Behinderungen Musterklauseln

Behinderungen. Ist erkennbar, dass sich eine Be- hinderung ergibt, hat der NU die- se und ihre Auswirkungen sofort dem AG schriftlich anzuzeigen. Unterlässt er schuldhaft diese Anzeige, hat er dem AG daraus entstehenden Schaden zu erset- zen. Für Fälle von einfacher Fahrläs- sigkeit des AG wird der Scha- densersatzanspruch für Sach- und Vermögensschäden der Höhe nach begrenzt auf 20 % der NU-Auftragssumme.
Behinderungen. Der AN hat Behinderungen schriftlich in der unter Ziff. 8.2 benannten Frist anzuzeigen. Dies gilt auch für Behinderungen, die offensichtlich sind, auf ausstehende Entscheidungen des AG wie z. B. zu noch nicht getroffenen Anordnungen zurückzuführen sind oder aus dem Bautagebuch oder ähnli- chen Aufzeichnungen für den AG ersichtlich sein könnten, die der AN nach dem Vertrag anfertigt. Darüber hinaus gilt: Ist der AN zu irgendeinem Zeitpunkt der Ausführung seiner Leistung der Meinung, dass durch un- vorhergesehene Ereignisse, bei Vertragsabschluss nicht bekannte, erst jetzt erkennbare Erschwer- nisse bzw. Behinderungen oder durch Zusatzleistungen eine Verlängerung der vertraglichen Aus- führungsfristen bzw. Verschiebung der vertraglichen Ausführungstermine erforderlich wird, die au- ßerhalb des von ihm übernommenen Risikos liegt, so hat er unverzüglich – spätestens jedoch bin- nen drei Werktagen, nachdem diese Umstände eingetreten oder dem AN bekannt geworden sind oder hätten bekannt sein müssen – eine voraussichtliche Verlängerung der Arbeitstage schriftlich anzuzeigen. Ein etwaiger Zusatzvergütungsanspruch, ggf. entstehende zusätzliche Kosten oder sonstige geld- werte Ansprüche des AN aus der angemeldeten Behinderung sind, sofern dies objektiv möglich ist, vom AN binnen zwei Wochen anzukündigen, nachdem die hindernden Umstände eingetreten oder dem AN bekannt geworden sind oder hätten bekannt sein müssen. Unterlässt der AN schuldhaft eine der vorstehenden Anzeigen oder zeigt er die Behinderung schuld- haft zu spät an, so stehen ihm insoweit keine Ansprüche gegen den AG zu. Mögliche erkennbare oder übliche Überschreitungen der Mengenansätze sind vom AN bei der Aus- führung terminlich zu berücksichtigen. Sie stellen keine nicht erkennbaren Erschwernisse dar und führen damit nicht zu einer Verlängerung der Ausführungsfristen. § 6 Abs. 2 VOB/B findet Anwendung. Dies unbeschadet der sich aus diesem Vertrag ergebenden weitergehenden Informationsverpflichtungen mit der Maßgabe, dass der AN nicht für widrige Wet- terverhältnisse verantwortlich ist, welche die über einen Zeitraum von 10 Jahren ermittelten langfris- tigen Durchschnittswerte für Regen, Schnee und Kälte um mehr als 20 % übertreffen. In diesen Fällen ist der AN berechtigt, eine entsprechende Verlängerung der jeweiligen Ausführungsfrist zu verlangen. Der AN hat jedoch bezüglich der Verlängerung der Ausführungsfrist keinen Anspruch auf zusätzliche Vergütung, Entschädigung und/oder Schadensersatz. Bei Vorli...
Behinderungen. Behinderungen jeglicher Art des AN bei Ausführung seiner Arbeiten auf der vertragsgegenständlichen Baustelle sind dem AG unverzüglich mündlich und unmittelbar anschließend schriftlich unter Angabe des Grundes, des Ortes mit Datum und Uhrzeit zur Prüfung mitzuteilen.
