EVB-IT Kauf Musterklauseln
EVB-IT Kauf. Die EVB-IT Kauf sind anzuwenden bei Verträgen über den Kauf „fertiger“ Hardware, gegebenenfalls einschließlich der Überlassung von Standardsoftware gegen Einmalvergütung zur unbefristeten Nut- zung. Im Gegensatz zu den BVB-Kauf sehen die EVB-IT Kauf keine werkvertraglichen Leistungen wie zum Beispiel Anpassungsleistungen oder die Herbeiführung der Funktionsfähigkeit vor. Die EVB-IT Kauf beinhalten daher auch keine werkvertraglichen Vereinbarungen wie zum Beispiel die Erklärung der Funktionsbereitschaft, Leistungsprüfungen sowie Abnahme. Je nach Regelungsbedarf kann die Kurzfassung oder die Langfassung der EVB-IT Kauf verwendet werden.
EVB-IT Kauf. Die EVB-IT Kauf sind anzuwenden bei Verträgen über den Kauf "fertiger" Hardware, gegebenenfalls einschließlich der Überlassung von Standardsoftware gegen Einmalvergütung zur unbefristeten Nutzung. Im Gegensatz zu den BVB Kauf sehen die EVB-IT Kauf keine werkvertraglichen Leistungen wie zum Beispiel Anpassungsleistungen oder die Herbeiführung der Funktionsfähigkeit vor. Die EVB-IT Kauf beinhalten daher auch keine werkvertraglichen Vereinbarungen wie zum Beispiel die Erklärung der Funktionsbereitschaft, Leistungsprüfungen sowie Abnahme. Erwartet der Beschaffer eine über die bloße Lieferung der Standardprodukte hinausgehende werkvertragliche Leistung, rät die KBST ▇▇▇▇://▇▇▇.▇▇▇▇.▇▇▇▇.▇▇/-,▇▇/▇▇▇▇▇▇▇▇▇_-▇▇▇-▇▇-▇▇▇-▇▇▇.▇▇▇) dazu, bis zur Einführung des EVB-IT Systemvertrages weiterhin BVB-Kauf Typ II beziehungsweise BVBÜberlassung TYP II anzuwenden. Dies kann aber sehr unpraktikabel sein, wenn der Beschaffer lediglich einige werkvertraglichen Zusatzleistungen wünscht. Der EVB-IT Kaufvertrag, mit dem sowohl Hardware, als auch Software beschafft werden kann, sieht bei näherem Hinsehen bereits die Möglichkeit vor, nicht dem Kaufrecht unterzuordnende Leistungen zu vereinbaren. So können die Aufstellung der Hardware, die Installation der Standardsoftware, die Entsorgung von Althardware, Hotline, ja bereits Systemwartungsleitungen vereinbart werden. Sollen also Nebenleistungen vereinbart werden, die nicht dem Kaufrecht unterliegen, können diese auch unter "Sonstiges Vereinbarung" im Überlassungsvertrag festgelegt werden. Diese Leistungen könnten Installationsoder Anpassungsleistungen sein. Wesentlich ist dabei, dass sie im Vergleich mit der Hauptleistung als Nebenleistung zu qualifizieren sind und nicht den Schwerpunkt des Vertrages darstellen. Der Auftraggeber sollte in diesem Falle entscheiden, ob er die Nebenleistungen dienstvertraglich oder werkvertraglich regeln will. Bei der der Dienstleistung hat er lediglich die Leistung und die Vergütung aufzuführen. Wollen die Parteien eine Werkleistung vereinbaren, muss eine Leistungsbeschreibung vorliegen, die festlegt, nach welchen Kriterien die Abnahme dieser Leistung erfolgt. Hinsichtlich der Abnahme sollte im Vertrag folgende Formulierung aufgenommen werden: Die xxx-Leistung unterliegt der Abnahme. Der Auftraggeber wird die Abnahme erklären, soweit die Leistungen keine wesentlichen Mängel aufweisen. Ist keine andere Frist vereinbart, gilt die Abnahme als erteilt, wenn sie nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Übe...
