Gesetzliche Einlagensicherung Musterklauseln

Gesetzliche Einlagensicherung. Die Bank ist der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH als Xxxxxx der gesetzlichen Einlagensicherung der pri­ vaten Banken zugeordnet. Die gesetzliche Einlagensicherung schützt nach Maßgabe des EinSiG und vorbehaltlich der darin vorgesehenen Ausnahmen Einlagen bis zu einem Gegenwert von 100.000 Euro pro Einleger. In den in § 8 Absatz 2 EinSiG genannten Fällen erhöht sich dieser Betrag auf 500.000 Euro. Dazu gehören insbesondere Beträge, die aus Immobilientransak­ tionen im Zusammenhang mit privat genutzten Wohnimmobilien resultieren. Nicht geschützt werden insbesondere Einlagen von finanziellen Unternehmen, staatlichen Stellen einschließlich kom­ munaler Gebietskörperschaften, Einlagen, die im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung entstanden sind und Inhaberschuldverschreibungen. Einzelheiten sind im EinSiG, insbesondere dessen § 8, geregelt.
Gesetzliche Einlagensicherung. Das Sicherungssystem ist als Einlagensicherungssystem nach dem Einlagensicherungsgesetz (EinSiG) amtlich anerkannt. Sollte entgegen Absatz 1 ausnahmsweise die Institutssicherung nicht greifen, hat der Kunde gegen das Sicherungssystem einen Anspruch auf Erstattung seiner Einlagen im Sinne des § 2 Absätze 3 bis 5 EinSiG bis zu den Xxxxxxxxxxx xxx § 0 XxxXxX. Nicht entschädigungsfähig nach § 6 EinSiG sind unter anderem Einlagen, die im Zusammenhang mit Geldwäschetransaktionen entstanden sind, sowie Inhaberschuldverschreibungen der Bank und Verbindlichkeiten aus eigenen Akzepten und Solawechseln.
Gesetzliche Einlagensicherung. Die Bank ist der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH als Xxxxxx der gesetzlichen Einlagensicherung der privaten Banken zugeord- net. Die gesetzliche Einlagensicherung schützt nach Maßgabe des EinSiG und vorbehaltlich der darin vorgesehenen Ausnahmen Einlagen bis zu ei- nem Gegenwert von 100.000 Euro pro Einleger. In den in § 8 Absatz 2 Ein- SiG genannten Fällen erhöht sich dieser Betrag auf 500.000 Euro. Dazu ge- hören insbesondere Beträge, die aus Immobilientransaktionen im Zusam- menhang mit privat genutzten Wohnimmobilien resultieren. Nicht geschützt werden insbesondere Einlagen von finanziellen Unternehmen, staatlichen Stellen einschließlich kommunaler Gebietskörperschaften, Einlagen, die im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung entstanden sind und Inhaberschuldverschreibungen. Einzelheiten sind im EinSiG, ins- besondere dessen § 8, geregelt.
Gesetzliche Einlagensicherung. Die Bank ist der gesetzlichen Einlagensicherung der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (EdB) zugeordnet. Näheres entnehmen Sie bitte Kapitel I Nr. 22 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), dem „Informationsbogen für Einleger“ und der Internetseite der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH unter xxx.xxx-xxxxxx.xx. Bankleitzahl: 101 308 00 BIC (SWIFT-)-Code: XXXXXX00XXX Weitere Informationen zum Fernabsatzvertrag können im Internet auf der Webseite abgerufen werden.
