Codierte Zahlungsverkehrsbelege Musterklauseln

Codierte Zahlungsverkehrsbelege. (1) Die Bank ist berechtigt, die im Einzugsverkehr eingereichten codierten Zahlungsver- kehrsbelege lediglich nach den Angaben in der Codierzeile weiterzubearbeiten. Als Zah- lungsverkehrsbelege gelten auch Summenbelege.