Gewährleistung für Software Musterklauseln

Gewährleistung für Software. Der Kunde wird Software unmittelbar nach der Lieferung untersuchen und dem Verkäufer offensichtliche Fehler schriftlich und unverzüglich mitteilen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für Software kein Rückgaberecht besteht. Für den Fall, dass keine lizenzrechtlichen Hindernisse entgegenstehen, kann die Firma vom Kunden Software zurückkaufen. Ein Rückkauf bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Die Firma gewährleistet für einen Zeitraum von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt der Ablieferung, dass die Software hinsichtlich ihrer Funktionsweise im Wesentlichen der Programmbeschreibung im begleitenden Schriftmaterial entspricht. Ist der Kunde ein Verbraucher im Sinn des Bürgerlichen Gesetzbuches, so beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre ab der Ablieferung. Die Gewährleistung bezieht sich nur auf die Software in der gelieferten Form. Softwarepflege und Updates sind Zusatzleistungen, die im Rahmen einer Servicevereinbarung vergütet werden. Für gebrauchte Waren wird keine Gewährleistung übernommen. Gegenüber Verbrauchern wird die Gewährleistung für gebrauchte Waren auf ein jahr beschränkt. Tritt ein Mangel auf, so sind in einer schriftlichen Mängelrüge der Mangel und seine Erscheinungsform so genau zu beschreiben, dass eine Überprüfung des Mangels (z. B. Vorlage der Fehlermeldungen) durchführbar ist und ein Bedienungsfehler ausgeschlossen werden kann (z. B. Angabe der Arbeitsschritte). Erweist sich die Mängelrüge als berechtigt, setzt der Kunde der Firma eine angemessene Frist zur Nachbesserung. Die Firma kann außerdem die Nacherfüllung insgesamt verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten für sie durchführbar ist. Sollte die Nachbesserung fehlschlagen, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder mindern. Der Rücktritt wegen eines unerheblichen Mangels ist ausgeschlossen. Hat der Kunde die Firma wegen Gewährleistung in Anspruch genommen, und stellt sich heraus, dass entweder kein Mangel vorhanden ist oder der geltend gemachte Mangel die Firma nicht zur Gewährleistung verpflichtet, so hat der Kunde, sofern er die Inanspruchnahme der Firma grob fahrlässig oder vorsätzlich zu vertreten hat, allen ihr entstandenen Aufwand zu ersetzen. Keine Haftung wird dafür übernommen, dass die Software für die Zwecke des Kunden geeignet ist und mit beim Anwender vorhandener Software zusammenarbeitet. Die Lieferung von Handbüchern und Dokumentationen über das mit der Software ausgelieferte Schriftmaterial / Programmbeschreibung und die in die Software imple...
Gewährleistung für Software. Siemens gewährleistet, dass die Software für einen Zeitraum von 90 Tagen nach dem Datum, an dem das Angebot dem Kunden erstmalig zur Verfügung gestellt wird, die in der Dokumentation beschriebenen Eigenschaften und Funktionen im Wesentlichen bereitstellt. Soweit nach geltendem Recht zulässig, wird Siemens als einzige und ausschließliche Abhilfe für eine Verletzung dieser Gewährleistung nach eigener Xxxx (i) Fehler korrigieren oder Umgehungslösungen bereitstellen, (ii) fehlerhafte Software ersetzen oder (iii) vom Kunden die Rückgabe der fehlerhaften Software verlangen, den Einzelvertrag für das nicht konforme Angebot kündigen und die für dieses Angebot gezahlten Gebühren zurückerstatten. Die Gewährleistung für Software gilt nicht für: (a) kostenfreie Angebote, (b) Software, die nach einem Re-Mix zur Verfügung gestellt wird, (c) Software, die zum Zeitpunkt des Einzelvertrags als eingestellt gekennzeichnet ist oder nicht allgemein unterstützt wird, (d) Software, die unter den Bedingungen für Pflegeservices zur Verfügung gestellt wird, die in den betreffenden Ergänzenden Bedingungen festgelegt sind, und (e) Vorkommnisse, Probleme oder Defekte, die sich aus einer Nutzung der Software ergeben, die nicht in Übereinstimmung mit den Bedingungen dieser Vereinbarung steht.
Gewährleistung für Software. 6.1. Als Mängel der Software gelten Abweichungen der Software von der dazugehörigen Dokumentation (nachfolgend "Fehler" genannt).
Gewährleistung für Software. Der Kunde ist verpflichtet, die Xxxx beim Eintreffen sofort zu untersuchen und sämtliche Schäden unverzüglich schriftlich der DVGW S&C zu melden. Die Untersuchung muss sich insbesondere auf die Vollständigkeit der Lieferung sowie die Funktionsfähigkeit der grundlegenden Programmfunktionen erstrecken. Verdeckte Schäden sind in gleicher Weise unmittelbar nach ihrer Aufdeckung schriftlich gegenüber der DVGW S&C geltend zu machen. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Lieferung in Ansehung der in Rede stehenden Mängel als genehmigt. Geht die DVGW S&C aufgrund des Unterlassens der Rügepflicht hinsichtlich Transportschäden ihrer Ansprüche gegenüber der Versicherung oder dem Sublieferanten verlustig, so haftet der Kunde für sämtliche Kosten, die aus dieser Obliegenheitsverletzung resultieren.
