Körperteile und Sinnesorgane gelten aus- schließlich ausschließlich die folgenden Invaliditätsgrade: • Arm 70 im ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇ % • Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇ % • Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 60 70 % • Hand 55 im Handgelenk 70 % • Daumen 20 25 % • Zeigefinger 15 % anderer Finger 10 % • anderer Finger 5 % • Bein über der Mitte des Oberschenkels 80 % oberhalb des ▇▇▇▇▇ 70 % • Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60 % • Bein bis unterhalb des ▇▇▇▇▇ 50 60 % • Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45 55 % • Fuß 40 im Fußgelenk 50 % • große Zehe 10 % andere Zehe 5 % • andere Zehe 2 Auge 60% • Auge 50 sofern jedoch die Sehkraft des anderen Auges vor dem Unfall bereits verloren war 80 % • Gehör auf einem Ohr 30 35 % • sofern jedoch das Gehör des anderen Ohres vor dem Unfall bereits verloren war 50 % Geruchssinn 10 % • Geschmackssinn 5 %10 % Stimme 70 % Bei Teilverlust oder Funktionsbeeinträchtigung gilt der entspre- chende Teil des jeweiligen Prozentsatzes.
2.1.2.2.2 Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemißt bemisst sich der Invaliditätsgrad danach, inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
2.1.2.2.3 Waren betroffene Körperteile oder Sinnesorgane oder deren Funktionen bereits vor dem Unfall dauernd beeinträchtigt, wird der Invaliditätsgrad um die Vorinvalidität gemindert. Diese ist nach Ziffer 2.1.2.2.1 und Ziffer 2.1.2.2.2 zu bemessen.
2.1.2.2.4 Sind mehrere Körperteile oder Sinnesorgane durch den Unfall beeinträchtigt, werden die nach den vorstehenden Bestim- mungen ermittelten Invaliditätsgrade zusammengerechnet. Mehr als 100 % Prozent werden jedoch nicht berücksichtigt.
2.1.2.2.5 Progressive Invaliditätsstaffel 225% Nach Festlegung des Invaliditätsgrades gemäß Ziffer 2.1.2.2.1- 2.1.2.2.4 und Ziffer 3 wird die Versicherungsleistung wie folgt errechnet: Ergibt sich ein Invaliditätsgrad von - bis zu 25 Prozent, erfolgt keine Erhöhung der Versicherungs- leistung; - 25 bis 50 Prozent, wird jeder Prozentpunkt, der 25 übersteigt, verdoppelt; - über 50 Prozent, wird zusätzlich jeder Prozentpunkt, der 50 übersteigt, verdreifacht. Somit ergeben sich durch die Progression ab 25 Prozent Invalidität folgende Invaliditätsgrade: % % 26 27 27 29 28 31 29 33 30 35 31 37 32 39 33 41 34 43 35 45 36 47 37 49 38 51 39 53 40 55 41 57 42 59 43 61 44 63 % % 45 65 46 67 47 69 48 71 49 73 50 75 51 78 52 81 53 84 54 87 55 90 56 93 57 96 58 99 59 102 60 105 61 108 62 111 63 114 % % 64 117 65 120 66 123 67 126 68 129 69 132 70 135 71 138 72 141 73 144 74 147 75 150 76 153 77 156 78 159 79 162 80 165 81 168 82 171 % % 83 174 84 177 85 180 86 183 87 186 88 189 89 192 90 195 91 198 92 201 93 204 94 207 95 210 96 213 97 216 98 219 99 222 100 225
2.1.2.3 Stirbt die versicherte Person • - aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall oder • - gleichgültig, aus welcher Ursache, später als ein Jahr nach dem Unfall,, und war ein Anspruch auf Invaliditätsleistung entstanden, leisten wir nach dem Invaliditätsgrad, mit dem aufgrund der ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre.
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Sources: Taucher Versicherung
Invaliditätsleistung. 2.1.1 9.1.1. Voraussetzungen für die Leistung:
2.1.1.1 : Die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit der versicherten versicherte Person ist unfallbedingt dauerhaft in ihrer körperlichen oder gei- stigen Leistungsfähigkeit aufgrund eines versicherten Unfalles auf Dauer beeinträchtigt (Invalidität). Eine Beeinträchtigung Beein- trächtigung ist dauerhaft, wenn sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und eine Änderung des dieses Zustandes nicht erwartet werden kann. • Die Invalidität ist - innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten und - innerhalb von fünfzehn 18 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich in Textform festgestellt und von Ihnen bei uns beim Versicherer in Textform (z.B. per Brief, Fax, E-mail) geltend gemacht worden.
2.1.1.2 . Kein Anspruch auf Invaliditätsleistung besteht, wenn die versicherte Person unfallbedingt aufgrund eines versicherten Unfalles innerhalb eines Jahres nach dem Unfall stirbt.
