Ergebnis. Im Ergebnis ist festzuhalten: 1. Für die pädagogischen MitarbeiterInnen im Kindertagesstättenbereich verbleibt es vorerst bei der 38,5-Std.–Woche. 2. Für alle anderen MitarbeiterInnen gilt ab 1.10.05. die 39-Std.-Woche, was für Teilzeitbeschäftigte mit fest vereinbarter Stundenzahl zu einem verringerten Brutto führt. 3. Es gilt eine „Stichtagsautomatik“ für die Regelungen des TVÖD zum 1.10.05. unter dem Vorbehalt, dass die von der KODA festgelegten bisherigen kircheneigenen Regelungen unter Wahrung der Kostenneutralität zusammen mit den TVÖD- Regelungen in das ABD eingebaut werden. 4. Es gilt eine Stichtagsautomatik bis zum 31.7.2007 für Regelungen, die aufgrund der Meistbegünstigungsklausel Bestandteil des TVÖD werden oder in einem Tarifvertrag für den Freistaat Bayern vereinbart werden. 5. Alle sonstigen nach dem 1.10.2005 durch die Tarifpartner des öffentlichen Dienstes vereinbarten Regelungen bedürfen eines eigenen KODA-Bechlusses zur Übernahme. 6. Alle MitarbeiterInnen werden in das neue Entgeltsystem des TVÖD mit den entsprechenden Überleitungsregelungen überführt, wobei für die kirchenspezifischen Berufsgruppen noch einige Klärungen erforderlich sind
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Ergebnis. 10.1 Im Ergebnis ist festzuhalten:
1soll eine vergleichsweise Einigung über Umfang und Finanzierung einer Überdeckung bzw. Für Einhausung respektive einer siedlungsverträglicheren Eingliederung der Autobahn erzielt werden, die pädagogischen MitarbeiterInnen im Kindertagesstättenbereich verbleibt es vorerst bei der 38,5-Std.–Wocheals Basis für eine Vereinbarung unter den Beteiligten und für das Festlegen des weiteren Vorgehens (vgl. auch Ziffer 10.2) dienen.
2. Für alle anderen MitarbeiterInnen gilt ab 1.10.05. 10.2 Die Ergebnisse bilden das Fundament für die 39-Std.-WocheDiskussionen und Folgeprozesse, was für Teilzeitbeschäftigte nament- lich mit fest vereinbarter Stundenzahl zu einem verringerten Brutto führtBlick auf die Finanzierung auf allen beteiligten Ebenen Bund (ASTRA), Kanton und Gemeinde (Stadt Kriens), wofür die technische Machbarkeit der Lösungen, die Ter- mine und die Kosten sowie die Bewertung allfälliger Varianten vorhanden sein müssen.
3. Es gilt eine „Stichtagsautomatik“ für 10.3 Mit der Überprüfung wird zudem die Regelungen des TVÖD zum 1.10.05. unter Koordinationsaufgabe R 8.1 aus dem Vorbehalt, dass die von der KODA festgelegten bisherigen kircheneigenen Regelungen unter Wahrung der Kostenneutralität zusammen mit den TVÖD- Regelungen in das ABD eingebaut werdenRegelwerk Lu- zernSüd umgesetzt.
4. Es gilt eine Stichtagsautomatik bis zum 31.7.2007 für Regelungen, die aufgrund 10.4 Generell bleiben Entscheide anderer zuständiger Behörden der Meistbegünstigungsklausel Bestandteil des TVÖD werden oder in einem Tarifvertrag Beteiligten (Bundesrat und UVEK für den Freistaat Bayern vereinbart werdenBund, Regierungsrat und Kantonsrat für den Kanton Luzern, Einwoh- nerrat und Bevölkerung der Stadt Kriens) vorbehalten.
