Berufsgruppe D Musterklauseln
Berufsgruppe D. In der Kfz-Haftpflicht- und Kaskoversicherung gelten die Beiträge der Berufsgruppe D für Versicherungsverträge von Pkw, die zugelassen sind auf a fest angestellte Mitarbeiter von - Kreditinstituten im Sinne des Kreditwesengesetzes, - Versicherungsunternehmen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes, - Bausparkassen, - Sparkassenverbänden, - Genossenschaftsverbänden, - gesetzlichen Renten-, Kranken- und Unfallversicherungsträgern. b Ärzte, Unternehmens- und Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Notare und Rechtsanwälte sowie deren fest angestellte Mitarbeiter. c selbständige Versicherungsvermittler (§ 84 HGB) und Versicherungsmakler sowie deren fest angestellte Mitarbeiter. d Pensionäre und ▇▇▇▇▇▇▇, die unmittelbar vor ihrem Eintritt in den Ruhestand dem unter 4a und 4b genannten Perso- nenkreis angehörten. e nicht berufstätige versorgungsberechtigte Witwen/Witwer von Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes dem unter 4a, 4b oder 4d genannten Personenkreis angehörten. Die Berufsgruppe D gilt nicht für Verträge, die der Berufsgruppe B zugeordnet werden.
Berufsgruppe D. Die Beiträge der Berufsgruppe D gelten in der Kfz- Haftpflicht- und der Kaskoversicherung – in der Teilkaskoversicherung beschränkt auf Pkw, Campingfahrzeuge, Krafträder und Leichtkrafträder – für Verträge von Kraftfahrzeugen, die zugelassen sind auf privatisierte, ehemals öffentlich-rechtliche Banken und Sparkassen, andere privatisierte, ehemals öffentlich- rechtliche Einrichtungen (z.B. Telekom, Deutsche Bahn, Deutsche Post, Postbank, Lufthansa) und deren Tochterunternehmen, sonstige Finanzdienstleistungs-, Wohnungsbau- oder Energieversorgungsunternehmen, Krankenhäuser, Kliniken, Sanatorien, Pflegeheime, kirchliche Einrichtungen, sonstige mildtätige oder gemeinnützige Einrichtungen und deren Beschäftigte, wenn sie nicht bereits die Voraussetzungen der Berufsgruppe B erfüllen.
Berufsgruppe D. Die Beiträge der Berufsgruppe D gelten in der Kfz-Haftpflicht- und in der Kaskoversicherung (Voll- und Teilkaskoversicherung) von Pkw, Krafträ- dern, Leichtkrafträdern, Campingfahrzeugen und Wohnwagenanhän- gern für Versicherungsverträge von Kraftfahrzeugen, die versichert sind auf: a Angestellte, Arbeiter, Soldaten auf Zeit der Bundeswehr – mit Aus- nahme der Wehr- bzw. Zivildienstleistenden und freiwilligen Helfer – sowie Auszubildende, die bei einer der nachfolgend genannten ju- ristischen Personen oder Einrichtungen beschäftigt sind, sofern ihre nicht selbstständige Tätigkeit für diese mindestens 50 Prozent der normalen Arbeitszeit beansprucht: – Gebietskörperschaften, Körperschaften, Anstalten und Stif- tungen des öffentlichen Rechts; – juristische Personen des Privatrechts, wenn sie im Hauptzweck Aufgaben wahrnehmen, die sonst der öffentlichen Hand obliegen würden, und wenn an ihrem Grundkapital juristische Personen des öffent- lichen Rechts mit mindestens 50 Prozent beteiligt sind oder wenn sie Zuwendungen aus öffentlichen Haushalten zu mehr als der Hälfte ihrer Haushaltsmittel erhalten (§ 23 BHO oder die ent- sprechenden haushaltsrechtlichen Vorschriften der Länder); – mildtätige und kirchliche Einrichtungen (§§ 53, 54 AO); – als gemeinnützig anerkannte Einrichtungen (§ 52 AO), die im Hauptzweck der Gesundheitspflege und Fürsorge, der Jugend- und Altenpflege dienen oder die im Hauptzweck durch Förderung der Wissenschaft, Kunst und Religion, der Erziehung, Volks- und Berufsbildung dem allgemeinen Besten auf materiellem, gei- stigem oder sittlichem Gebiet nutzen; – Selbsthilfeeinrichtungen der Angehörigen des öffentlichen Dienstes.
Berufsgruppe D. Die Beiträge der Berufsgruppe D gelten für Versicherungsverträge von Mitarbeitern einer der nachfolgend genannten juristischen Personen oder Einrichtungen, sofern ihre nichtselbständige Tätigkeit für diese min- destens 50 Prozent der normalen Arbeitszeit beansprucht und die Mitar- beiter Versicherungsnehmer sind und das Fahrzeug auf sie zugelassen ist. Die Berufsgruppe D gilt auch wenn die juristische Person oder die Einrichtung Versicherungsnehmer ist und das Fahrzeug auf diese zuge- lassen ist: Versicherer: NÜRNBERGER Allgemeine Versicherungs-AG
a) Energieversorgungsunternehmen, die im Hauptzweck für die öffent- liche Versorgung mit Strom, Gas, Fernwärme und Wasser tätig sind;
b) Wohnungsunternehmen, deren Kapital sich zu mehr als 50 Prozent in öffentlicher Hand befindet;
c) private Krankenhäuser sowie private Krankenanstalten, die Kuren, Sanatoriums- oder Rehabilitationsbehandlungen durchführen.
Berufsgruppe D. Die Beiträge der Berufsgruppe D gelten in der Privathaftpflichtversicherung un- ter folgenden Voraussetzungen:
2.1 Der Versicherungsnehmer ist Angestellter, Arbeiter oder Auszubildender (nicht Teilnehmer am Bundesfreiwilligendienst) bei einem der nachstehend ge- nannten Unternehmen und seine nicht selbstständige und der Lohnsteuer unter- liegende Tätigkeit beansprucht mindestens 50 % der normalen Arbeitszeit.
Berufsgruppe D. 3.1 Die Beiträge der Tarifgruppe D gelten in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht-, Fahr- zeugvoll- und Fahrzeugteilversicherung von privat genutzten Pkw, Campingfahr- zeugen, Krafträdern, Leichtkrafträdern, Trikes und Quads für Versicherungsver- träge von Kraftfahrzeugen, die zugelassen sind auf Mitarbeiter von 1. juristischen Personen und Einrichtungen, die auf Grund von seit dem 1. Januar 1994 zum Tragen gekommenen Privatisierungsmaßnahmen die Vo- raussetzungen für die Tarifgruppe B (Anhang 5 Nr. 2) nicht mehr erfüllen;