2.1.2 9.1.2. Art und Höhe der Leistung:
2.1.2.1 9.1.2.1. Die Invaliditätsleistung zahlen wir wird als KapitalbetragKapitalbetrag ge- zahlt.
2.1.2.2 9.1.2.2. Grundlage für die Berechnung der Leistung bilden die vereinbarte Versicherungssumme und der Grad der unfallbedingten Invalidität.
2.1.2.2.1 9.1.2.3. Bei Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehend nach- stehend genannten Körperteile und Sinnesorgane gelten aus- schließlich ausschließlich die folgenden Invaliditätsgrade: • Arm eines Armes oder einer Hand 70 % • Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 eines Daumens 25 % • Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 60 eines Zeigefingers 15 % • Hand 55 % • Daumen 20 % • Zeigefinger eines anderen Fingers 10 % • anderer Finger 5 % • Bein über der Mitte des Oberschenkels eines Beines oder Fußes 70 % • Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60 einer großen Zehe 10 % • Bein bis unterhalb des ▇▇▇▇▇ 50 % • Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45 % • Fuß 40 % • große einer anderen Zehe 5 % • andere Zehe 2 eines Auges 55 % • Auge 50 % • Gehör des Gehörs auf einem Ohr 30 35 % • Geruchssinn des Geruchs 15 % des Geschmacks 10 % • Geschmackssinn 5 %Bei Teilverlust oder Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechende Teil des jeweiligen Prozentsatzes.
2.1.2.2.2 9.1.2.4. Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemißt bemisst sich der Invaliditätsgrad danach, inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
2.1.2.2.3 9.1.2.5. Waren betroffene Körperteile oder Sinnesorgane oder deren Funktionen bereits vor dem Unfall dauernd beeinträchtigt, wird der Invaliditätsgrad um die Vorinvalidität Vorinva- lidität gemindert. Diese ist nach Ziffer 2.1.2.2.1 9.1.2.3. und Ziffer 2.1.2.2.2 9.1.2.4. zu bemessen.
2.1.2.2.4 9.1.2.6. Sind mehrere Körperteile oder Sinnesorgane durch den Unfall beeinträchtigt, werden die nach den vorstehenden Bestim- mungen vor- stehenden Bestimmungen ermittelten Invaliditätsgrade zusammengerechnet. Mehr als 100 100% werden jedoch nicht berücksichtigt.
2.1.2.3 9.1.2.7. Führt ein Unfall nach diesen Bestimmungen und der Anwendung von Ziffer 10. zu einer Invalidität der ver- sicherten Person von mindestens 70 Prozent vor Vollendung des 25. Lebensjahres, 80 Prozent vor Vollendung des 50. Lebensjahres, 90 Prozent vor Vollendung des 65. Lebensjahres, wird die doppelte Invaliditätsleistung erbracht. Maßgeb- lich ist das Alter der versicherten Person bei Eintritt des Unfalles. Die Mehrleistung wird für jede versicherte Person auf höchstens EUR 200.000,-- beschränkt. Bestehen für die versicherte Person bei der Allianz Global Corporate & Specialty AG weitere Luftfahrt- Unfallversi- cherungen mit doppelter Invaliditätsleistung, so gilt der Höchstbetrag für alle Versicherungen zusammen.
9.1.2.8. Stirbt die versicherte Person • - aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall oder • - gleichgültig, aus welcher Ursache, später als ein Jahr nach dem Unfall,, und war ein Anspruch auf Invaliditätsleistung entstanden, leistet der Versicherer nach dem Invaliditätsgrad, mit dem aufgrund der ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre.
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Invaliditätsleistung. 2.1.1 Voraussetzungen für die Leistung:
2.1.1.1 Die körperliche (1) Führt der Unfall zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistige geistigen Leistungsfähigkeit (Invalidität) der versicherten Person ist unfallbedingt dauerhaft beeinträchtigt (Invalidität). Eine Beeinträchtigung ist dauerhaftPerson, wenn sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und eine Änderung des Zustandes nicht erwartet werden kann. • innerhalb von fünfzehn Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und von Ihnen bei uns geltend gemacht worden.
2.1.1.2 Kein so entsteht Anspruch auf Invaliditätsleistung besteht, wenn die versicherte Person unfallbedingt Kapitalleistung aus der für den Invaliditätsfall versicherten Summe. Die Invalidität muss innerhalb eines Jahres nach dem Unfall stirbteingetreten, sowie spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren drei Monaten ärztlich festgestellt und geltend gemacht sein. Der Versicherer verpflichtet sich nach Anzeige des Versicherungsfalles auf diese Fristen in Textform hinzuweisen.
