Datengeheimnis Musterklauseln

Datengeheimnis. (1) Der Auftragnehmer ist bei der Verarbeitung von Daten für den Auftraggeber zur Wahrung des Datengeheimnisses im Sinne des § 5 BDSG bzw. ab dem 25.05.2018 zur Wahrung der Vertraulichkeit verpflichtet. Der Auftragnehmer ver- pflichtet sich, die gleichen Geheimnisschutzregeln zu beachten, wie sie dem Auf- traggeber obliegen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer etwaige besondere Geheimnisschutzregeln mitzuteilen. (2) Der Auftragnehmer sichert zu, dass ihm die jeweils geltenden datenschutz- rechtlichen Vorschriften bekannt sind und er mit der Anwendung dieser vertraut ist. Der Auftragnehmer sichert ferner zu, dass er die bei der Durchführung der Ar- beiten beschäftigten Mitarbeiter mit den für sie maßgeblichen Bestimmungen des Datenschutzes vertraut macht und diese auf das Datengeheimnis i.S.d. § 5 BDSG verpflichtet wurden. Ab dem 25.5.2018 wird der Auftragnehmer stattdessen die in Satz 2 genannten Personen in einer dem Art. 28 Abs. 3 lit. b) genügenden Weise zur Vertraulichkeit verpflichten, sofern diese nicht schon anderweitig einer ange- messenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen.
Datengeheimnis. (1) Der Auftragnehmer ist bei der Verarbeitung von Daten für den Auftraggeber zur Wahrung der Vertraulichkeit verpflichtet. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die gleichen Geheimnisschutzregeln zu beachten, wie sie dem Auftraggeber obliegen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer etwaige besondere Geheimnisschutzregeln mitzuteilen. (2) Der Auftragnehmer sichert zu, dass ihm die jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften bekannt sind und er mit der Anwendung dieser vertraut ist. Der Auftragnehmer sichert ferner zu, dass er die bei der Durchführung der Arbeiten beschäftigten Mitarbeiter in einer dem Art. 28 Abs. 3 lit.
Datengeheimnis. (1) Der Auftragnehmer ist bei der Verarbeitung von Daten für den Auftraggeber zur Wahrung der Vertraulichkeit und zur Wahrung des Datengeheimnisses nach § 53 BDSG (neu) verpflichtet. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die gleichen Geheimnisschutzregeln zu beachten, wie sie dem Auftraggeber obliegen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer etwaige besondere Geheimnisschutzregeln mitzuteilen. (2) Der Auftragnehmer sichert zu, dass ihm die jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften bekannt sind und er mit der Anwendung dieser vertraut ist. Der Auftragnehmer sichert ferner zu, dass er die bei der Durchführung der Arbeiten beschäftigten Mitarbeiter mit den für sie maßgeblichen Bestimmungen des Datenschutzes vertraut macht und diese auf das Datengeheimnis nach § 53 BDSG (neu) verpflichtet wurden.
Datengeheimnis. Der Auftragnehmer erbringt Leistungen für den Auftraggeber ausschließlich im Rahmen der in diesem Vertrag geschlossenen Vereinbarungen und nach Weisun- gen des Auftraggebers. Der Auftragnehmer verwendet etwaige zur Datenver- arbeitung überlassene Daten für keine anderen Zwecke. Kopien oder Duplikate werden nur zur Datensicherung und ansonsten nicht ohne Wissen des Auftrag- gebers erstellt. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der auftragsgemäßen Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Auftraggebers den Datenschutz gemäß Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sowie gem. §§ 91 ff. Telekommunikati- onsgesetz (TKG) sowie ggf. Sondergesetzen wie z.B. SGB V, zu wahren. Der Auf- tragnehmer verpflichtet sich also, bei Durchführung der vereinbarten Tätigkeiten die gleichen Geheimschutzregeln zu beachten, wie sie dem Auftraggeber oblie- gen. Soweit der Auftraggeber Sondergesetzen des Datenschutzes unterliegt, die über Bundesdatenschutzgesetz, Telemediengesetz und Telekommunikationsge- setz hinausgehen, ist er verpflichtet, den Auftragnehmer auf die Geltung dieser Gesetze ausdrücklich hinzuweisen. Der Auftragnehmer wird sodann unverzüglich seine daraus folgenden Verpflichtungen feststellen und im Rahmen seiner Mög- lichkeiten einhalten. Der Auftragnehmer beschäftigt nur Mitarbeiter, über deren Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit er sich zuvor versichert hat. Der Auf- tragnehmer sichert zu, dass er die bei der Durchführung der Arbeiten beschäftig- ten Mitarbeiter mit den für sie maßgebenden Bestimmungen des Datenschutzes vertraut macht und die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften über- wacht. Der Auftragnehmer sichert zu, dass die mit der Verarbeitung der Daten des Auftraggebers beschäftigten Mitarbeiter stets gemäß § 5 BDSG schriftlich auf das Datengeheimnis verpflichtet sind. Der Auftraggeber ist nach seinem Er- messen darüber hinaus berechtigt, direkt mit den entsprechenden Mitarbeitern separate Verschwiegenheitsverpflichtungsvereinbarungen abzuschließen. Die Verarbeitung von Daten für den Auftraggeber ist nur in den dafür vorgesehenen Betriebsräumen des Auftraggebers zulässig. Auskünfte über Daten und Gegeben- heiten im Zusammenhang mit der Auftragsausführung durch den Auftragnehmer für den Auftraggeber darf der Auftragnehmer Dritten gegenüber nur nach vor- heriger schriftlicher Zustimmung erteilen. In diesem Vertrag ausdrücklich gere- gelte oder gesetzlich vorgeschriebene Auskunftsrechte bzw. Auskunftspflichten bleiben hiervon unberührt. Auskü...
Datengeheimnis. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Daten vertraulich zu behandeln. Der Auftragnehmer hat die Vorschriften der DSGVO zur Wahrung der Vertraulichkeit gemäß Art. 28 Abs. 3 Satz 2 b, 29, 32 Abs. 4 DSGVO zu beachten. Der Auftragnehmer setzt demnach bei der Durchführung der Arbeiten nur Beschäftigte ein, die auf die Vertraulichkeit verpflichtet und zuvor mit den für sie relevanten anwendbaren Datenschutzgesetzen vertraut gemacht wurden. Die Vertraulichkeitsverpflichtung der Mitarbeiter des Auftragnehmers muss auch nach Beendigung ihres Arbeitsvertrages gelten. Diese Pflichten des Auftragnehmers gelten auch nach Beendigung dieses Auftragsverarbeitungsvertrages fort.
Datengeheimnis. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass sich die beim Auftragnehmer zur Verarbeitung der Daten befugten Personen zur Vertraulichkeit verpflichtet haben oder einer angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen.
Datengeheimnis. Den Personen, die bei öffentlichen Stellen oder ihren Auftragnehmern dienstlichen Zugang zu personenbezogenen Daten haben, ist es untersagt, diese zu einem anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten oder zu offenbaren; dies gilt auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit.
Datengeheimnis. Der Auftragnehmer wird seine Beschäftigten, die mit der Verarbeitung personenbezogenen Daten betraut sind, mit den maßgebenden Bestimmungen des Datenschutzes vertraut machen und sie schriftlich gemäß § 5 BDSG auf das Datengeheimnis verpflichten.
Datengeheimnis. Data Secrecy
Datengeheimnis. Alle Mitarbeiter von WiredMinds sind über den Arbeitsvertrag an das Datengeheimnis vertraglich gebunden.