Delegation Musterklauseln

Delegation. Der Verwaltungsrat hat die Oberleitung der Gesellschaft sowie die Aufsicht über die Geschäftsleitung. Er vertritt die Gesellschaft gegenüber Dritten und kann in allen Angelegenheiten Beschluss fassen, welche nicht gemäss Gesetz, Statuten oder Organisationsreglement einem anderen Organ der Gesellschaft zugewiesen oder vorbehalten sind. The Board of Directors is entrusted with the ultimate direction of the Company as well as the supervision of the management. It represents the Company towards third parties and attends to all matters which are not delegated to or reserved for another corporate body of the Company by law, the Articles of Association or organizational regulations.
Delegation. (1) Der Verwaltungsrat kann die Vorbereitung und die Ausführung seiner Beschlüsse sowie die Überwachung von Geschäften einem Ausschuss aus seiner Mitte oder einzelnen seiner Mitglieder übertragen. Er ist diesfalls befugt, Ausschusssatzungen zu erstellen, und er sorgt für eine angemessene Berichterstattung. (1) The Board of Directors is authorized to delegate the preparation and implementation of its resolutions as well as the supervision of certain aspects of the business to committees constituted by its members or to individual directors. In this case the Board of Directors may issue committee charters and shall provide for adequate reporting. (2) Der Verwaltungsrat ist überdies befugt, die Geschäftsführung nach Massgabe des Organisationsreglements ganz oder teilweise an einzelne Mitglieder oder die Geschäftsleitung zu übertragen. (2) The Board of Directors is further authorized to fully or partially delegate the management of the Company to individual members or to the Executive Management in accordance with the organizational rules. (3) Der Verwaltungsrat bezeichnet diejenigen Personen, welchen die rechtsverbindliche Unterschrift zusteht, sowie die Art der Zeichnung. (3) The Board of Directors shall designate the persons authorized to bind the Company by their signature as well as the form of their signature power.
Delegation. Delegation der Identifizierung des Vertragspartners, der Feststellung des Kontrollinhabers und der Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten
Delegation. Die Gemeinde Tübach delegiert die gemeindepolizeiliche Aufgabe in Bezug auf die Überwachung des ruhenden Verkehrs für die Parkplätze im Gebiet Kellen an die Gemeinde Goldach.
Delegation. Die SRH vertreten die Vertragskantone in Rheinschifffahrts- und Hafenangelegenheiten. Die Zuständigkeiten der Regierungen und der Parlamente der Vertragskantone bleiben vorbehalten.
Delegation. 1 Die Kantone Basel-Landschaft und Aargau übertragen für die Dauer dieser Vereinbarung ihre Zu- ständigkeiten im Vollzug bundesrechtlicher Rheinschiffahrtsvorschriften im Sinne des vorstehenden Artikels 9 und der Artikel 58 und 60 BSG der Rheinschiffahrtsdirektion Basel. Nicht betroffen sind die Zuständigkeiten der landseitig verantwortlichen Hafenpolizei, soweit sie auf kantonalem Recht beruhen. 2 Die Rheinschiffahrtsdirektion Basel ist insbesondere: a) Schiffahrtspolizeibehörde auf Strom und Hafengewässern, auf den Gebieten der Kantone Basel-Landschaft und Aargau unter Beizug der zuständigen Behörden; b) zuständige Behörde für die Tauglichkeits- und Eignungsprüfung und das Ausstellen und Entziehen von Ausweisen für Rheinschiffe und deren Besatzungen (Patentprüfungs- und Schiffsuntersuchungskommission); c) Schiffseichamt für Rheinschiffe; d) verzeigende Behörde für Übertretungen schiffahrts- und hafenpolizeilicher Vorschriften nach Massgabe der Strafverfahrensvorschriften; e) Rheinschiffahrtsbehörde nach Massgabe des Bundesgesetzes über das Schiffsregister; f) Meldestelle im Sinne von Artikel 12 der Verordnung vom 27. Februar 1991 3) über den Schutz vor Störfällen bei Störfällen auf dem Rhein. 3 Die Rheinhäfen des Kantons Basel-Landschaft und das Baudepartement des Kantons Aargau unter - stützen die Rheinschiffahrtsdirektion Basel soweit erforderlich und in gegenseitiger Absprache beim Vollzug kantonalbehördlicher Aufgaben. 4 Handelt die Rheinschiffahrtsdirektion Basel als Rheinschiffahrtsbehörde des Kantons Basel-Land- schaft oder des Kantons Aargau, so beurteilen sich ihre Dienstobliegenheiten und die Verantwortlich- keit ihrer Beamten und Angestellten nach dem Recht des Kantons, für den gehandelt wurde. 5 Bevor die Rheinschiffahrtsdirektion Basel eine Entscheidung von grösserer Tragweite trifft, die sich auf die anderen Kantone auswirkt, konsultiert sie deren zuständige Behörden. Alle Entscheidungen werden den zuständigen Behörden der anderen Kantone mitgeteilt.
Delegation. Der Verwaltungsrat delegiert die operative Geschäftsführung der Gesellschaft und der Ascom Gruppe im Rahmen der Kompetenzordnung (Anhang 6) an den Chief Executive Officer (CEO), soweit nicht das Gesetz, die Statuten oder dieses Reglement etwas anderes vorsehen.