2.1.2 Art und (2) Die Höhe der Leistung:
2.1.2.1 Die Invaliditätsleistung zahlen wir als Kapitalbetrag.
2.1.2.2 Grundlage für die Berechnung der Leistung bilden die Versicherungssumme und der richtet sich nach dem Grad der unfallbedingten Invalidität.
2.1.2.2.1 Bei a) Als feste Invaliditätsgrade gelten (unter Ausschluss des Nachweises einer höheren oder geringeren Invalidität) bei Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehend genannten Körperteile und Sinnesorgane gelten aus- schließlich die folgenden Invaliditätsgrade: • Arm 70 eines Armes im ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇ % • Arm eines Armes bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 % • Arm eines Armes unterhalb des Ellenbogengelenks 60 % • einer Hand im Handgelenk 55 % • Daumen eines Daumens 20 % • Zeigefinger eines Zeigefingers 10 % • anderer Finger eines anderen Fingers 5 % • Bein eines Beines über der Mitte des Oberschenkels 70 % • Bein eines Beines bis zur Mitte des Oberschenkels 60 % • Bein eines Beines bis unterhalb des ▇▇▇▇▇ 50 % • Bein eines Beines bis zur Mitte des Unterschenkels 45 % • Fuß eines Fußes im Fußgelenk 40 % • große einer großen Zehe 5 % • andere einer anderen Zehe 2 % • Auge eines Auges 50 % • Gehör des Gehörs auf einem Ohr 30 % • Geruchssinn des Geruchs 10 % • Geschmackssinn des Geschmacks 5 %
2.1.2.2.2 Für andere b) Bei Teilverlust oder Funktionsbeeinträchtigung eines dieser Körperteile und oder Sinnesorgane bemißt sich wird der Invaliditätsgrad danachentsprechende Teil des Prozentsatzes nach a) angenommen.
c) Werden durch den Unfall Körperteile oder Sinnesorgane betroffen, deren Verlust oder Funktionsunfähigkeit nicht nach a) oder b) geregelt sind, so ist für diese maßgebend, inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt unter ausschließlicher Berücksichtigung medizinischer Gesichtspunkte beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
2.1.2.2.3 Waren betroffene Körperteile oder Sinnesorgane oder deren Funktionen bereits vor dem Unfall dauernd beeinträchtigt, wird der Invaliditätsgrad um die Vorinvalidität gemindert. Diese ist nach Ziffer 2.1.2.2.1 und Ziffer 2.1.2.2.2 zu bemessen.
2.1.2.2.4 d) Sind mehrere Körperteile oder Sinnesorgane durch den Unfall mehrere körperliche oder geistige Funktionen beeinträchtigt, so werden die Invaliditätsgrade, die sich nach den vorstehenden Bestim- mungen ermittelten Invaliditätsgrade § 2, 1. Ziffer 2 ergeben, zusammengerechnet. Mehr als 100 % werden jedoch nicht berücksichtigtangenommen.
2.1.2.3 (3) Wird durch den Unfall eine körperliche oder geistige Funktion betroffen, die schon vorher dauernd beeinträchtigt war, so wird ein Abzug in Höhe dieser Vorinvalidität vorgenommen. Diese ist nach § 2 1. Ziffer 2 zu bemessen.
(4) Tritt der Tod unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall ein, so besteht kein Anspruch auf Invaliditätsleistung.
(5) Stirbt die versicherte Person • aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall oder • (gleichgültig, aus welcher Ursache, Ursa- che) später als ein Jahr nach dem UnfallUnfall und war ein Anspruch auf Invaliditätsleistung nach § 2 1. Ziffer 2 entstanden, so ist nach dem Invaliditätsgrad zu leisten, mit dem aufgrund der zuletzt erhobenen ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre.
(6) Mehrleistungen bei einem Invaliditätsgrad ab 26 Prozent für die Unfallversicherung mit progressiver Invaliditätsstaffel (350 %).
a) Für jeden Prozentpunkt, der den unfallbedingten Invaliditätsgrad von 25 % übersteigt, zahlt der Versicherer zusätzlich 2 % aus der Versicherungssumme.
b) Für jeden Prozentpunkt, der den unfallbedingten Invaliditätsgrad von 50 % übersteigt, zahlt der Versicherer zusätzlich weitere 2 % aus der Versicherungssumme.
