Ergebnis. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zutreffend von ei- ner Wettbewerbsabrede nach Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 und Abs. 3 Bst. a und c KG zwischen der Beschwerdeführerin und ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ bzw. Im- plenia ausgeht, welche die Abgabe je einer – preislich höheren – Stützof- ferte durch ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ und Implenia zum Gegenstand hatte und den Wett- bewerb erheblich beeinträchtigt hat.
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Sources: Administrative Court Decision, Court Decision