Gewährleistung für Software. (1) Der Kunde wird Software unmittelbar nach der Lieferung untersuchen und dem Verkäufer offensichtliche Fehler schriftlich unverzüglich mitteilen. Die DVGW S&C gewährleistet für einen Zeitraum von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt der Ablieferung, dass die Software hinsichtlich ihrer Funktions- weise im Wesentlichen der Programmbeschreibung im begleitenden Schriftmaterial und dem derzeitigen Stand der Technik entspricht. Eine Gewährleistung für übliche Softwarefehler, die die Nutzbarkeit nicht bzw. nur unerheblich beeinflussen, ist daher ausgeschlossen
Gewährleistung für Software. 8.4. Für die Rechte des Auftraggebers bei Sach- und Rechtsmängel gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
Gewährleistung für Software. 1. Der Kunde wird Software unmittelbar nach der Lieferung untersuchen und dem Verkäufer offensichtliche Fehler schriftlich unverzüglich mitteilen.
Gewährleistung für Software. 15.1 Die Vertragspartner stimmen darin über- ein, dass es nach dem Stande der Technik nicht möglich ist, Software derart zu entwi- ckeln, dass sie für alle Anwendungsgebie- te und –umgebungen fehlerfrei ist. Dem- gemäß normieren die schriftlichen Ange- botsunterlagen den bestimmungsgemäßen Gebrauch sowie die Einsatzvoraussetzun- gen der Software.
Gewährleistung für Software. Der Lizenzgeber ge- währleistet, dass die Anwendungen für einen Zeitraum von neunzig (90) Tagen ab dem entsprechenden In- krafttreten des Angebots (der „Gewährleistungszeit- raum“) im Wesentlichen mit den in der Dokumentation enthaltenen Funktionsspezifikationen (die „Spezifikatio- nen“) übereinstimmen. Falls die Anwendungen während des Gewährleistungszeitraums nicht im Wesentlichen mit diesen Spezifikationen übereinstimmen, hat der Kunde den Lizenzgeber am oder vor dem letzten Tag des Gewährleistungszeitraums umgehend schriftlich zu informieren und die Nichtkonformität ausführlich zu be- schreiben. Falls eine bestehende, unveränderte Ausga- be der Anwendungen nicht konform ist, kann der Li- zenznehmer nach seiner Xxxx (und auf seine Kosten)
Gewährleistung für Software. Der Kunde wird die Standardsoftware unmittelbar nach der Lieferung untersuchen und dem Verkäufer offensichtliche Fehler schriftlich unverzüglich mitteilen. Die Firma gewährleistet für einen Zeitraum von 6 Monaten ab dem Tag der Lieferung, dass von der Firma gelieferte Software im Wesentlichen frei von Material- und Herstellungsfehlern ist und im Wesentlichen entsprechend dem begleitenden Produkthandbuch arbeitet. Es ist dem Kunden bekannt, dass nach dem Stand der Technik Fehler in Programmen nicht ausgeschlossen werden können. Im Fall einer berechtigten Mängelrüge behält sich die Firma vor, Nachbesserungen durchzuführen. Bei zweimaligem Fehlschlagen der Nachbesserung für den gleichen Fehler oder für in direktem Zusammenhang stehende Fehler kann der Kunde nach seiner Xxxx Wandelung oder Minderung verlangen. Gleiches gilt, wenn aufgrund besonderer gravierender Umstände des Einzelfalles dem Kunden ein zweiter Nachbesserungsversuch wegen des gleichen oder direkt im Zusammenhang stehender Fehler oder wegen eines weiteren Fehlers nicht zuzumuten ist. Jede weitere Gewährleistung, insbesondere dafür, dass die Software für die Zwecke des Kunden geeignet ist, wird ausdrücklich ausgeschlossen. Hat der Kunde die Firma wegen Gewährleistung in Anspruch genommen, und stellt sich heraus, dass entweder kein Mangel vorhanden ist oder der geltend gemachte Mangel die Firma nicht zur Gewährleistung verpflichtet, so hat der Kunde, sofern er die Inanspruchnahme der Firma grob fahrlässig oder vorsätzlich zu vertreten hat, allen der Firma entstandenen Aufwand zu ersetzen. Der Kunde wird unverzüglich nach Installation, Mängelbeseitigungsarbeiten, Wartungsarbeiten oder sonstigen Eingriffen von der Firma am EDV-System eine Überprüfung durchführen, ob die Funktionsfähigkeit der Datensicherung noch gegeben ist und das Ergebnis schriftlich festhalten. Angaben im Handbuch/Dokumentation und/oder Werbematerial, die sich auf Erweiterungsmöglichkeiten eines Produkts beziehen oder auf verfügbares Zubehör, sind unverbindlich, insbesondere weil die Produkte ständiger Anpassung unterliegen und sich die Angaben auch auf zukünftige Entwicklungen beziehen können.