Einkommen. 1.1 Zum Einkommen zählen alle „positiven“ Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Hiervon sind nur die Werbungskosten abzuziehen. Nur nach Vorlage des Einkommensteuerbescheides können diese in tatsächlicher Höhe anerkannt werden ansonsten wird die Werbungskostenpauschale abgezogen. Steuern, Sozialabgaben, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen können bei der Ermittlung der Gesamteinkünfte nicht berücksichtigt werden. Auch können Verluste aus einzelnen Einkunftsarten nicht mit den „positiven“ Gesamteinkünften verrechnet werden.
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Sources: Betreuungsvertrag, Betreuungsvertrag