Infraschall Musterklauseln

Infraschall. Gemäß KLUG (Infraschall von Windenergieanlagen: Realität oder Mythos?, in DEWI Magazin Nr. 20, 02/2002, S. 6) können zu möglichen Beeinträchtigungen des Menschen durch Infraschall, der von Windenergieanlagen emittiert wird, zusammenfassend folgende Aussagen getroffen werden: Unbestritten ist, dass Windenergieanlagen, ebenso wie eine Vielzahl anderer Schallquellen, Infraschall abstrahlen. Neuere Messungen an einer Megawatt-Anlage (ITAP-INSTITUT FÜR TECHNISCHE UND ANGEWANDTE PHYSIK GMBH 2000: Messung der Infraschall- Abstrahlung einer WEA des Typs Vestas – 1,65 MW (Messbericht), Oldenburg, 26.06.2000) haben jetzt, wie schon auf Grund von Messungen an einer 500 kW-Anlage (BETKE, SCHULTZ-VON-GLAHN, GOOS: Messung der Infraschallabstrahlung von Windenergieanlagen; Tagungsband der Deutschen Windenergiekonferenz 1996 DEWEK 96, S. 207-210) vermutet, bestätigt, dass die von Windenergieanlagen abgestrahlten Schallpegel im Infraschallbereich weit unter der Wahrnehmbarkeitsschwelle liegen und damit keine Gefahren von diesen Anlagen ausgehen. Unter Infraschall wird Schall im Frequenzbereich unterhalb von 20 Hz bezeichnet und dieser ist, entgegen früheren Annahmen, durchaus mit dem Ohr wahrnehmbar. Auch für Infraschall gelten die physikalischen Gesetze der Akustik und diese besagen, dass auch Infraschallpegel, wenn auch weniger stark als höherfrequenter Schall, mit der Entfernung zur Schallquelle abnehmen. Neben den natürlichen Infraschallquellen wie Windströmungen, Erdbeben, Wasserfällen oder Meeresbrandung gibt es eine Vielzahl technischer Infraschallquellen, wie z.B. Heizungs- und Klimaanlagen, Gasturbinen, Kompressoren, Bauwerke (Hochhäuser, Tunnel, Brücken) und Verkehrsmittel. Bei der vom Betreiber Projekt GmbH beauftragten, auf dem Testfeld des DEWI vom ITAP durchgeführten Infraschallmessung an einer 1,65 MW-Anlage des Typs Vestas V66 ergab sich z. B. bei einem Terzpegel von 10 Hz ein Schalldruckpegel in Höhe von 58 dB in einer Entfernung von 100 m zur Anlage. Die Wahrnehmbarkeitsschwelle liegt bei dieser Terz nach DIN 45680 etwa bei 95 dB. Der Infraschallpegel liegt also schon im Nahbereich der Anlage um mehr als 30 dB unterhalb der Wahrnehmbarkeitsschwelle. Langjährige UNTERSUCHUNGEN (ISING, MAKRERT, SCHENODA, SCHWARZE: Infraschallwirkungen auf den Menschen, Düsseldorf, VDI-Verlag 1982) haben gezeigt, dass unhörbarer Infraschall als völlig harmlos einzustufen ist. Es lassen sich also folgende Schlussfolgerungen ziehen: Die Infraschallpegel in der Umgebung von Win...
Infraschall. In der Umweltverträglichkeitserklärung führt der Antragsteller auf Seite 30 zur Prob- lematik des Infraschalles aus wie folgt: „Der von den Windkraftanlagen emittierte Infraschall liegt weit unterhalb der Wahr- nehmungsschwelle des Menschen und kann lediglich im Nahbereich von Windkraft- anlagen nachgewiesen werden. Infraschall führt daher zu keinen Belästigungen.“ Diesem Standpunkt kann jedoch nicht beigepflichtet werden. Richtig ist vielmehr, dass die Auswirkungen von Infraschall auf den Menschen kaum erforscht sind - wie die „Machbarkeitsstudie zu Wirkungen von Infraschall“ aus dem Jahr 2014 die im Auftrag des deutschen Umweltbundesamtes erstellt wurde belegt. Diese Studie kommt jedoch zum Ergebnis, dass erheblicher Forschungsbedarf besteht und dass Infraschall negative Auswirkungen auf den Menschen haben kann (Seite 57 folgend) und daher näher untersucht werden sollte. Es ist daher dem Antragsteller die Ergänzung der Umweltverträglichkeitserklärung aufzutragen. Es wäre sinnwidrig die Windkraftanlagen im Nahebereich von Wohngebieten ohne diese grundlegenden Kenntnisse zu bewilligen (und es erinnert doch irgendwie an das Atomkraftwerk in Zwentendorf – damals: zuerst bauen dann Volk befragen – heute: zuerst bauen dann Studie zur Problematik Infraschall).