Gesetzliche Einlagensicherung. Die ING ist der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH als Xxxxxx der gesetzliche Einlagensicherung der privaten Banken zugeord- net. Die gesetzliche Einlagensicherung schützt nach Maßgabe des EinSiG und vorbehaltlich der darin vorgesehenen Ausnahmen Einlagen bis zu einem Gegenwert von 000.000 € pro Einleger. In den in § 8 Absatz 2 EinSiG genannten Fällen erhöht sich dieser Betrag auf 000.000 €. Dazu gehören insbesondere Beträge, die aus Immobilientransaktionen im Zusammenhang mit privat genutzten Wohnimmobilien resultieren. Nicht geschützt werden insbesondere Einlagen von finanziellen Unter- nehmen, staatlichen Stellen einschließlich kommunaler Gebietskörper- schaften, Einlagen, die im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terro- rismusfinanzierung entstanden sind, und Inhaberschuldverschreibun- gen. Einzelheiten sind im EinSiG, insbesondere dessen § 8 geregelt.
Gesetzliche Einlagensicherung. Das Sicherungssystem ist als Einlagensicherungssystem nach dem Einlagensicherungsgesetz (EinSiG) amtlich anerkannt. Sollte entgegen lit.
Gesetzliche Einlagensicherung. Die Bank ist der Entschädigungseinrichtung Xxxxx xx Xxxxxxxx xxx Xxxxxx xx xx Xxxxxxxxxx (XXXX) als Xxxxxx der gesetzlichen französi- schen Einlagensicherung angeschlossen.
Gesetzliche Einlagensicherung. Das institutsbezogene Sicherungssystem der Sparkassen-Finanzgruppe ist als Einlagensicherungssystem nach dem Einlagensicherungsgesetz (EinSiG) amtlich anerkannt. Sollte entgegen Absatz 1 ausnahmsweise die Institutssi- cherung nicht greifen, hat der Kunde gegen das Sicherungssystem einen An- spruch auf Erstattung seiner Einlagen im Sinne des § 2 Absätze 3 bis 5 EinSiG bis zu den Xxxxxxxxxxx xxx § 0 XxxXxX. Nicht entschädigungsfähig nach § 6 EinSiG sind unter anderem Einlagen, die im Zusammenhang mit Geldwäsche- transaktionen entstanden sind, sowie Inhaberschuldverschreibungen der Sparkasse und Verbindlichkeiten aus eigenen Akzepten und Solawechseln. Mehr Informationen dazu finden Sie unter xxx.xxxx.xx/xxxxxxxxxxxxxxxx. Seit dem Bestehen der Sicherungseinrichtungen der Sparkassen-Finanz- gruppe hat noch nie ein Kunde eines Mitgliedsinstituts einen Verlust seiner Einlagen erlitten.
Gesetzliche Einlagensicherung. Das Sicherungssystem ist als Einlagensicherungssystem nach dem Einlagensicherungsgesetz (EinSiG) amtlich anerkannt. Sollte entgegen Ab- schnitt a) ausnahmsweise die Institutssicherung nicht greifen, hat der Bausparer gegen das Sicherungssystem einen Anspruch auf Erstattung seiner Einlagen im Sinne des § 2 Absätze 3 bis 5 EinSiG bis zu den Xxxxxxxxxxx xxx § 0 XxxXxX. Nicht entschädigungsfähig nach § 6 EinSiG sind unter anderem Einlagen, die im Zusammenhang mit Geldwäschetransaktionen entstanden sind, Einlagen von Kreditinstituten, von Versiche- rungsunternehmen und von staatlichen Stellen.
Gesetzliche Einlagensicherung. Das Sicherungssystem ist als Einlagensicherungssystem nach dem Einla- gensicherungsgesetz (EinSiG) amtlich anerkannt. Sollte entgegen Absatz 1 ausnahmsweise die Institutssicherung nicht greifen, hat der Kunde ge- gen das Sicherungssystem einen Anspruch auf Erstattung seiner Einlagen im Sinne des § 2 Absätze 3 bis 5 EinSiG bis zu den Xxxxxxxxxxx xxx § 0 XxxXxX. Nicht entschädigungsfähig nach § 6 EinSiG sind unter anderem Einlagen, die im Zusammenhang mit Geldwäschetransaktionen entstanden sind, sowie Inhaberschuldverschreibungen der Sparkasse und Verbindlichkei- ten aus eigenen Akzepten und Solawechseln.