c) Die Mehrleistung wird für jede versicherte Person auf höchstens 150.000,– EUR beschränkt. Laufen für die versicherte Person bei der HanseMerkur weitere Unfallversicherungen, so gilt der Höchstbetrag für alle Versicherungsverträge zusammen. Im Invaliditätsfall wirken sich diese Besonderen Bedingungen im Einzelnen wie folgt aus: Unfallbedingter Invaliditäts- grad % Leistung aus der Versicherungs- summe % Unfallbedingter Invaliditäts- grad % Leistung aus der Versicherungs- summe % Unfallbedingter Invaliditäts- grad % Leistung aus der Versicherungs- summe % Unfallbedingter Invaliditäts- grad % Leistung aus der Versicherungs- summe % 1 1 26 28 51 105 76 230 2 2 27 31 52 110 77 235 3 3 28 34 53 115 78 240 4 4 29 37 54 120 79 245 5 5 30 40 55 125 80 250 6 6 31 43 56 130 81 255 7 7 32 46 57 135 82 260 8 8 33 49 58 140 83 265 9 9 34 52 59 145 84 270 10 10 35 55 60 150 85 275 11 11 36 58 61 155 86 280 12 12 37 61 62 160 87 285 13 13 38 64 63 165 88 290 14 14 39 67 64 170 89 295 15 15 40 70 65 175 90 300 16 16 41 73 66 180 91 305 17 17 42 76 67 185 92 310 18 18 43 79 68 190 93 315 19 19 44 82 69 195 94 320 20 20 45 85 70 200 95 325 21 21 46 88 71 205 96 330 22 22 47 91 72 210 97 335 23 23 48 94 73 215 98 340 24 24 49 97 74 220 99 345 25 25 50 100 75 225 100 350
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Sources: Krankenversicherungen
Invaliditätsleistung. 2.1.1 Voraussetzungen für die Leistung:
2.1.1.1 Die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit der versicherten Person ist unfallbedingt dauerhaft beeinträchtigt (Invalidität). Eine Beeinträchtigung ist dauerhaft, wenn sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und eine Änderung des Zustandes nicht erwartet werden kann. • Die Invalidität ist - innerhalb von fünfzehn Monaten zwei Jahren nach dem Unfall eingetreten und - innerhalb von drei Jahren nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich in Textform, festgestellt und in Textform von Ihnen bei uns geltend gel- tend gemacht worden.
2.1.1.2 Wir zahlen Ihnen bereits im 1. Jahr nach dem Unfallereignis während des laufenden Heilverfahrens einen Vorschuss auf die Invaliditätsleistung in Höhe von bis zu 10 % der vereinbarten Versicherungssumme, maximal jedoch 20.000 EUR, wenn durch die von uns vorgenommene Soforteinschätzung festgestellt wird, dass der Unfall voraussichtlich zu einer dauernden Beeinträchti- gung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit (Invalidi- tät) führt. Stirbt die versicherte Person unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall, fordern wir den Vorschuss von den Erben der versicherten Person zurück.
2.1.1.3 Kein Anspruch auf Invaliditätsleistung besteht, wenn die versicherte versi- cherte Person unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall stirbt.
2.1.2 Art und Höhe der Leistung:
2.1.2.1 Die Invaliditätsleistung zahlen wir als Kapitalbetrag.
2.1.2.2 Grundlage für die Berechnung der Leistung bilden die Versicherungssumme Versiche- rungssumme und der Grad der unfallbedingten InvaliditätInvalidität (siehe jedoch Ziffer 6.2 dieses Bedingungswerkes).
2.1.2.2.1 Bei Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehend genannten genann- ten Körperteile und Sinnesorgane gelten aus- schließlich ausschließlich die folgenden fol- genden Invaliditätsgrade: • Arm 70 85 % • Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 80 % • Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 60 75 % • Hand 70 % Daumen 30 % Zeigefinger 20 % anderer Finger 10 % Mehrere Finger einer Hand max. 55 % • Daumen 20 % • Zeigefinger 10 % • anderer Finger 5 % • Bein über der Mitte des Oberschenkels 70 85 % • Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60 75 % • Bein bis unterhalb des ▇▇▇▇▇ 50 70 % • Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45 60 % • Fuß 40 55 % • große Zehe 5 15 % • andere Zehe 2 7 % • Auge 50 Sehkraft eines Auges 60 % • Gehör auf einem Ohr 30 45 % • Geruchssinn 20 % Geschmackssinn 20 % Stimme 100 % Verlust der Sehkraft, wenn bereits ein Auge erblindet war 100 % Verlust des Gehörs, wenn bereits Gehörlosigkeit auf einem Ohr vorhanden war 75 % eine Niere 25 % beide Nieren 50 % Milz 10 % • Geschmackssinn 5 %Gallenblase 10 % Magen 15 % Zwölffinger-, Dünn-, Dick- oder Enddarm jeweils 20 % Lungenflügel 45 % Bei Teilverlust oder Funktionsbeeinträchtigung gilt der entspre- chende Teil des jeweiligen Prozentsatzes.