Behinderungen. 1. Ist für den Unternehmer erkennbar, dass sich durch eine Be- hinderung in der Leistung Auswirkungen ergeben, hat der Un- ternehmer die Behinderung und deren Auswirkungen dem Be- steller unverzüglich in schriftlicher Form unter Angabe des Be- ginns und des voraussichtlichen Endes des Behinderungszeit- raums, der möglichen Folgen der Behinderung (im Hinblick auf Termine und/oder Kosten) und mit detaillierter Begründung mit- zuteilen.
Behinderungen. Der AN hat dem AG unverzüglich und unter ausdrücklicher Kennzeichnung als Behinderungsanzeige schriftlich mitzuteilen, wenn er sich in der Ausführung seiner Leistungen behindert glaubt, und zwar unter Anzeige der Behinderungs-gründe sowie der voraussichtlichen terminlichen und kostenmäßigen Konsequenzen der Behinderung. Der AN hat auch offenkundige Behinderungen anzuzeigen. Die Behinderungen müssen im Bautagebuch vermerkt sein, allerdings ersetzt die Eintragung im Bautagebuch nicht die nach dieser Vorschrift notwendige gesonderte schriftliche Anzeige. Der AN hat dem AG zudem unverzüglich anzuzeigen, wenn eine angezeigte Behinderung beendet ist. Im Hinblick auf ein geordnetes Projektmanagement sind die Folgen einzelner hindernder Umstände auf das eingesetzte Personal und die sonstigen Ressourcen des AN und seiner Nachunternehmer in der Behinderungsanzeige detailliert anzugeben. Insbesondere ist genau auszuführen, ob und in wie weit Personal- und sonstige Ressourcen an anderer Stelle beschäftigt bzw. eingesetzt werden können /konnten und welche Maßnahmen zur Minderung etwa aufgetretener Schäden möglich (gewesen) sind. Der AN hat Personal, Ausrüstung und Material schadensmindernd einzusetzen.
Behinderungen. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen, wenn er in der Ausführung der Planungs- und/oder Bauleistung behindert ist, und zwar unter Anzeige der voraussichtlichen terminlichen und kostenbezogenen Konsequenzen der Behinderung. Behinderungen müssen im Bautagebuch vermerkt werden. Die Eintragung im Bautagebuch ersetzt jedoch nicht die nach dieser Vorschrift notwendige, schriftliche Behinderungsanzeige. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen, wenn eine angezeigte Behinderung beendet ist. Im Hinblick auf ein geordnetes Projektmanagement sind die Folgen einzelner hindernder Umstände auf das eingesetzte Personal und die sonstigen Ressourcen des Auftragnehmers und seiner Nachunternehmer in der Behinderungsanzeige detailliert anzugeben. Insbesondere ist genau auszuführen, ob und inwieweit Personal und sonstige Ressourcen an anderer Stelle beschäftigt bzw. eingesetzt werden können/konnten und welche Maßnahmen zur Minderung etwa aufgetretener Schäden möglich (gewesen) sind. Der Auftragnehmer hat bei Behinderungsanmeldungen das Formular (Anlage 26) zu verwenden. Unterlässt der Auftragnehmer die Anzeige gem. den vorstehenden Absätzen, führt eine Behinderung nicht zu einer Bauzeitverlängerung, einer Mehrvergütung, Entschädigung oder zu Schadenersatzansprüchen, es sei denn, die Behinderung sowie deren Auswirkungen sind offenkundig. Die vorstehenden Absätze gelten auch für die zeitbezogenen Folgen von angeordneten zusätzlichen oder geänderten Leistungen mit der Maßgabe, dass der Auftragnehmer auf zu erwartende zukünftige Terminauswirkungen unverzüglich hinzuweisen hat. Ansprüche wegen Behinderungen stehen dem Auftragnehmer nicht zu, sofern diese auf der Verletzung der vom Auftragnehmer übernommenen Koordinierungsaufgaben, insbesondere der Entscheidungsterminplanung, beruhen. Keine Behinderungen stellen begründete Kontrollprüfungen des Auftraggebers bzw. seiner Objektüberwachung bzw. seines Projektsteuerers dar. Der Auftraggeber behält sich vor, unter Benennung von Bedenken über die gesetzlichen, bauaufsichtlichen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Bestimmungen hinaus, die für die Prüfung der Vertragsgemäßheit notwendigen Nachweise für alle zum Einsatz kommenden Materialen und Verfahren zu verlangen (bauaufsichtliche Zulassungen, Testate, Werksprüfung, Gütenachweise etc.). Die damit im Zusammenhang stehenden Verfahrenskosten und die notwendige Zeit für die Beibringung entsprechender Nachträge sind vom Leistungsum...
