Ergebnis. Diese Ausarbeitung orientierte sich bei der Erstellung an der „Mustervertragsanlage zur Auftragsdatenverarbeitung“ in der Version 3.0 vom BITKOM (Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e. V.), die Stand heute unter ▇▇▇▇://▇▇▇.▇▇▇▇▇▇.▇▇▇/▇▇/▇▇▇▇▇▇/▇▇▇▇▇_▇▇▇▇▇.▇▇▇▇ verfügbar ist. Allerdings wurden die aus Sicht der Autoren dieser Ausarbeitung zusammengehörenden Punkte gemeinsam dargestellt, was im Vergleich zum BITKOM-Entwurf zu einer anderen Strukturierung führte. Ergänzend erfolgte eine aus Sicht der Autoren erforderliche Darstellung von ergänzenden Themenpunkten aus der Perspektive des Gesundheitsdatenschutzes. ▇▇▇▇▇▇▇ gesagt: Durch die Vertreter von BvD und GDD flossen die Anforderungen der Datenschutzbeauftragten der Auftraggeber (Krankenhäuser), durch den bvitg die Sichtweise der Auftragnehmer (IT-Hersteller) und durch die GMDS auch die Anforderungen aus Forschung und Lehre ein. Weitere Organisationen und Verbände unterstützten die Arbeitsgruppe durch ihre Kommentierungen. Dabei wird an vielen Stellen auf die Besonderheiten beim Umgang mit Patientendaten in Krankenhäusern eingegangen, da hier spezialgesetzliche Vorgaben existieren. Auch wenn diese Gesetze für Arztpraxen, Pflegeheime usw. diese Gesetze nicht gelten, so wurde bei der Erstellung dieser Ausarbeitung darauf geachtet, dass die in diesem Muster-ADV-Vertrag enthaltenen Formulierungen auch innerhalb anderer Bereiche des Gesundheitswesens angewendet werden können; die vertraglichen Bestandteile, welche ein ADV-Vertrag abdecken muss, sind von der Grundstruktur für Arztpraxis, Krankenhaus, Pflegeheim, Rehabilitationseinrichtung und andere Einrichtungen des Gesundheitswesens identisch. Im Abschnitt bzgl. des Vertragstextes wird häufiger auf Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) verwiesen. Für die meisten Krankenhäuser gelten andere datenschutzrechtliche Gesetze, jedoch entsprechen die inhaltlichen Anforderungen an einen ADV-Vertrag aus den Landesdatenschutzgesetzen, kirchlichen Bestimmungen sowie den Sozialgesetzbüchern denen, die im BDSG formuliert wurden. Zur besseren Lesbarkeit wurde daher darauf verzichtet, neben den Paragraphen des BDSG auch noch an allen Stellen die Paragraphen der anderen gesetzlichen Bestimmungen aufzuzählen. Insbesondere unter der Berücksichtigung, dass im ADV-Vertrag zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer Regelungen vereinbart werden, ist es im ADV-Vertrag ausschließlich von Belang, dass die für den Auftragnehmer geltenden rechtlichen Anforderungen an eine Auftragsdatenverarbeitung abgebildet werden. Sicher löst ein ADV-Vertrag nicht das Problem, dass für Daten, die dem §203 StGB unterliegen, eine spezialgesetzliche Offenbarungsbefugnis erforderlich ist. Hier wünscht man sich vom Gesetzgeber bessere bzw. einheitliche Lösungen. Die Arbeitsgruppe möchte jedoch mit diesem Muster-ADV-Vertrag eine Hilfestellung geben, das Thema im Gesundheitswesen so weit wie möglich praxisgerecht für Auftragnehmer (IT-Hersteller) und Auftraggeber (Krankenhäuser) vertraglich umsetzen zu können. Anregungen zu unserem Muster nehmen wir gerne entgegen.
Appears in 2 contracts
Sources: Adv Vertrag, Adv Vertrag