Formelles. a. Während der Zeit der Abklärungen darf der betreffende Hund nicht zur Zucht verwendet werden. b. Festgestellte vererbliche Krankheiten von Zuchttieren sind vom Eigentümer/Besitzer der ZKK zu melden. c. Erweist sich ein Verdacht als unbegründet, werden die Kosten der veterinärmedizinischen Untersuchungen durch die GWS übernommen. d. Der Eigentümer/Besitzer des betreffenden Hundes ist vor der Beschlussfassung anzuhören. Der Abkörentscheid muss diesem klar und begründet mittels eingeschriebenem Brief mitgeteilt werden. e. Die Originalabstammungsurkunde ist der Zuchtleitung zuzustellen. Die Abkörung wird auf der Abstammungsurkunde eingetragen, der Stammbuchverwaltung (SHSB) der SKG gemeldet und clubintern publiziert.
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Sources: Ergänzende Zucht Und Körbestimmungen, Ergänzende Zucht Und Körbestimmungen