Bildung und Information Musterklauseln
Bildung und Information. 6.1 Die Vertragsparteien sorgen, soweit notwendig, für Ausbildungsprogramme, um sicherzustellen, dass das für die Umsetzung dieses Aktionsplans zuständige Personal über angemessene Kenntnisse verfügt, um ihn wirksam umzusetzen.
6.2 Die Vertragsparteien arbeiten untereinander und mit dem Sekretariat des ABKOMMENS zusammen in dem Bestreben, Ausbildungsprogramme zu entwickeln und verfügbares Material auszutauschen.
6.3 Die Vertragsparteien bemühen sich um die Entwicklung von Programmen und Informationsmaterial sowie eines Instrumentariums zur Schärfung des Bewusstseins der Allgemeinheit in bezug auf die Ziele, Bestimmungen und Inhalte dieses Aktionsplans. In dieser Hinsicht ist den Menschen, die in wichtigen Feuchtgebiete beziehungsweise in deren Umgebung leben, den Nutzern dieser Feuchtgebiete (Jäger, Fischer, Touristen usw.) sowie den örtlichen Behörden und sonstigen Entscheidungsträgern besondere Beachtung zuzuwenden.
6.4 Die Vertragsparteien bemühen sich, spezielle Kampagnen zur Bewusstseinsbildung in der Öffentlichkeit für die Erhaltung der in Tabelle 1 aufgeführten Populationen durchzuführen.
