Befristungsarten Musterklauseln

Befristungsarten. Ein Arbeitsverhältnis ist im Regelfall unbefristet und bedarf daher zur Beendigung der Kündigung (§ 620 Abs. 3 BGB). Ausnahmsweise ist ein von vornherein befristetes Arbeitsverhältnis zulässig. In diesem Fall endet das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung ohne dass es einer Kündigung bedarf. Die Befristung ergibt sich üblicherweise durch die vereinbarte Zeit (sog. Zeitbefristung). Es ist aber auch möglich, die Befristung an einen vereinbarten Zweck zu koppeln (sog. Zweckbefristung). Bei der Zeitbefristung vereinbaren die Parteien die Dauer des Vertrags. Der Vertrag endet dann automatisch durch Zeitablauf. Demgegenüber steht das Ende des Vertrags bei der Zweckbefristung in der Regel nicht von vornherein fest. Vielmehr endet der Vertrag, wenn der Zweck erreicht ist. Damit sich auch bei der Zweckbefristung die Parteien auf das Ende des Vertrags einstellen können und um Klarheit darüber zu schaffen, ob und wann das Ende des Vertrags erreicht ist, enden zweckbefristete Verträge frühestens 2 Wochen nach dem Zugang einer schriftlichen Unterrichtung durch den Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Zweckerreichung (§ 15 Abs. 2 TzBfG).