Beschwerde. Gegen die Entscheidungen des Verpächters und die zweite Wertermittlung kann innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Entscheidung schriftliche Beschwerde, die zu begründen ist, beim zuständigen Schlichtungsausschuss des Bezirks- verbandes des Vereins oder wenn der Bezirk keinen eigenen hat, beim Schlichtungs- ausschuss des Landesverbandes Braunschweig der Gartenfreunde e.V. eingelegt werden. Eine vorherige Anrufung des Gerichts ist nicht zulässig. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach der Schlichtungsordnung, die Anhang der Satzung des Vereins ist. Dem Verpächter oder dessen Beauftragen ist im Rahmen ihrer Verwaltungs- befugnisse der Zutritt zum Kleingarten zu gestatten. Bei Gefahr im Verzuge kann der Kleingarten auch in Abwesenheit des Pächters von den o. g. Personen betreten werden. Verpflichtungen des Verpächters gegenüber Dritten sind, soweit sie den Pächter betreffen, von diesem zu erfüllen. Weitere Festlegungen, die sich aus dem Zwischenpachtvertrag ergeben, sowie Nachträge, Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform und sind als Anlagen direkt Bestandteile dieses Pachtvertrages.
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Beschwerde. Gegen die Entscheidungen des Verpächters und die zweite Wertermittlung kann innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Entscheidung schriftliche Beschwerde, die zu begründen ist, beim zuständigen Schlichtungsausschuss des Bezirks- verbandes Bezirksverbandes des Vereins oder wenn der Bezirk keinen eigenen hat, beim Schlichtungs- ausschuss Schlichtungsausschuss des Landesverbandes Braunschweig der Gartenfreunde e.e. V. eingelegt werden. Eine vorherige Anrufung des Gerichts ist nicht zulässig. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach der Schlichtungsordnung, die Anhang der Satzung des Vereins ist. Dem Verpächter oder dessen Beauftragen ist im Rahmen ihrer Verwaltungs- befugnisse Verwaltungsbefugnisse der Zutritt zum Kleingarten zu gestatten. Bei Gefahr im Verzuge kann der Kleingarten auch in Abwesenheit des Pächters von den o. g. Personen betreten werden. Verpflichtungen des Verpächters gegenüber Dritten sind, soweit sie den Pächter betreffen, von diesem zu erfüllen. Weitere Festlegungen, die sich aus dem Zwischenpachtvertrag ergeben, sowie Nachträge, Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform und sind als Anlagen direkt Bestandteile dieses Pachtvertrages.
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