Bauliche Veränderungen Musterklauseln

Bauliche Veränderungen. Bauliche Veränderungen (auch Neubauten) sowie Betriebsverlegungen innerhalb des Versicherungsgrundstückes sind nicht anzeigepflichtig, wenn damit keine Gefahrerhöhung verbunden ist. Die Bestimmungen zur Gefahrerhöhung bleiben ebenso wie die Bestimmungen über Unterversicherung unberührt.
Bauliche Veränderungen. 11.1. Der Pächter darf nur mit vorgängiger schriftlicher Zustimmung des Verpächters bauliche Änderungen irgendwelcher Art am Pachtobjekt ausführen zu lassen.
Bauliche Veränderungen. 1. Notwendig werdende Änderungen am Gebäude, den Installationen oder an sonstigen Anlagen werden grundsätzlich nur durch die Stadt ausgeführt. Im Einzelfalle darf der Pächter solche Arbeiten auf eigene Kosten ausführen lassen, wenn sie die Stadt vorher schriftlich genehmigt.
Bauliche Veränderungen. (1) Bauliche Veränderungen des Vertragsobjekts, gleich welcher Art, dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung des Eigentümers oder des Vermieters und des Lan- des Berlin vorgenommen werden.
Bauliche Veränderungen. 7.1. Jede bauliche oder sonstige Veränderung im Mietobjekt bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters und geht zu Lasten und auf Kosten des Mieters. Dieser hat auch für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes auf seine Kosten zu sorgen.
Bauliche Veränderungen. Bauliche Veränderungen im Mietobjekt sind dem Mieter grundsätzlich untersagt. Nur in besonderen Ausnah- mefällen wird der Vermieter seine Zustimmung zu baulichen Veränderungen erteilen. Auf diese Zustimmung besteht kein Anspruch. Die Durchführung der baulichen Veränderungen ist in diesen Fällen erst nach Vorlage einer schriftlichen Zustimmungserklärung des Vermieters zulässig. Der Mieter ist zur Einholung sämtlicher Ge- nehmigungen auf eigene Kosten sowie zum Rückbau verpflichtet.
Bauliche Veränderungen. 8.1. Der Mieter hat Maßnahmen des Vermieters, die zur Erhaltung des Hauses, der Mieträume oder zur Gefahrenabwehr notwendig oder zweckmäßig sind, zu dulden. Er hat die in Betracht kommenden Räume zugänglich zu halten und darf die Ausführung der Arbeiten nicht behindern.
Bauliche Veränderungen. 1. Der Mieter hat gemäß § 554 BGB Maßnahmen zu dulden, die zur Erhaltung der Miet- sache erforderlich sind.
Bauliche Veränderungen. Bauliche Veränderungen in den Wohnungen sind nur bei Vorliegen besonderer Gründe und nach Einholung der Zustimmung des Vorstandes der Wohnungsbau-Genossen- schaft gestattet. Im Fall des Auszuges aus der Wohnung ist der Mieter verpflichtet, in der Regel den alten Zustand wieder herzustellen. Abtrennungen auf Fluren, in der Eingangszone sowie im Kellerbereich sind nicht gestattet, da diese Flächen allen Mietern zur Nutzung zur Verfügung stehen. Wird eine bauliche Veränderung durch den Vorstand im Einzelfall gestattet, sind die behördlichen Zustimmungen durch den Mieter einzuholen und die Genehmigung beim Vorstand der Genossenschaft vor Beginn der Arbeiten zu beantragen. Der Balkon ist Teil der Wohnung und als solcher zu nutzen. Farbliche und gestalterische Veränderungen sind im Interesse der individuellen Gestaltung im bestimmten Rahmen möglich. Dabei ist entsprechend der gültigen Stadtordnung zu verfahren. Farbe und andere gestalterischen Elemente müssen im Einklang mit der Gesamtfassade harmo- nieren. Blumenkästen und Blumenbretter sind sicher anzubringen. Beim Begießen von Blumen auf Balkonen und Fensterbänken ist darauf zu achten, daß keine Beschädigungen an der Hauswand entstehen und daß das Gießwasser nicht auf Fenster und Balkone von Mitbewohnern bzw. auf Passanten tropft.
Bauliche Veränderungen. 7.1. Bauliche Veränderungen des Mietgegenstands, auch wenn sie keine Baubewilligung erfordern, bedürfen der schriftlichen, nur für den Einzelfall gültigen Zustimmung der Vermieterin. Die Kosten dieser baulichen Veränderungen gehen zu Lasten der Mieterin. Bei Eingriffen in Haus-, Sanitär- und sicherheitstechnische Anlagen verpflichtet sich die Mieterin aus Haftungsgründen die ursprünglich mit der Errichtung dieser Anlagen betrauten Professionisten dann zu beauftragen, wenn sie zu marktüblichen Konditionen die Arbeiten durchführen können. Die Instandhaltungspflicht der Mieterin betrifft auch solche vorgenommenen Veränderungen. Teilanwendungsbereich: gröblich benachteiligend nach § 879 Abs 3 ABGB, weil jegliche, auch die geringfügigste, bauliche Veränderung verboten wird, auch wenn sie für die vereinbarungsgemäße Verwendung des Objektes erforderlich und leicht wieder zu beseitigen ist und keine wichtigen Interessen des Bestandgebers beeinträchtigt. 7.2. Etwaige Zustimmungserklärungen der Vermieterin werden stets - auch wenn dies bei Erteilung der Zustimmung nicht ausdrücklich erklärt wird - vorbehaltlich einer etwa erforderlichen behördlichen Genehmigung erteilt. Die Beschaffung der erforderlichen Genehmigung obliegt der Mieterin auf ihre Kosten. Die Mieterin hat