2.1.2.2.2 Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemißt bemisst sich der Invaliditätsgrad Inva- liditätsgrad danach, inwieweit die normale körperliche oder geistige gei- stige Leistungsfähigkeit insgesamt beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
2.1.2.2.3 Waren betroffene Körperteile oder Sinnesorgane oder deren Funktionen bereits vor dem Unfall dauernd beeinträchtigt, wird der Invaliditätsgrad um die Vorinvalidität gemindert. Diese ist nach Ziffer 2.1.2.2.1 und Ziffer 2.1.2.2.2 dieses Bedingungswerkes zu bemessen.
2.1.2.2.4 Sind mehrere Körperteile oder Sinnesorgane durch den Unfall beeinträchtigtbe- einträchtigt, werden die nach den vorstehenden Bestim- mungen Bestimmungen ermittelten Invaliditätsgrade zusammengerechnet. Mehr als 100 % werden jedoch nicht berücksichtigt.
2.1.2.3 Stirbt die versicherte Person • - aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall oder • - gleichgültig, aus welcher Ursache, später als ein Jahr nach dem Unfall,Unfall und war ein Anspruch auf Invaliditätsleistung entstanden, leisten wir nach dem Invaliditätsgrad, mit dem aufgrund der ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre.
2.1.2.4 Mehrleistungen bei einem Invaliditätsgrad ab 90 % Wenn Sie mit uns eine Unfallversicherung mit Mehrleistungen bei Invalidität vereinbart haben, gilt Folgendes:
2.1.2.4.1 Der Invaliditätsgrad wird nach Ziffer 2.1 und Ziffer 3 dieses Bedin- gungswerkes ermittelt. Ziffer 2.1 dieses Bedingungswerkes wird wie folgt ergänzt:
2.1.2.4.2 Wir zahlen die doppelte Invaliditätsleistung, wenn der Unfall zu einem Invaliditätsgrad von mindestens 90 % führt.
2.1.2.4.3 Die Mehrleistung wird für jede versicherte Person auf 150.000 EUR beschränkt.
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Sources: Unfallversicherung
Invaliditätsleistung. 2.1.1 Voraussetzungen für die Leistung:
2.1.1.1 Die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit der versicherten Person ist unfallbedingt dauerhaft beeinträchtigt beein- trächtigt (Invalidität). Eine Beeinträchtigung ist dauerhaftdauer- haft, wenn sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und eine Änderung des Zustandes nicht erwartet werden kann. • Die Invalidität ist – innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten und – innerhalb von fünfzehn Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und von Ihnen bei uns geltend gemacht worden.
2.1.1.2 Kein Anspruch auf Invaliditätsleistung besteht, wenn die versicherte Person unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall stirbt.
2.1.2 Art und Höhe der Leistung:
2.1.2.1 Die Invaliditätsleistung zahlen wir als Kapitalbetrag.
2.1.2.2 Grundlage für die Berechnung der Leistung bilden die Versicherungssumme und der Grad der unfallbedingten unfallbeding- ten Invalidität.
2.1.2.2.1 Bei Verlust oder völliger vollständiger Funktionsunfähigkeit der nachstehend genannten Körperteile und Sinnesorgane gelten aus- schließlich ausschließlich, soweit nicht etwas Anderes ver- einbart ist , die folgenden Invaliditätsgrade: • Invaliditätsgrade (Gliedertaxe): Arm 70 % • Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 % • Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 60 % • Hand 55 % • Daumen 20 % • Zeigefinger 10 % • anderer Finger 5 % • Bein über der Mitte des Oberschenkels 70 % • Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60 % • Bein bis unterhalb des ▇▇▇▇▇ 50 % • Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45 % • Fuß 40 % • große Zehe 5 % • andere Zehe 2 % • Auge 50 % • Gehör auf einem Ohr 30 % • Geruchssinn 10 % • Geschmackssinn 5 %Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchti- gung gilt der entsprechende Teil des jeweiligen Pro- zentsatzes.
2.1.2.2.2 Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemißt bemisst sich der Invaliditätsgrad danach, inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich medizinische medizini- sche Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
2.1.2.2.3 Waren betroffene Körperteile oder Sinnesorgane oder deren Funktionen bereits vor dem Unfall dauernd beeinträchtigtbe- einträchtigt, wird der Invaliditätsgrad um die Vorinvalidität Vorinva- lidität gemindert. Diese ist nach Ziffer 2.1.2.2.1 und Ziffer 2.1.2.2.2 zu bemessen.
2.1.2.2.4 Sind mehrere Körperteile oder Sinnesorgane durch den Unfall beeinträchtigt, werden die nach den vorstehenden Bestim- mungen vorste- henden Bestimmungen ermittelten Invaliditätsgrade zusammengerechnet. Mehr als 100 % werden jedoch nicht berücksichtigt.
