Handelserleichterung. Zur Erleichterung des Handels zwischen den EFTA-Staaten und Montenegro und in Übereinstimmung mit den Bestimmungen nach Anhang IV: (a) vereinfachen die Vertragsparteien so weit wie möglich die Verfahren für den Warenverkehr und die damit verbundenen Dienstleistungen; (b) fördern die Vertragsparteien die Zusammenarbeit untereinander, um ihre Teilnahme an der Entwicklung und Umsetzung von internationalen Konven- tionen und Empfehlungen zur Handelserleichterung zu verstärken; und (c) arbeiten die Vertragsparteien innerhalb des Gemischten Ausschusses im Bereich der Handelserleichterung zusammen.
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Sources: Freihandelsabkommen
Handelserleichterung. Zur Erleichterung des Handels zwischen den EFTA-Staaten und Montenegro Serbien und in Übereinstimmung mit den Bestimmungen nach Anhang IV:
(a) vereinfachen die Vertragsparteien so weit wie möglich die Verfahren für den Warenverkehr und die damit verbundenen Dienstleistungen;
(b) fördern die Vertragsparteien die multilaterale Zusammenarbeit untereinanderunterein- ander, um ihre Teilnahme an der Entwicklung und Umsetzung von internationalen Konven- tionen inter- nationalen Konventionen und Empfehlungen zur Handelserleichterung zu verstärken; und
(c) arbeiten die Vertragsparteien innerhalb des Gemischten Ausschusses im Bereich der Handelserleichterung zusammen.
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Sources: Freihandelsabkommen