Ergebnis. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zutreffend von je einer Wettbewerbsabrede nach Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 und Abs. 3 Bst. a und c KG zwischen der jeweiligen ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇-Gesellschaft und der jeweiligen Zindel-Gesellschaft über die in Frage stehenden Projekte ausgeht. Diese Abreden hatten die Abgabe je einer – preislich höheren – Stützofferte durch die (damalige) Prader ([...] und [...]) sowie durch ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ ([...]) zum Gegenstand und haben den Wettbewerb erheblich be- einträchtigt.
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Sources: Court Decision, Administrative Court Decision