2.1.2.3 Stirbt die versicherte Person • – aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall oder • – gleichgültig, aus welcher Ursache, später als ein Jahr nach dem Unfall,Unfall und war ein Anspruch auf Invaliditätsleistung entstanden, leisten wir nach dem Invaliditätsgrad, mit dem aufgrund der ärzt- lichen Befunde zu rechnen gewesen wäre.
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Invaliditätsleistung. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt:
2.1.1 Voraussetzungen für die Leistung:
2.1.1.1 Die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit der versicherten Person ist unfallbedingt dauerhaft beeinträchtigt (Invalidität). Eine Beeinträchtigung ist dauerhaft, wenn sie voraussichtlich länger als drei 3 Jahre bestehen wird und eine Änderung des Zustandes nicht erwartet werden kann. • Die Invalidität ist – innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten und – innerhalb von fünfzehn 15 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und von Ihnen bei uns geltend gemacht worden.
2.1.1.2 Kein Anspruch auf Invaliditätsleistung besteht, wenn die versicherte Person unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall stirbt.
2.1.2 Art und Höhe der Leistung:
2.1.2.1 Die Invaliditätsleistung zahlen wir als Kapitalbetrag.,
2.1.2.2 Grundlage für die Berechnung der Leistung bilden die Versicherungssumme und der Grad der unfallbedingten Invalidität.
2.1.2.2.1 Bei Verlust oder völliger vollständiger Funktionsunfähigkeit der nachstehend genannten Körperteile und Sinnesorgane gelten aus- schließlich ausschließlich, soweit nicht etwas Anderes vereinbart ist, die folgenden Invaliditätsgrade: • Invaliditätsgrade (Gliedertaxe): Arm 70 % • Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 % • Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 60 % • Hand 55 % • Daumen 20 % • Zeigefinger 10 % • anderer Finger 5 % • Bein über der Mitte des Oberschenkels 70 % • Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60 % • Bein bis unterhalb des ▇▇▇▇▇ 50 % • Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45 % • Fuß 40 % • große Zehe 5 % • andere Zehe 2 % • Auge 50 % • Gehör auf einem Ohr 30 % • Geruchssinn 10 % • Geschmackssinn 5 %
2.1.2.2.2 Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemißt sich der Invaliditätsgrad danach, inwieweit die normale körperliche % Bei Teilverlust oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigenteilweiser Sie ist von Ihnen spätestens 9 Monate nach Eintritt des Unfalles unter Vorlage eines ärztlichen Attestes bei uns geltend gemacht worden.
2.1.2.2.3 Waren betroffene Körperteile oder Sinnesorgane oder deren Funktionen bereits vor dem Unfall dauernd beeinträchtigt, wird der Invaliditätsgrad um die Vorinvalidität gemindert. Diese ist nach Ziffer 2.1.2.2.1 und Ziffer 2.1.2.2.2 zu bemessen.
2.1.2.2.4 Sind mehrere Körperteile oder Sinnesorgane durch den Unfall beeinträchtigt, werden die nach den vorstehenden Bestim- mungen ermittelten Invaliditätsgrade zusammengerechnet. Mehr als 100 % werden jedoch nicht berücksichtigt.
2.1.2.3 Stirbt die versicherte Person • aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall oder • gleichgültig, aus welcher Ursache, später als ein Jahr nach dem Unfall,
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Sources: Unfallversicherung
Invaliditätsleistung. 2.1.1 Voraussetzungen für die Leistung:
2.1.1.1 Die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit der versicherten Person Per- son ist unfallbedingt dauerhaft beeinträchtigt beein- trächtigt (Invalidität). Eine Beeinträchtigung Beeinträchti- gung ist dauerhaft, wenn sie voraussichtlich voraus- sichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und eine Änderung des Zustandes nicht erwartet werden kann. • Die Invalidität ist - innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten und - innerhalb von fünfzehn Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich in Textform festgestellt und von Ihnen bei uns geltend gemacht worden.
2.1.1.2 Kein Anspruch auf Invaliditätsleistung Invaliditäts- leistung besteht, wenn die versicherte Person unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall stirbt.
2.1.2 Art und Höhe der Leistung:
2.1.2.1 Die Invaliditätsleistung zahlen wir als Kapitalbetrag.
2.1.2.2 Grundlage für die Berechnung der Leistung bilden die Versicherungssumme Versicherungs- summe und der Grad der unfallbedingten unfallbeding- ten Invalidität.
