Beendigung des Auftrags Musterklauseln

Beendigung des Auftrags. (1) Bei Beendigung des Auftragsverhältnisses oder jederzeit auf Verlangen des Auftraggebers hat der Auftragnehmer die im Auftrag verarbeiteten Daten nach Xxxx des Auftraggebers entweder zu vernichten oder an den Auftraggeber zu übergeben. Ebenfalls zu vernichten sind sämtliche vorhandene Kopien der Daten. Die Vernichtung hat so zu erfolgen, dass eine Wiederherstellung auch von Restinformationen mit vertretbarem Aufwand nicht mehr möglich ist. Eine physische Vernichtung erfolgt gemäß DIN 66399.
Beendigung des Auftrags. (1) Befinden sich bei Beendigung des Auftragsverhältnisses im Auftrag verarbeitete Daten oder Kopien derselben noch in der Verfügungsgewalt des Auftragnehmers, hat dieser des nach Xxxx des Auftraggebers die Daten entweder zu vernichten oder an den Auftraggeber zu übergeben. Die Xxxx hat der Auftraggeber innerhalb von 2 Wochen nach entsprechender Aufforderung durch den Auftragnehmer zu treffen. Die Vernichtung hat so zu erfolgen, dass eine Wiederherstellung auch von Restinformationen mit vertretbarem Aufwand nicht mehr möglich ist.
Beendigung des Auftrags. 10.1. Nach Abschluss der Erbringung der Verarbeitungsleistungen hat der Auftragnehmer alle personenbezogenen Daten nach Xxxx des Auftraggebers entweder zu löschen oder zurückzugeben, sofern nicht nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten eine Verpflichtung zur Speicherung der personenbezogenen Daten besteht.
Beendigung des Auftrags. Bei Beendigung des Auftragsverhältnisses oder jederzeit auf Verlangen des Auftraggebers hat der Auftragnehmer die im Auftrag verarbeiteten Daten nach Xxxx des Auftraggebers entweder zu vernichten oder an den Auftraggeber zu übergeben. Ebenfalls zu vernichten sind sämtliche vorhandene Kopien der Daten. Die Vernichtung hat so zu erfolgen, dass eine Wiederherstellung auch von Restinformationen mit vertretbarem Aufwand nicht mehr möglich ist. Eine physische Vernichtung erfolgt gemäß DIN 66399. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die unverzügliche Rückgabe bzw. Löschung auch bei Subunternehmern herbeizuführen. Der Auftragnehmer hat den Nachweis der ordnungsgemäßen Vernichtung zu führen und dem Auftraggeber unverzüglich vorzulegen. Dokumentationen, die dem Nachweis der ordnungsgemäßen Datenverarbeitung dienen, sind durch den Auftragnehmer den jeweiligen Aufbewahrungsfristen entsprechend auch über das Vertragsende hinaus aufzubewahren. Er kann sie zu seiner Entlastung dem Auftraggeber bei Vertragsende übergeben.
Beendigung des Auftrags. Dieser Auftrag endet mit Ablauf des zugrundeliegenden Vertrages bzw. der zugrundeliegenden Kooperation.
Beendigung des Auftrags. 1. Bei Beendigung des Auftragsverhältnisses oder jederzeit auf Verlangen des oder der Auftraggeber:in hat ViCon die im Auftrag verarbeiteten Daten entweder zu löschen oder an den oder die Auftraggeber:in zu übergeben. Ebenfalls zu vernichten sind sämtliche vorhandene Kopien der Daten. Die Löschung hat so zu erfolgen, dass eine Wiederher- stellung auch von Restinformationen mit vertretbarem Aufwand nicht mehr möglich ist.
Beendigung des Auftrags. 10.1. Bei Beendigung des Auftragsverhältnisses oder jederzeit auf Verlangen der Schule / hat der Fotograf die im Auftrag verarbeiteten Daten nach Xxxx Eltern entweder zu vernichten. Ebenfalls zu vernichten sind sämtliche vorhandene Kopien der Daten. Die Vernichtung hat so zu erfolgen, dass eine Wiederherstellung auch von Restinformationen mit vertretbarem Aufwand nicht mehr möglich ist.
Beendigung des Auftrags. 1. Nach Abschluss der Auftragsdatenverarbeitung hat der AN sämtliche in seinen Besitz gelangten Un- terlagen, Datenträger und erstellten Verarbeitungs- oder Nutzungsergebnisse, die im Zusammen- hang mit dem Auftragsverhältnis stehen und personenbezogene Daten enthalten, an den AG zurück- zugeben. Alle weiteren personenbezogenen Daten vom AG sind unverzüglich zu löschen, es sei denn der Löschung stehen gesetzliche Aufbewahrungsfristen entgegen.
Beendigung des Auftrags. Bei Beendigung des Auftrags wird der Auftragnehmer je nach Vereinbarung oder mangels Vereinbarung gemäß Weisung des Auftraggebers die exklusiv dem Auftraggeber zugeordneten Daten löschen.
Beendigung des Auftrags. (1) Bei Beendigung des Auftragsverhältnisses oder jederzeit auf Verlangen des Datengebers hat der Datenverarbei- ter die im Auftrag verarbeiteten Daten nach Xxxx des Datengebers entweder zu vernichten oder an den Datenge- ber zu übergeben. Ebenfalls zu vernichten sind sämtliche vorhandene Kopien der Daten. Die Vernichtung hat so zu erfolgen, dass eine Wiederherstellung auch von Restinformationen mit vertretbarem Aufwand nicht mehr mög- lich ist. Eine physische Vernichtung erfolgt gemäß DIN 66399. Hierbei gilt mindestens Schutzklasse 1.