Behinderungen. 10.1 Der AN hat dem AG unverzüglich schriftlich anzuzeigen, wenn er in der Ausführung der Bauleistung behindert ist, und zwar unter An- zeige der voraussichtlichen terminlichen und kostenbezogenen Konsequenzen der Behinderung. Behinderungen müssen zusätzlich im Bautagebuch vermerkt sein. Der AN hat dem AG unverzüglich anzuzeigen, wenn eine angezeigte Behinderung beendet ist. Im Hinblick auf ein geordnetes Projektmanagement sind die Folgen der einzelnen hindernden Umstände auf das eingesetzte Personal und die sonstigen Ressourcen des AN und seiner Nachunternehmer in der Behinderungsanzeige detailliert anzugeben. Insofern ist aufzuführen, ob und inwieweit Personal und sonstige Ressourcen an anderer Stelle beschäftigt bzw. eingesetzt werden können/konnten und welche Maßnahmen zur Minderung etwa aufgetretener Schäden möglich (gewesen) sind. Unterlässt der AN die Anzeige gemäß den vorstehenden Absätzen, führt auch die berechtigte Behinderung nicht zu einer Bauzeitver- längerung, einer Mehrvergütung, Entschädigung oder zu Schadenersatzansprüchen, es sei denn, die Behinderung und deren Auswir- kungen sind für den AG offenkundig. Da sich Störungsabläufe nachträglich oftmals nicht zuverlässig rekonstruieren lassen, kann sich der AN auch bei einer Inanspruchnah- me des AN wegen verspäteter Fertigstellung nicht auf Behinderungen berufen, wenn er diese dem AG gegenüber nicht rechtzeitig an- gezeigt hat. Etwas anderes gilt nur, wenn der AN nachweist, dass die Verzögerung offenkundig war oder auf vom AG zu vertretenden Umständen beruht.
Behinderungen. Der AN hat Behinderungen schriftlich anzuzeigen. Dies gilt auch für Behinderungen, die offensichtlich sind. Fällt die Behinderung weg, so hat der AN dem AG dies schriftlich mitzuteilen (=Abmeldung der Behinderung). Von Stillstands- und Behinderungszeiten ausgeschlossen, die bei dem Fristverlängerungsanspruch des AN in Ansatz gebracht wer- den können, sind alle Ruhe-, Sonn- und Feiertage.
Behinderungen. 10.4.1 Ist der AN in der Ausführung seiner Leistung behindert oder ergeben sich aus anderen Gründen (z.B. Leistungsänderungen) Auswirkungen auf den Bauablauf (z.B. Verzögerungen), so hat er dies EXYTE unverzüglich schriftlich anzuzeigen, zu begründen und zusätzlich im Bautagebuch zu vermerken. Die Mitteilung ist mit Vorschlägen zum Ausgleich drohender oder bereits eingetretener Verzögerungen und zur Abschwächung ihrer Folgen zu versehen. Behinderungsanzeigen bedürfen auch dann der Schriftform, wenn die Behinderung offenkundig ist. Der AN hat EXYTE auch unverzüglich schriftlich anzuzeigen, wenn eine angezeigte Behinderung weggefallen oder beendet ist.
Behinderungen. 6.1 Bei einer dem AG zuzurechnenden Behinderung ist eine Fristverlängerung des AN ausgeschlossen, sofern die Behinderung einen Zeitraum von insgesamt bis zu 10 v.H. der vertraglich verein- barten Ausführungsdauer maximal jedoch 24 Stunden nicht über- steigt (Bagatellgrenze). Im Übrigen hat der AN einen Anspruch auf Fristverlängerung um die Dauer der Behinderung. Satz 1 gilt entsprechend für Schadensersatzansprüche des AN aufgrund derartiger Behinderungen.