Entgelt des Reisevermittlers Musterklauseln
Entgelt des Reisevermittlers. Dem Reisevermittler steht für seine Tätigkeit ein angemessenes Entgelt zu.
9.1. Beratungspauschale: Erstellt der Reisevermittler für den Reiseveranstalter ein den Angaben des Reisenden entsprechendes Reiseanbot (vgl. 2.2.) und kommt es nach Überprüfung des Anbotes zu keiner Buchung, beträgt das Entgelt für den Beratungsaufwand, für die Erstellung des Reise- anbots oder Reiseplänen und Recherche, sowie Kommunikation pro Reiseanbot und pro Interessenten: EUR 10,00 inkl. gesetzlicher UST.
9.2. Servicepauschale: Kommt es über den Reisevermittler zu einer Buchung von Leistungen (z.B. Pauschalreise, Bahntickets oder Hotel) auf Basis des vermittelten Reiseanbots beim jeweiligen Reiseveranstalter oder Leistungsträger, beträgt das beträgt das Serviceentgelt wie folgt: pro Erwachsenem € 15,00 | pro Kind € 7,00 |Inhaber/-in Vorteilscard oder Klimaticket € 10,00 inkl.; maximal jedoch € 35,00 pro Buchungsvorgang ab einem Reise-Gesamtpreis von € 1.000 verzichten verzichtet der Reisemittler auf die Verrechnung einer Servicepauschale
9.3. Die Vermittlungsleistung des Reisevermittlers ist beendet und mit dem Buchungsentgelt abgegolten, sobald ein Vertragsabschluss zwischen dem Reisenden und dem vermittelten Reiseveranstalter (z.B. bei Pauschalreisen) oder Leistungsträger (z.B. bei einzelnen Reiseleistungen wie Bahntickets - Bahn only) zustande gekommen ist.
Entgelt des Reisevermittlers. Dem Reisevermittler steht für seine Tätigkeit ein angemessenes Entgelt zu.
Entgelt des Reisevermittlers. Dem Reisevermittler steht für seine Tätigkeit ein angemessenes Entgelt zu.
1.30. Erstellt der Reisevermittler ein den Angaben des Reisenden entsprechendes Reiseangebot, kommt es im Anschluss aber zu keiner Buchung, beträgt das Entgelt (Beratungsgebühr) ab dem 3. Angebot: 50 Euro.
1.31. Kommt es über den Reisevermittler zu einer Buchung von Leistungen (z.B. Pauschalreise, Flug oder Hotel) beim jeweiligen Reiseveranstalter oder Leistungsträger, beträt das Entgelt (Buchungsgebühr) pro Buchung und pro Reisenden: 25 Euro
1.32. Möchte der Reisende den Pauschalreisevertrag im Sinne des § 7 PRG auf eine andere Person übertragen lassen, stehen dem Reisevermittler die tatsächlichen und nicht unangemessenen Kosten der Übertragung, jedenfalls aber eine Bearbeitungsgebühr von 25 Euro zu.
1.33. Für Änderungen (z.B. Umbuchung, Namensänderung), die aufgrund fehlerhafter oder unvollständiger Angaben des Reisenden erforderlich, stehen dem Reisevermittler analog zu § 7 Abs 2 PRG die tatsächlichen und nicht unangemessenen Kosten, jedenfalls 25 Euro zu (vgl 3.5.).
Entgelt des Reisevermittlers. Dem Reisevermittler steht für seine Tätigkeit ein angemessenes Entgelt zu.
7.1. Erstellt der Reisevermittler ein den Angaben des Reisenden entsprechendes Reiseangebot, kommt es im Anschluss aber zu keiner Buchung, beträgt das Entgelt (Beratungsgebühr) pro Reiseangebot und pro Interessenten: 35 €
7.2. Möchte der Reisende den Pauschalreisevertrag im Sinne des § 7 PRG auf eine andere Person übertragen lassen, stehen dem Reisevermittler die tatsächlichen und nicht unangemessenen Kosten der Übertragung, jedenfalls aber eine Bearbeitungsgebühr von 35 € zu.
7.3. Für Änderungen (z.B. Umbuchung, Namensänderung), die aufgrund fehlerhafter oder unvollständiger Angaben des Reisenden erforderlich, stehendem Reisevermittler analog zu § 7 Abs 2 PRG die tatsächlichen und nicht unangemessenen Kosten, jedenfalls 35 € zu.
Entgelt des Reisevermittlers. Dem Reisevermittler steht für seine Tätigkeit ein angemessenes Entgelt zu.
9.1. Möchte der Reisende den Pauschalreisevertrag im Sinne des § 7 PRG auf eine andere Person übertragen lassen, stehen dem Reisevermittler die tatsächlichen und nicht unangemessenen Kosten der Übertragung, jedenfalls aber eine Bearbeitungsgebühr von bis zu € 25 pro Person zu.
9.2. Für Änderungen (z.B. Umbuchung, Namensänderung), die aufgrund fehlerhafter oder unvollständiger Angaben des Reisenden erforderlich sind, stehen dem Reisevermittler analog zu § 7 Abs 2 PRG die tatsächlichen und nicht unangemessenen Kosten zu (vgl 3.5.).
Entgelt des Reisevermittlers. Dem Reisevermittler steht für seine Tätigkeit ein angemessenes Entgelt zu. Dieses Entgelt ist im jeweiligen Anbot eingerechnet.
10.1. Übertragung des Pauschalreisevertrages auf eine andere Person Möchte der Reisende den Pauschalreisevertrag im Sinne des § 7 PRG auf eine andere Person übertragen lassen, stehen dem Reisevermittler die tatsächlichen und nicht unangemessenen Kosten der Übertragung, jedenfalls aber eine Be- arbeitungsgebühr von EUR 100,00 zu.
