Folgekosten. Versichert sind effektive Folgekosten, die während der Vertrags- dauer an versicherten Objekten als Folge von Feuer- oder Elementarschäden eintreten. Für nachstehend aufgeführte Folgekosten werden pro Schaden- sereignis insgesamt bis zu 20 % der Versicherungssumme (maxi- mal CHF 200’000) entschädigt: – Aufräumungs- und Entsorgungskosten (inkl. Abbruchkosten) – Bewegungskosten – Dekontamination (behördlich verfügt) von Erdreich auf dem Grundstück, auf dem sich der Sachschaden ereignet hat – Mietertragsausfall (Haftzeit: bis zur Wiederinstandstellung, jedoch maximal während 24 Monaten und maximal CHF 200’000) – Bauführungskosten bei Gebäudeschäden – provisorische Sofortmassnahmen bis maximal CHF 5’000 – alle übrigen Kosten bis maximal CHF 3’000 Nicht als versicherte Folgekosten entschädigt werden: – Aufwendungen im Zusammenhang mit Personenschäden – Sach- und Vermögensschäden von Dritten – Aufwendungen, die auch ohne Schaden entstanden wären, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt sie erfolgt wären – die Beseitigung vorbestandener Kontamination (z. B. im Zusammenhang mit Asbest) – Anwalts- und Gerichtskosten – Aufwendungen der Polizei und der Wehrdienste / Chemie-, Feuer- und Ölwehr und anderer zur Hilfe Verpflichteter, soweit sie nach Gesetz nicht dem Versicherungsnehmer belastet werden können – Mietertragsausfall bei Ferienhäusern, Ferienwohnungen sowie Pensionen und Hotels
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Sources: Allgemeine Versicherungsbedingungen, Allgemeine Versicherungsbedingungen
Folgekosten. Versichert sind effektive Folgekosten, die während der Vertrags- dauer an versicherten Objekten als Folge von Feuer- oder Elementarschäden eintreten. Für nachstehend aufgeführte Folgekosten werden pro Schaden- sereignis insgesamt bis zu 20 % der Versicherungssumme (maxi- mal CHF 200’000) entschädigt: – Aufräumungs- und Entsorgungskosten (inkl. Abbruchkosten) – Bewegungskosten – Dekontamination (behördlich verfügt) von Erdreich auf dem Grundstück, auf dem sich der Sachschaden ereignet hat – Mietertragsausfall (Haftzeit: bis zur Wiederinstandstellung, jedoch maximal während 24 Monaten und maximal CHF 200’000) – Bauführungskosten bei Gebäudeschäden – provisorische Sofortmassnahmen bis maximal CHF 5’000 – alle übrigen Kosten bis maximal CHF 3’000 Nicht als versicherte Folgekosten entschädigt werden: – Aufwendungen im Zusammenhang mit Personenschäden – Sach- und Vermögensschäden von Dritten – Aufwendungen, die auch ohne Schaden entstanden wären, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt sie erfolgt wären – die Beseitigung vorbestandener Kontamination (z. B. im Zusammenhang mit Asbest) – Anwalts- und Gerichtskosten – Aufwendungen der Polizei und der Wehrdienste / Chemie-, Feuer- und Ölwehr und anderer zur Hilfe Verpflichteter, soweit sie nach Gesetz nicht dem Versicherungsnehmer belastet werden können – Mietertragsausfall bei Ferienhäusern, Ferienwohnungen sowie Pensionen und Hotels
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Sources: General Terms and Conditions