Gesetzestext Musterklauseln

Gesetzestext. 72a SGB VIII – Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen (1) Die ▇▇▇▇▇▇ der öffentlichen Jugendhilfe dürfen für die Wahrnehmung der Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe keine Person beschäftigen oder vermitteln, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden ist. Zu diesem Zweck sollen sie sich bei der Einstellung oder Vermittlung und in regelmäßigen Abständen von den betroffenen Personen ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. (2) Die ▇▇▇▇▇▇ der öffentlichen Jugendhilfe sollen durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe sicherstellen, dass diese keine Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, beschäftigen. (3) Die ▇▇▇▇▇▇ der öffentlichen Jugendhilfe sollen sicherstellen, dass unter ihrer Verantwortung keine neben- oder ehrenamtlich tätige Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat. Hierzu sollen die ▇▇▇▇▇▇ der öffentlichen Jugendhilfe über die Tätigkeiten entscheiden, die von den in Satz 1 genannten Personen auf Grund von Art, Intensität und Dauer des Kontakts dieser Personen mit Kindern und Jugendlichen nur nach Einsichtnahme in das Führungszeugnis nach Absatz 1 Satz 2 wahrgenommen werden dürfen. (4) Die ▇▇▇▇▇▇ der öffentlichen Jugendhilfe sollen durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe sowie mit Vereinen im Sinne des § 54 sicherstellen, dass unter deren Verantwortung keine neben- oder ehrenamtlich tätige Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat. Hierzu sollen die ▇▇▇▇▇▇ der öffentlichen Jugendhilfe mit den Trägern der freien Jugendhilfe Vereinbarungen über die Tätigkeiten schließen, die von den in Satz 1 genannten Personen auf Grund von Art, Intensität und Dauer des Kontakts dieser Personen mit Kindern und Jugendlichen nur nach Einsichtnahme in das Führungszeugnis nach Absatz 1 Satz 2 wahrgenommen werden dürfen. (5) ▇▇▇▇▇▇ der öffentlic...
Gesetzestext. 1 Liste der einschlägigen Straftaten § 72 a SGB VIII Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen (1) Die ▇▇▇▇▇▇ der öffentlichen Jugendhilfe dürfen für die Wahrnehmung der Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe keine Person beschäftigen oder vermitteln, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174 c, 176 bis 180 a, 181 a, 182 bis 184 f, 225, 232 bis 233 a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden ist. Zu diesem Zweck sollen sie sich bei der Einstellung oder Vermittlung und in regelmäßigen Abständen von den betroffenen Personen ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 und § 30 a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. (2) Die ▇▇▇▇▇▇ der öffentlichen Jugendhilfe sollen durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe sicherstellen, dass diese keine Personen, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, beschäftigen.
Gesetzestext. 142 StG - Rückforderung: Die steuerpflichtige Person kann einen von ihr bezahlten ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ zurückfordern, wenn sie irrtümlicher- weise eine ganz oder teilweise nicht geschuldete ▇▇▇▇▇▇ bezahlt hat. Das Gleiche gilt für nicht geschuldete Zinsen, Bussen und Gebühren. Zurückgeforderte Beträge werden vom Zeitpunkt der Zahlung an zum Vergütungszinssatz verzinst, wenn seit der Zahlung mehr als 30 Tage vergangen sind. Das Gesuch um Rückforderung ist innert 5 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Zahlung ge- leistet wurde, bei der kantonalen Steuerverwaltung einzureichen. Weist diese das Gesuch ab, stehen der betroffenen Person die gleichen Rechtsmittel zu wie gegen eine Veranlagungsverfügung. Wird das Rückforderungsgesuch rechtskräftig abgewiesen, hat die gesuchstellende Person die Kosten des Verfahrens zu tragen, wenn sie ein offensichtlich unbegründetes Rückforderungsgesuch eingereicht hat.