510.5 Alle Beteiligten setzen die partnerschaftlich erarbeiteten Ergebnisse gemäss ihrer Zustän- digkeit in ihren Planungen und ihren Instrumenten um. Alle sonstigen Der konkrete diesbezügliche An- passungsbedarf wird nach dem 1.10.2005 durch die Tarifpartner des öffentlichen Dienstes vereinbarten Regelungen bedürfen eines eigenen KODA-Bechlusses zur ÜbernahmeVorliegen der Ergebnisse in einer Vereinbarung festgelegt.
6. Alle MitarbeiterInnen werden in das neue Entgeltsystem des TVÖD mit den entsprechenden Überleitungsregelungen überführt, wobei für die kirchenspezifischen Berufsgruppen noch einige Klärungen erforderlich sind10.6 Das Ergebnis soll bis Ende 2023 vorliegen.
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Sources: Absichtserklärung
Ergebnis. Im Ergebnis ist festzuhalten:
1werden die vertraglich vereinbarten „Teilkosten“ den Teilerlösen je Zeitschicht in der Schwachverkehrszeit gegenübergestellt und die Ausgleichsfähige Unterdeckung ermittelt. Für Ausgleichssatz in EUR/km (Grenzkostensatz ./. Grenzerlössatz) Nutzwagen- bzw. Nutz-Zug-km in der Schwachverkehrszeit Hier erfolgt die pädagogischen MitarbeiterInnen im Kindertagesstättenbereich verbleibt es vorerst bei der 38,5-Std.–Woche.
2. Für alle anderen MitarbeiterInnen gilt ab 1.10.05. die 39-Std.-WocheVerrechnung des Zubringeranteils, was für Teilzeitbeschäftigte mit fest vereinbarter Stundenzahl zu einem verringerten Brutto führt.
3theoretisch eine Korrektur der Linienein- nahmen zur Folge haben müsste. Es gilt eine „Stichtagsautomatik“ für die Regelungen des TVÖD zum 1.10.05. unter dem Vorbehalt, dass die Der Bus kann sich als Zubringer nicht wirtschaftlich optimieren und erhält als Ausgleich einen Ausgleichsbetrag von der KODA festgelegten bisherigen kircheneigenen Regelungen unter Wahrung Schiene, der Kostenneutralität zusammen sich nicht auf die Höhe des Gesamtfinanzierungsnachweises auswirkt. Die Darstellung erfolgte in der Bausteinrechnung mit den TVÖD- Regelungen umgekehrten Vorzeichen. Berechnungsgrundlage ist eine Grenzkostenbetrachtung. Danach wurden die Kosten der Zubringer- linien Bus wie folgt ermittelt: Bkm x 3,50 € Kostensatz (Stand 2007) Bus nach Benchmark anteilig in das ABD eingebaut werden.
4% HVZ./. Erlöse (Linienein- nahme, §148 SGB, DTV) zu Anteil in % HVZ ./. Erlöse (§ 45a PBefG) zu 100% 🡪 Diese Grenzkos- tensätze werden auf die prozentualen Zubringeranteile pro Buslinie angerechnet. Es gilt eine Stichtagsautomatik bis zum 31.7.2007 Kostensatz in Euro pro Betriebszweig getrennt für Regelungen, die aufgrund jedes Bedienungsgebiet bezogen auf Pkm bzw. auf Kassentechnische Einnahmen. 1 Erhebung der Meistbegünstigungsklausel Bestandteil des TVÖD werden oder in einem Tarifvertrag für den Freistaat Bayern vereinbart werden.
5. Alle sonstigen nach dem 1.10.2005 durch die Tarifpartner des öffentlichen Dienstes vereinbarten Regelungen bedürfen eines eigenen KODA-Bechlusses zur Übernahme.
6. Alle MitarbeiterInnen werden in das neue Entgeltsystem des TVÖD mit den entsprechenden Überleitungsregelungen überführt, wobei für die kirchenspezifischen Berufsgruppen noch einige Klärungen erforderlich sindRegie- und Vertriebskosten zu Vollkosten
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Sources: Finanzierungsrichtlinie