Bekanntgabe wesentlicher Änderungen Musterklauseln

Bekanntgabe wesentlicher Änderungen a) Name oder Anschrift
Bekanntgabe wesentlicher Änderungen a) Name, Anschrift und Kontaktdaten
Bekanntgabe wesentlicher Änderungen a) Name oder Anschrift Z 11.
Bekanntgabe wesentlicher Änderungen. 9.1. Der Karteninhaber ist verpflichtet der Erste Bank oder der Sparkasse Änderungen seines Namens, der Firma, der An- schrift oder der Anschrift einer anderen von ihm namhaft gemachten Empfangsstelle unverzüglich mitzuteilen. Gibt der Karteninhaber Änderungen der Anschrift nicht be- kannt, gelten schriftliche Erklärungen der Erste Bank oder Sparkasse als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Kar- teninhaber der Erste Bank oder der Sparkasse bekannt ge- gebene Anschrift gesendet wurden.
Bekanntgabe wesentlicher Änderungen. 1.15.1 Der Kontoinhaber und der Karteninhaber sind verpflichtet, dem Kreditinstitut jede Änderung ihres Namens, ihrer Firma, ihrer Adresse, ihrer E-Mail-Adresse sowie ihrer Mobiltelefonnummer unverzüglich bekannt zu geben. Gibt der Kontoinhaber bzw. der Karteninhaber Änderungen seiner Anschrift nicht bekannt, gelten schriftliche Erklärungen des Kreditinstituts als zugegangen, wenn sie an der letzten dem Kreditinstitut vom Kontoinhaber bzw. Kartenin- haber bekannt gegebenen Anschrift einlangen.
Bekanntgabe wesentlicher Änderungen. 5.3.1 Der Kunde hat dem Kreditinstitut Änderungen seines Namens, seiner Firma, seiner Anschrift, seiner Email- Adresse und seiner Mobiltelefonnummer unverzüglich mitzuteilen. Gibt der Karteninhaber Änderungen seiner Adresse, Email-Adresse oder Mobiltelefonnummer nicht bekannt, gelten schriftliche Erklärungen der Bank als zugegangen, wenn sie an die letzte, der Bank vom Karteninhaber bekannt gegebene Adresse, Email-Adresse oder Mobiltelefonnummer gesendet wurden.
Bekanntgabe wesentlicher Änderungen. Art. 11 (1) Der Kunde hat der Bank alle von der Bank als zur Durchführung der Bankbeziehung für erforderlich erachteten und/oder durch Gesetz oder Verordnung vorgeschriebenen Informationen zur Verfügung zu stellen. Zudem hat der Kunde alle Dokumente, die von der Bank zum jeweiligen Zeitpunkt vernünftigerweise zur Durchführung der Bankbeziehung angefordert werden (wie beispielsweise einschlägige Vollmachten oder Angaben zu persönlichen Informationen), zu unterschreiben. Der Kunde hat die Bank unverzüglich schriftlich über alle Änderungen von Umständen zu informieren, die dazu führen könnten, dass die der Bank bereitgestellten Informationen unvollständig oder falsch werden. Insbesondere hat der Kunde der Bank unverzüglich schriftlich jegliche Änderungen der/s Namen(s) bzw. der Firma, der Wohnanschrift bzw. des eingetragenen Geschäftssitzes, des steuerlichen Wohnsitzes bzw. des Steuerdomizils, der Steuernummer (TIN), der Nationalität(en), der Art der juristischen Person und jeglicher Kontaktdaten wie
Bekanntgabe wesentlicher Änderungen a) Name oder Anschrift Z.10 (1) Der Kunde hat dem Kreditinstitut Änderungen seines Namens, seiner Firma, seiner Anschrift oder der Anschrift einer anderen von ihm namhaft gemachten Empfangsstelle unverzüglich schriftlich mitzuteilen. (2) Gibt der Kunde Änderungen der Anschrift nicht bekannt, gelten schriftliche Erklärungen des Kreditinstituts als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Kunden dem Kreditinstitut bekanntgegebene Anschrift gesendet wurden. b) Vertretungsberechtigung Z.11 (1) Der Kunde hat dem Kreditinstitut das Erlöschen oder Änderungen einer diesem bekanntgegebenen Vertretungsberechtigung - einschließlich der Verfügungs- und Zeichnungsberechtigung (Ziffern 29 und 30) - unverzüglich schriftlich mitzuteilen und durch geeignete Urkunden nachzuweisen. (2) Eine dem Kreditinstitut bekannt gegebene Vertretungsberechtigung gilt bis zur schriftlichen Mitteilung des Erlöschens oder einer Änderung im bisherigen Umfang weiter, es sei denn, dass dem Kreditinstitut das Erlöschen oder die Änderung bekannt oder aus grober Fahrlässigkeit unbekannt war. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn das Erlöschen oder die Änderung der Vertretungsberechtigung in einem öffentlichen Register eingetragen und eine diesbezügliche Veröffentlichung erfolgt ist. C)
Bekanntgabe wesentlicher Änderungen. Z 11 Name oder Anschrift. (1) Der Kunde hat dem Kreditinstitut Änderungen seines Namens, seiner Firma, seiner Anschrift oder der Anschrift einer anderen von ihm namhaft gemachten Empfangsstelle unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Bekanntgabe wesentlicher Änderungen a) Name oder Anschrift oder Kontaktdaten Z 11.