Informationsgesellschaft. ARTIKEL 389 Die Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit beim Aufbau der Informationsgesellschaft, damit Bürger und Unternehmen von breit verfügbarer Informations- und Kommunikationstechno- logie (IKT) und von höherwertigen Diensten zu erschwinglichen Preisen profitieren können. Durch diese Zusammenarbeit wird auch der Zugang zu den Märkten für elektronische Kommunikations- dienste erleichtert, so dass Wettbewerb und Investitionen in diesem Sektor gefördert werden. ARTIKEL 390 Ziele der Zusammenarbeit sind die Umsetzung der nationalen Strategien für die Informationsgesell- schaft, die Entwicklung eines umfassenden Regelungsrahmens für die elektronische Kommuni- kation und die stärkere Beteiligung der Ukraine an IKT-Forschungsarbeiten der EU. ARTIKEL 391 Die Zusammenarbeit umfasst folgende Themen: a) Förderung des Breitbandanschlusses, der Verbesserung der Netzsicherheit und der breiteren Nutzung der IKT durch Bürger, Unternehmen und Behörden durch Entwicklung lokaler Inhalte für das Internet und Einführung von Online-Diensten, insbesondere von elektroni- schem Geschäftsverkehr, elektronischen Behördendiensten, elektronischen Gesundheits- diensten und computergestütztem Lernen; b) Koordinierung der Politik für die elektronische Kommunikation im Hinblick auf die optimale Nutzung des Funkfrequenzspektrums und die Interoperabilität der Netze in der Ukraine und der EU; c) Stärkung der Unabhängigkeit und Ausbau der Verwaltungskapazitäten der nationalen Regulierungsbehörde im Bereich der Kommunikation, um sicherzustellen, dass sie geeignete Regulierungsmaßnahmen treffen und ihre Entscheidungen und alle geltenden Regelungen durchsetzen kann, und um fairen Wettbewerb auf den Märkten zu gewährleisten; die nationale Regulierungsbehörde im Bereich der Kommunikation sollte bei der Beaufsichtigung dieser Märkte mit der Wettbewerbsbehörde zusammenarbeiten; d) Förderung gemeinsamer Forschungsprojekte im Bereich der Informations- und Kommuni- kationstechnologie im nächsten EU Rahmenprogramm für Forschung und Innovation "Horizont 2020". ARTIKEL 392 Die Vertragsparteien tauschen Informationen, bewährte Methoden und Erfahrungen aus, führen gemeinsame Maßnahmen zur Entwicklung eines umfassenden Regelungsrahmens durch und gewährleisten das effiziente Funktionieren der Märkte für elektronische Kommunikation und den unverfälschten Wettbewerb auf diesen Märkten. ARTIKEL 393 Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit zwischen der nationalen Regulierungsbehörde der Ukraine im Bereich der Kommunikation und den nationalen Regulierungsbehörden in der EU. (1) Die Vertragsparteien fördern die schrittweise Annäherung an die Rechtsvorschriften und den Regelungsrahmen der EU im Bereich der Informationsgesellschaft und der elektronischen Kommunikation. (2) Die einschlägigen Bestimmungen sowie der EU-Besitzstand im Bereich der Informations- gesellschaft und der elektronischen Kommunikation sind Gegenstand von Anlage XVII-3 (Vorschriften für Telekommunikationsdienste) zu Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 6 (Niederlassung, Dienstleistungshandel und elektronischer Geschäftsverkehr). ARTIKEL 395 Über die unter Titel V (Wirtschaftliche und sektorale Zusammenarbeit) Kapitel 14 fallenden Fragen findet ein regelmäßiger Dialog statt.
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Sources: Energy Cooperation Agreement, Energy Cooperation Agreement
Informationsgesellschaft. ARTIKEL 389 Artikel 98 Die Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit beim Aufbau der Informationsgesellschaft, damit Bürger und Unternehmen von breit verfügbarer Informations- und Kommunikationstechno- logie Kommunikationstechnologie (IKT) und von höherwertigen Diensten Diens- ten zu erschwinglichen Preisen profitieren können. Durch diese Diese Zusammenarbeit wird auch der Zugang sollte auf die Erleichterung des Zugangs zu den Märkten für elektronische Kommunikations- dienste erleichtertKommunikation abzielen, so dass Wettbewerb und Investitionen in diesem Sektor gefördert werdenfördern und die Entwicklung der Online-Erbringung öffentlicher Dienste unterstützen.
