Garantieprovision Musterklauseln
Garantieprovision. Die KBG hat an die BBS jährlich einen risikoorientierten Prozentsatz des Garantiebetrages in Höhe von mindestens 2 % zuzüglich Umsatzsteuer, als Provision zu entrichten. Der Provisionsanspruch entsteht mit der Aus- händigung der Garantieurkunde an die KBG und wird grundsätzlich zu diesem Zeitpunkt für das laufende Jahr in Höhe von 1/12 je angefangenem Monat fällig. Die folgenden Provisionen errechnen sich nach dem Stand der Garantie zum Quartalsultimo des Vorquartals. Ihre Fälligkeit richtet sich nach der zwischen der KBG und BBS zu treffenden Einzelvereinbarung. Erlischt die Verpflichtung der BBS aus der Garantie, ist die Garantieprovi- sion bis zum Quartalsende zu entrichten.
Garantieprovision. Der Beteiligungsnehmer hat an die Bürgschaftsbank jährlich eine im Zuge der Antragstellung festgelegte ratingabhängige Garantieprovision auf Basis des Beteiligungsbetrages zu ent- richten. Der Provisionsanspruch entsteht mit der Aushändigung der Garantieurkunde an die BG. Zum gleichen Zeitpunkt wird die Provision für das laufende Jahr fällig. Die folgenden Provisionen sind am 1. Januar jeden Jahres im Voraus zu zahlen, sie er- rechnen sich nach dem Stand der Beteiligung am 31. Dezember des Vorjahres. Erlischt die Verpflichtung der Bürgschaftsbank aus der Garantie, erfolgt grundsätzlich keine Rückervergütung entrichteter Garantieprovisionen. Bei vorzeitiger Entlassung aus der Garantieverpflichtung ist ein zusätzliches Entgelt in Höhe der letzten Jahresprovision zu zahlen. Der Beteiligungsnehmer ermächtigt die Bürgschaftsbank, das ihr zustehende Bearbei- tungsentgelt und die Garantieprovisionen im Lastschriftverfahren einzuziehen. Die BG haftet hierfür gesamtschuldnerisch. Die Bürgschaftsbank behält sich vor, bei Änderungen der Be- dingungen einer bestehenden Garantie ein angemessenes Be- arbeitungsentgelt bis zu der unter Ziffer 7.1 geregelten Höhe zu erheben. Zu den Kosten gemäß Ziffern 7.1 und 7.2 wird die gesetzliche Mehrwertsteuer berechnet.
Garantieprovision. Die MBG erhält für ihre Beteiligung eine Garantie der Niedersächsischen Bürgschaftsbank (NBB) GmbH, Hannover. Der Beteiligungsnehmer hat eine Garantieprovision von 1,5 % p. a. der Beteiligungssumme zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer an die Niedersächsische Bürgschaftsbank (NBB) GmbH zu zahlen. Die Garantieprovision wird von der Niedersächsischen Bürg- schaftsbank (NBB) GmbH erhoben.
Garantieprovision. Die BG hat an die Bürgschaftsbank jährlich eine Provision bis zu 3,25 % des Beteiligungsbetrages zu entrichten. Der Provisionsanspruch entsteht mit der Aushändigung der Garantieurkunde an die BG, anteilig beginnend am ersten des Monats der auf die Aushändigung der Garantieurkunde folgt. Die folgenden Provisionen sind am 01. Ja- nuar jedes Jahres im Voraus zu zahlen, sie er- rechnen sich nach dem Stand der Beteiligung am 31. Dezember des Vorjahres. Erlischt die Ver- pflichtung der Bürgschaftsbank aus der Garantie, erfolgt keine Rückvergütung entrichteter Garan- tieprovisionen. Der Berechnung wird die deutsche Zinsmethode zugrunde gelegt.
Garantieprovision. Die KBG hat an die BBB jährlich eine Provision bis zu 2 % des Beteiligungsbetrages zu entrichten. Der Provisionsanspruch entsteht mit der Aushändi- gung der Garantieurkunde an die KBG. Zum glei- chen Zeitpunkt wird die Provision für das laufende Jahr in Höhe von 1/12 je angefangenem Monat fäl- lig. Die folgenden Provisionen sind am 01. Januar jeden Jahres im Voraus zu zahlen; sie errechnen sich nach dem Stand der Garantie am 31. Dezem- ber des Vorjahres. Erlischt die Verpflichtung der BBB aus der Garantie, erfolgt grundsätzlich keine Rückvergütung entrichteter Garantieprovision. Bei vorzeitiger Entlassung aus der Garantiever- pflichtung ist ein zusätzliches Entgelt in Höhe der letzten Jahresprovision zu zahlen.