2.1.2.2.1 Bei Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit Funk- tionsunfähigkeit der nachstehend genannten ge- nannten Körperteile und Sinnesorgane gelten aus- schließlich ausschließlich die folgenden InvaliditätsgradeIn- validitätsgrade: • Arm 70 % • Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks Ellenbo- gengelenks 65 % • Arm unterhalb des Ellenbogengelenks Ellenbo- gengelenks 60 % • Hand 55 % • Daumen 20 % • Zeigefinger 10 % • anderer Finger 5 % • Bein über der Mitte des Oberschenkels 70 ▇▇▇▇- ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇ % • Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60 ▇▇▇▇- ▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇ % • Bein bis unterhalb des ▇▇▇▇▇ 50 % • Bein bis zur Mitte des Unterschenkels Unter- schenkels 45 % • Fuß 40 % • große Zehe 5 % • andere Zehe 2 % • Auge 50 % • Gehör auf einem Ohr 30 % • Geruchssinn 10 % • Geschmackssinn 5 %% Bei Teilverlust oder teilweiser Funkti- onsbeeinträchtigung gilt der entspre- chende Teil des jeweiligen Prozentsat- zes.
2.1.2.2.2 Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemißt bemisst sich der Invaliditätsgrad Invalidi- tätsgrad danach, inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit Leistungsfä- higkeit insgesamt beeinträchtigt ist. Dabei Da- bei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
2.1.2.2.3 Waren betroffene Körperteile oder Sinnesorgane oder deren Funktionen Funktio- nen bereits vor dem Unfall dauernd beeinträchtigtbe- einträchtigt, wird der Invaliditätsgrad um die Vorinvalidität gemindert. Diese ist nach Ziffer 2.1.2.2.1 und Ziffer 2.1.2.2.2 zu bemessen.
2.1.2.2.4 Sind mehrere Körperteile oder Sinnesorgane durch den Unfall beeinträchtigtbeein- trächtigt, werden die nach den vorstehenden Bestim- mungen vorste- henden Bestimmungen ermittelten Invaliditätsgrade Inva- liditätsgrade zusammengerechnet. Mehr als 100 % werden jedoch nicht berücksichtigtberück- sichtigt.
2.1.2.3 Stirbt die versicherte Person • - aus unfallfremder Ursache innerhalb inner- halb eines Jahres nach dem Unfall oder • - gleichgültig, aus welcher Ursache, später als ein Jahr nach dem Unfall,Un- fall, und war ein Anspruch auf Invaliditäts- leistung entstanden, leisten wir nach dem Invaliditätsgrad, mit dem auf Grund der ärztlichen Befunde zu rechnen ge- wesen wäre.
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Invaliditätsleistung. 2.1.1 Voraussetzungen für die Leistung:
2.1.1.1 Die körperliche (1) Führt der Unfall zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistige geistigen Leistungsfähigkeit (Invalidität) der versicherten Person ist unfallbedingt dauerhaft beeinträchtigt (Invalidität). Eine Beeinträchtigung ist dauerhaftPerson, wenn sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und eine Änderung des Zustandes nicht erwartet werden kann. • innerhalb von fünfzehn Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und von Ihnen bei uns geltend gemacht worden.
2.1.1.2 Kein so entsteht Anspruch auf Invaliditätsleistung besteht, wenn die versicherte Person unfallbedingt Kapi- talleistung aus der für den Invaliditätsfall versicherten Summe. Die Invalidität muss innerhalb eines Jahres nach dem Unfall stirbteingetreten, sowie spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren drei Monaten ärztlich festgestellt und geltend gemacht sein. Der Versi- cherer verpflichtet sich nach Anzeige des Versicherungsfalles auf diese Fristen in Textform hinzuweisen.
2.1.2 Art und (2) Die Höhe der Leistung:
2.1.2.1 Die Invaliditätsleistung zahlen wir als Kapitalbetrag.
2.1.2.2 Grundlage für die Berechnung der Leistung bilden die Versicherungssumme und der richtet sich nach dem Grad der unfallbedingten Invalidität.
2.1.2.2.1 Bei a) Als feste Invaliditätsgrade gelten (unter Ausschluss des Nachweises einer höheren oder geringeren Invalidität) bei Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehend genannten Körperteile und Sinnesorgane gelten aus- schließlich die folgenden Invaliditätsgrade: • Arm 70 eines Armes im ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇ % • Arm eines Armes bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 % • Arm eines Armes unterhalb des Ellenbogengelenks 60 % • einer Hand im Handgelenk 55 % • Daumen eines Daumens 20 % • Zeigefinger eines Zeigefingers 10 % • anderer Finger eines anderen Fingers 5 % • Bein eines Beines über der Mitte des Oberschenkels 70 % • Bein eines Beines bis zur Mitte des Oberschenkels 60 % • Bein eines Beines bis unterhalb des ▇▇▇▇▇ 50 % • Bein eines Beines bis zur Mitte des Unterschenkels 45 % • Fuß eines Fußes im Fußgelenk 40 % • große einer großen Zehe 5 % • andere einer anderen Zehe 2 % • Auge eines Auges 50 % • Gehör des Gehörs auf einem Ohr 30 % • Geruchssinn des Geruchs 10 % • Geschmackssinn des Geschmacks 5 %
2.1.2.2.2 Für andere b) Bei Teilverlust oder Funktionsbeeinträchtigung eines dieser Körperteile und oder Sinnes- organe wird der entsprechende Teil des Prozentsatzes nach a) angenommen.
