Behandlung Musterklauseln

Behandlung. Ich nehme zum Zeitpunkt der Vereinbarung folgende Medikamente: 3. In der Krise waren bisher folgende Medikamente hilfreich in folgenden Situationen (Unruhe, Schlafstörungen, Aggressivität, manischer Angetriebenheit, depressiven Phasen, Suizidalität): 1.
Behandlung. Sie waren bei Ihrem Arzt oder haben auf ärztliche Verordnung z.B. eine Physiotherapie gemacht, eine Brille oder Medikamente gekauft und bez- ahlen dafür die Rechnung. Bitte kopieren oder fotografieren Sie die Rechnung sowie Rezept (=ärztliche Verordnung) bzw. Überweisung.
Behandlung. Chirurgische oder medizinische Dienste (einschließlich Diagnosetests), die zur Stellung der Diagnose, Abschwächung oder Heilung der Krankheit, Beschwerde oder Verletzung benötigt werden.
Behandlung. Verlaufsbehandlung - Regelbehandlung mit Dokument 74,21 KJP.
Behandlung. Alle Behandlungen erfolgen auf Wunsch des Tierhalters unter der Maßgabe, das Tier ganzheitlich zu behandeln. Die Behandlungszeiten richten sich nach Vorgaben der Therapeutin, können aber im Einzelfall länger dauern als zunächst angenommen. Mit der Behandlung werden die Selbstheilungskräfte angeregt, diese können von Patient zu Patient verschieden sein. Der Halter oder die Halterin verpflichtet sich, alle Fragen zum Tier und dessen Gesundheit und dem bisherigen Therapieverlauf betreffend, umfassend und wahrheitsgetreu zu beantworten bzw. für die Behandlung wichtigen Informationen selbstständig anzugeben. Die Therapeutin ist berechtigt die Behandlung abzubrechen, wenn das erforderliche Vertrauensverhältnis nicht mehr gegeben scheint, insbesondere wenn der Halter oder die Halterin oder das Tier Therapiemaßnahmen verweigert, erforderliche Auskünfte zur Anamnese und Diagnose unzutreffend oder lückenhaft erteilt werden oder Therapiemaßnahmen vereitelt.
Behandlung öffentlich nichtöffentlich
Behandlung. Behandlung ist eine Diagnose, eine Heilbehandlung und eine Ope- ration. a) Diagnose
Behandlung. B Erstattungsfähige
Behandlung. 3.1. Die Klinik ist berechtigt, die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen (vgl. Nr. 1) auch ohne ausdrücklichen Auftrag durchzuführen. Im Rahmen der Vertragsdurchführung ist die Klinik berechtigt, das Tier innerhalb der Stallabteilungen bzw. zur Außenstelle der Universität zu verlegen, was mit einem Transport über eine Entfernung von mehreren Kilometern verbunden sein kann. 3.2. Verendet ein Tier in der Klinik, so gelten ergänzend die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die des Tierkörperbeseitigungsgesetztes und des Tierseuchengesetzes. Der Auftraggeber wird hiermit darauf hingewiesen, dass eine (kostenpflichtige) Sektion in Auftrag gegeben werden kann. Die Klinik ist berechtigt, weitergehende Untersuchungen (z.B. mikrobiologische Untersuchungen, Sektion des Tierkörpers oder von Teilen des Tierkörpers) auch ohne ausdrücklichen Auftrag vorzunehmen.
Behandlung. Material von unterschiedlichen Ursprungsorten darf grundsätzlich erst nach Durch- führung der Eingangskontrolle/Kontrollanalyse, die vor der Behandlung stattfindet, mit Chargen anderer Ursprungsorte vermischt werden. Ausgenommen sind folgende Fälle: a) separierte Abfälle zur Beseitigung, die keiner weiteren Verwertung zugeführt werden. b) Chargen, die bereits separiert sind und von verschiedenen Ursprungsorten stammen und jeweils kleiner als 500 t sind und etwa gleichartige Belastung auf- weisen. Diese dürfen bereits vor der Behandlung gemeinsam gelagert und als Zusam- mengefasste Charge behandelt werden. Dies darf nicht dazu führen, dass alleine durch Mischen die Einhaltung der Zielwerte der Behandlung/Verwertung er- reicht wird. Bei der Separierung des zwischengelagerten Materials in hoch- und minderbelastete Chargen sind repräsentative Mischproben des Materials über maximal 500 t bei or- ganoleptischer Unauffälligkeit bzw. über maximal 300 t bei organoleptischer Auf- fälligkeit zu erstellen und auf die herkunftsspezifischen Parameter und die Parame- ter zu untersuchen, die nach dem Ergebnis der organoleptischen Überprüfung er- forderlich sind.