ARTIKEL 390 Ziele der Artikel 99 Die Zusammenarbeit sind die kann folgende Themen umfassen:
a) Austausch von Informationen und bewährten Verfahren zur Umsetzung der nationalen Strategien für die Informationsgesell- schaftInforma- tionsgesellschaft, einschließlich Initiativen, die auf die Förderung des Breitbandzugangs, die Verbesserung der Netzsi- cherheit und die Entwicklung der Online-Erbringung öffentlicher Dienste abzielen,
b) Austausch von Informationen, bewährten Verfahren und Erfahrungen zur Förderung der Entwicklung eines umfassenden umfassen- den Regelungsrahmens für die elektronische Kommuni- kation Kommunikation und die stärkere Beteiligung insbesondere zur Stärkung der Ukraine an IKT-Forschungsarbeiten Verwaltungskapazi- täten der EU.
ARTIKEL 391 Die Zusammenarbeit umfasst folgende Themen:
a) Förderung des Breitbandanschlussesnationalen Verwaltung im Bereich Informations- und Kommunikationstechnologien sowie der Kapazitäten der unabhängigen Regulierungsbehörde, der Verbesserung der Netzsicherheit und der breiteren um eine bessere Nutzung der IKT durch Bürger, Unternehmen und Behörden durch Entwicklung lokaler Inhalte für das Internet und Einführung von Online-Diensten, insbesondere von elektroni- schem Geschäftsverkehr, elektronischen Behördendiensten, elektronischen Gesundheits- diensten und computergestütztem Lernen;
b) Koordinierung der Politik für die elektronische Kommunikation im Hinblick auf die optimale Nutzung des Funkfrequenzspektrums Frequenzressourcen und die Interoperabilität der Netze in der Ukraine Republik Moldau und der EU;EU zu fördern,
c) Stärkung der Unabhängigkeit Erleichterung und Ausbau der Verwaltungskapazitäten der nationalen Regulierungsbehörde im Bereich der KommunikationFörderung des Einsatzes von IKT-Instrumenten mit Blick auf Verbesserungen in den Bereichen Governance, um sicherzustellenE-Learning und Forschung, dass sie geeignete Regulierungsmaßnahmen treffen öffentliche Gesundheitsversorgung, Digitalisierung des Kulturerbes, Entwick- lung von digitalen Inhalten und ihre Entscheidungen und alle geltenden Regelungen durchsetzen kann, und um fairen Wettbewerb auf den Märkten zu gewährleisten; die nationale Regulierungsbehörde im Bereich der Kommunikation sollte bei der Beaufsichtigung dieser Märkte mit der Wettbewerbsbehörde zusammenarbeiten;elektronischer Geschäftsverkehr und
d) Förderung gemeinsamer Forschungsprojekte Erhöhung der Sicherheit personenbezogener Daten und des Schutzes der Privatsphäre im Bereich der Informations- und Kommuni- kationstechnologie im nächsten EU Rahmenprogramm für Forschung und Innovation "Horizont 2020".
ARTIKEL 392 Die Vertragsparteien tauschen Informationen, bewährte Methoden und Erfahrungen aus, führen gemeinsame Maßnahmen zur Entwicklung eines umfassenden Regelungsrahmens durch und gewährleisten das effiziente Funktionieren der Märkte für elektronische Kommunikation und den unverfälschten Wettbewerb auf diesen Märkten.
ARTIKEL 393 Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit zwischen der nationalen Regulierungsbehörde der Ukraine im Bereich der Kommunikation und den nationalen Regulierungsbehörden in der EU.
(1) Die Vertragsparteien fördern die schrittweise Annäherung an die Rechtsvorschriften und den Regelungsrahmen der EU im Bereich der Informationsgesellschaft und Sektor der elektronischen Kommunikation.
(2) Artikel 100 Die einschlägigen Bestimmungen sowie der EU-Besitzstand Vertragsparteien fördern im Bereich der Informations- gesellschaft und der elektronischen Kommunikation sind Gegenstand von Anlage XVII-3 (Vorschriften für Telekommunikationsdienste) zu Titel IV (Handel die Zusammenarbeit zwischen den Regulie- rungsbehörden der EU und Handelsfragen) Kapitel 6 (Niederlassungden nationalen Regulierungsbehörden der Republik Moldau. Die Vertragsparteien ziehen auch eine Zusammenarbeit in anderen zugehörigen Bereichen in Betracht, Dienstleistungshandel und elektronischer Geschäftsverkehr)unter anderem im Rahmen regionaler Initiati- ven.
ARTIKEL 395 Artikel 101 Über die unter Titel V (Wirtschaftliche und sektorale Zusammenarbeit) dieses Kapitel 14 fallenden Fragen findet ein regelmäßiger Dialog statt.
Artikel 102 Die Republik Moldau nimmt eine Annäherung ihrer Rechtsvorschriften an die in Anhang XXVIII-B genannten Rechtsakte der EU und internationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs vor.
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Sources: Assoziierungsabkommen