c) Werden durch den Unfall Körperteile oder Sinnesorgane bemißt sich der Invaliditätsgrad danachbetroffen, deren Verlust oder Funktionsunfähigkeit nicht nach a) oder b) geregelt sind, so ist für diese maßgebend, inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt unter ausschließ- licher Berücksichtigung medizinischer Gesichtspunkte beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
2.1.2.2.3 Waren betroffene Körperteile d) Sind durch den Unfall mehrere körperliche oder Sinnesorgane oder deren geistige Funktionen bereits vor dem Unfall dauernd beeinträchtigt, so werden die Invaliditätsgrade, die sich nach § 2, ▇. ▇▇▇▇▇▇ 2 ergeben, zusammenge- rechnet. Mehr als 100 Prozent werden jedoch nicht angenommen.
(3) Wird durch den Unfall eine körperliche oder geistige Funktion betroffen, die schon vorher dauernd beeinträchtigt war, so wird der Invaliditätsgrad um die ein Abzug in Höhe dieser Vorinvalidität gemindertvorgenom- men. Diese ist nach Ziffer 2.1.2.2.1 und Ziffer 2.1.2.2.2 § 2 ▇. ▇▇▇▇▇▇ 2 zu bemessen.
2.1.2.2.4 Sind mehrere Körperteile oder Sinnesorgane durch den (4) Tritt der Tod unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall beeinträchtigtein, werden die nach den vorstehenden Bestim- mungen ermittelten Invaliditätsgrade zusammengerechnet. Mehr als 100 % werden jedoch nicht berücksichtigtso besteht kein Anspruch auf Invaliditätsleistung.
2.1.2.3 (5) Stirbt die versicherte Person • aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall oder • (gleichgültig, aus welcher Ursache, ) später als ein Jahr nach dem UnfallUnfall und war ein Anspruch auf Invaliditätsleistung nach § 2 ▇. ▇▇▇▇▇▇ 2 entstanden, so ist nach dem Invaliditätsgrad zu leisten, mit dem aufgrund der zuletzt erhobenen ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre.
(6) Mehrleistungen bei einem Invaliditätsgrad ab 26 Prozent für die Unfallversicherung mit progressiver Invaliditätsstaffel (350%).
a) Für jeden Prozentpunkt, der den unfallbedingten Invaliditätsgrad von 25% übersteigt, zahlt der Versicherer zusätzlich 2% aus der Versicherungssumme.
b) Für jeden Prozentpunkt, der den unfallbedingten Invaliditätsgrad von 50% über- steigt, zahlt der Versicherer zusätzlich weitere 2% aus der Versicherungssumme.
c) Die Mehrleistung wird für jede versicherte Person auf höchstens 150.000,– € beschränkt. Laufen für die versicherte Person bei der HanseMerkur weitere Unfallver- sicherungen, so gilt der Höchstbetrag für alle Versicherungsverträge zusammen. Im Invaliditätsfall wirken sich diese Besonderen Bedingungen im Einzelnen wie folgt aus: Unfallbedingter Invaliditätsgrad % Leistung aus der Versicherungssumme % Unfallbedingter Invaliditätsgrad % Leistung aus der Versicherungssumme % Unfallbedingter Invaliditätsgrad % Leistung aus der Versicherungssumme % Unfallbedingter Invaliditätsgrad % Leistung aus der Versicherungssumme % 1 1 26 28 51 105 76 230 2 2 27 31 52 110 77 235 3 3 28 34 53 115 78 240 4 4 29 37 54 120 79 245 5 5 30 40 55 125 80 250 6 6 31 43 56 130 81 255 7 7 32 46 57 135 82 260 8 8 33 49 58 140 83 265 9 9 34 52 59 145 84 270 10 10 35 55 60 150 85 275 11 11 36 58 61 155 86 280 12 12 37 61 62 160 87 285 13 13 38 64 63 165 88 290 14 14 39 67 64 170 89 295 15 15 40 70 65 175 90 300 16 16 41 73 66 180 91 305 17 17 42 76 67 185 92 310 18 18 43 79 68 190 93 315 19 19 44 82 69 195 94 320 20 20 45 85 70 200 95 325 21 21 46 88 71 205 96 330 22 22 47 91 72 210 97 335 23 23 48 94 73 215 98 340 24 24 49 97 74 220 99 345 25 25 50 100 75 225 100 350
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Sources: Versicherungsbedingungen Für Reise Sachversicherungen