Delegation. Aufgrund § 53 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der zur Zeit geltenden Fassung ( Landeswassergesetz - LWG -) verpflichtet sich die Stadt Kleve gegenüber den Gemeinden Bedburg-Hau und Kranenburg gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1 GkG, die diesen obliegenden Aufgaben der ordnungsgemäßen Abwasserbe- seitigung im Wege der Delegation zu übernehmen, sobald die Abwässer an den dafür bestimmten Stellen die jeweiligen Gemeindegrenzen überschreiten und auf das Gebiet der Stadt Kleve geführt werden. Die übertragenen Aufgaben umfassen das Aufnehmen und die Fortführung des Abwassers an der Gemeindegrenze sowie die Reinigung der innerhalb der Gemeindegebiete angefallenen Abwässer nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und solchen zu ihrer Ausführung. Inner- halb ihrer Gemeindegebiete bleibt die Verantwortlichkeit der Gemeinden Bedburg- Hau und Kranenburg für die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben von dieser Vereinbarung unberührt.
Delegation. Art. 43 Delegation der Identifizierung des Vertragspartners, der Feststellung des Kontrollinhabers und der Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten 1 Die Bank darf die Identifizierung des Vertragspartners, die Feststellung des Kontrollinhabers wie auch die Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten mittels einer schriftlichen Vereinbarung an Personen oder Unternehmen delegieren, wenn a) sie diese über ihre Aufgaben instruiert hat; und b) sie kontrollieren kann, ob die Identifizierungen des Vertragspartners und die Feststellung des Kontrollinhabers sowie die Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten richtig durchgeführt werden. 2 Der Beauftragte hat die Dokumente der Identifikation sowie allenfalls der Feststellung des Kontrollinhabers oder wirtschaftlich Berechtigten an die Bank zu übermitteln und zu bestätigen, dass die übermittelten Kopien mit den Originalen übereinstimmen. 3 Eine Weiterdelegation sowie eine Korrespondenzeröffnung durch den Beauftragten sind ausgeschlossen. 4 Innerhalb eines Konzerns beziehungsweise einer Gruppe sowie bei Delegation an einen anderen Finanzintermediär gemäss Artikel 33, sofern dieser einer angemessenen prudentiellen Aufsicht und Regelung in Bezug auf die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung untersteht, kann die Identifizierung des Vertragspartners und die Feststellung des Kontrollinhabers oder wirtschaftlich Berechtigten ohne Schriftlichkeit delegiert werden.
Delegation. Im Rahmen des Depotbankvertrags ist die Depotbank befugt, ihre Aufgaben ganz oder teilweise zu delegieren, wobei jedoch ihre Haftung von einer vollständigen oder teilweisen Übertragung der von ihr aufbewahrten Vermögenswerte an Dritte unberührt bleibt. Auf Anfrage erhalten Aktionäre aktuelle Informationen zur Identität der Depotbank, eine Beschreibung der von der Depotbank übertragenen Aufbewahrungsfunktionen, eine Liste der Delegierten und Unterdelegierten sowie zu daraus resultierenden potenziellen Interessenkonflikten. Nach Maßgabe des Depotbankvertrags haftet die Depotbank in den folgenden Fällen: (i) bei Verlust von Finanzinstrumenten, die von der Depotbank oder einem ordnungsgemäß ernannten Delegierten aufbewahrt werden, es sei denn, die Depotbank kann nachweisen, dass der Verlust durch ein nicht von ihr zu vertretendes externes Ereignis eingetreten ist, dessen Folgen trotz aller angemessenen Bemühungen, um dies zu verhindern, unvermeidlich gewesen wären; und (ii) bei allen anderen Verlusten infolge der fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung ihrer Pflichten im Rahmen der OGAW-Verordnungen durch die Depotbank. Die Haftung gegenüber den Aktionären kann direkt oder indirekt durch die Verwaltungsgesellschaft oder das ICAV geltend gemacht werden, sofern dies keine Verdopplung von Regressansprüchen oder die Ungleichbehandlung von Aktionären bewirkt. Das ICAV stellt die Depotbank (sowie deren Verwaltungsratsmitglieder, leitende Angestellte und Mitarbeiter) frei von und hält diese schadlos aus dem Vermögen des betreffenden Fonds gegen sämtliche Verluste der Depotbank auf der Grundlage von Klagen, Verfahren oder Forderungen (einschließlich Forderungen Dritter oder von Personen, die sich als wirtschaftlicher Eigentümer von Teilen des Fondsvermögens ausgeben) sowie gegen mit diesen in Zusammenhang stehende Strafzahlungen, Geldbußen und regulatorische Sanktionen und die damit verbundenen Kosten, Forderungen und Aufwendungen (einschließlich angemessener und hinreichend belegter Rechts- und Beratungskosten, die im Voraus mit dem ICAV schriftlich vereinbart wurden), die der Depotbank im Kontext der Erfüllung ihrer Pflichten im Rahmen des Depotbankvertrags entstehen oder gegen diese vorgebracht werden. Nach Maßgabe des Depotbankvertrags gilt die Ernennung der Depotbank, bis einer der Vertragspartner den Vertrag mit einer Kündigungsfrist von mindestens drei (3) Monaten schriftlich kündigt; darüber hinaus können die Vertragspartner den Vertrag unter bestimmten Ums...