Beitragsbefreiung bei der Versicherung von Kindern Musterklauseln

Beitragsbefreiung bei der Versicherung von Kindern. Wenn Sie während der Versicherungsdauer sterben und − Sie bei Versicherungsbeginn das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, − die Versicherung nicht gekündigt war und − Ihr Tod nicht durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse verursacht wurde, gilt Folgendes:
Beitragsbefreiung bei der Versicherung von Kindern. Wenn Sie während der Versicherungsdauer sterben und - die Kinder bei Versicherungsbeginn das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, - die Versicherung nicht gekündigt war und - Ihr Tod nicht durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse verur- sacht wurde, gilt folgendes:
Beitragsbefreiung bei der Versicherung von Kindern. Wenn Sie während der Versicherungsdauer sterben und • bei Versicherungsbeginn das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, • die Versicherung nicht gekündigt war und • Ihr Tod nicht durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse verursacht wurde, gilt Folgendes: Wir führen die Versicherung mit dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Leistungsumfang bis zum Ablauf des Versicherungsjahres beitragsfrei weiter, in dem das versicherte Kind das 18. Lebensjahr vollendet. Der gesetzliche Vertreter des Kindes wird neuer Versicherungsnehmer, wenn nichts anderes vereinbart ist.
Beitragsbefreiung bei der Versicherung von Kindern. Wenn Sie während der Versicherungsdauer sterben und - Sie bei Versicherungsbeginn das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, - die Versicherung nicht gekündigt war und - Ihr Tod nicht durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse verursacht wurde, gilt Folgendes: 21. Lebensjahr vollendet.
Beitragsbefreiung bei der Versicherung von Kindern. 10.6.1 Wenn Sie während der Versicherungsdauer sterben und
Beitragsbefreiung bei der Versicherung von Kindern. Wenn Sie während der Versicherungsdauer sterben und • die Versicherung nicht gekündigt war und • Ihr Tod nicht durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse verursacht wurde, gilt Folgendes:
Beitragsbefreiung bei der Versicherung von Kindern. Weitere Bestimmungen Wie sind die Rechtsverhältnisse der am Vertrag beteiligten Personen zueinander?
Beitragsbefreiung bei der Versicherung von Kindern. Wenn Sie während der Versicherungsdauer sterben und – Sie bei Versicherungsbeginn das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, – und die Versicherung nicht gekündigt war, gilt Folgendes:
Beitragsbefreiung bei der Versicherung von Kindern. Wenn Sie während der Versicherungsdauer sterben und - Sie bei Versicherungsbeginn das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten und - die Versicherung nicht gekündigt war und - Ihr Tod nicht durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse verursacht wurde, gilt Folgendes: Die Versicherung wird mit den zum Zeitpunkt des Todes geltenden Versicherungs- summen bis zum Ablauf des Kalenderjahres beitragsfrei weitergeführt, in dem das versicherte Kind das 18. Lebensjahr vollendet. Die Regelung findet auch Anwendung, wenn: - Der Ehegatte, - Der Lebensgefährte, der leiblicher Elternteil des Kindes ist, gestorben ist. Voraussetzung ist, dass diese Person zum Zeitpunkt des Todes gesetzlich unterhalts- pflichtig ist und das betroffene Kind das 18. Lebensjahr nicht überschritten hat.
Beitragsbefreiung bei der Versicherung von Kindern. WennSiewährend der Versicherungsdauer sterben und -Siebei Versicherungsbeginndas55. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, - dieVersicherungnicht gekündigt war und - Ihr Todnicht durchKriegs- oderBürgerkriegsereig- nisseverursacht wurde, XU005 05.2001 gilt Folgendes: 11.7.1DieVersicherung wirdmit denzudiesemZeit- punkt geltenden VersicherungssummenbiszumAb-