Bauliche Anlagen Musterklauseln

Bauliche Anlagen. Ausserhalb des Gebäudes liegende, nicht zu diesem gehörende, wohl aber auf dem gleichen Grundstück befindliche bauliche Anlagen wie z. B. Schwimmbäder, Stützmauern, Treppen, Wege, Einfahrten, Briefhästen, Fahnenstangen, Zäune und dergleichen. Entschädigungsgrundlage = Neuwert
Bauliche Anlagen. Bei der Schätzung der baulichen Anlagen ist von einer einfachen und fachgerechten Ausführung auszugehen. Über den Rahmen der kleingärtnerischen Nutzung hinausgehende Ausstattungen sind nicht zu berücksichtigen. Geschätzt werden Gartenlauben bis max. 24 m² Grundfläche oder eine Gartenlaube und ein Nebengebäude bis zu einer bebauten Fläche von zusammen max. 24 m². Das Gleiche gilt für die bis zum 28.02.1983 genehmigten Gartenlauben von max. 26 m² überbauter Fläche.
Bauliche Anlagen. 1. Zum Zeitpunkt der Übernahme der Kleingartenparzelle sind folgende bauliche Anlagen auf der Kleingartenparzelle vorhanden:
Bauliche Anlagen. A.11 Anschlußkosten Gas, Strom, Abwasser, Wasser
Bauliche Anlagen. Jede Errichtung oder Änderung baulicher Anlagen bedarf bei städtischen Grundstücken der schriftlichen Zustimmung des zuständigen Ressorts der Stadtverwaltung, bei privaten Grundstücken der schriftlichen Genehmigung durch den Verpächter. Näheres regeln die Gartenordnung und die Laubenbauordnung.
Bauliche Anlagen. 3.1.1. Die im Zeitpunkt der Gründung vorhandenen baulichen Anlagen bleiben Eigentum der Vertragsgemeinden.
Bauliche Anlagen. 1) Der Pächter haftet dafür, daß an den vom Verpächter geschaffenen Anlagen und Einrichtungen des Vertragsobjektes, insbesonders an den Stichleitungen zu den Wasserzapfstellen, keine Änderungen vorgenommen werden. Verstösse hiergegen berechtigen den Verpächter auf Kosten des Pächters den früheren Zustand wieder herzustellen. Das Gleiche gilt für Beschädigungen.
Bauliche Anlagen. Die Errichtung oder Änderung baulicher Anlagen bedarf der schriftlichen Zustimmung des Verpächters. Näheres regelt die Gartenordnung.
Bauliche Anlagen. Im östlichen Bereich ist das Grundstück mit einem freistehenden Wochenendhaus (Holzleichtbau als Fertigteilkonstruktion, Typbungalow B 28 P, Baujahr 1990) und einem Holzschuppen mit angefügter Überdachung bebaut. Im westlichen Grundstücksbereich steht ein nicht erhaltenswerter Blechschuppen und ein nicht erhaltenswerter Holzunterstand. Durch die ehemals zweiteilige Nutzung verfügt das Grundstück über zwei Zuwegungen und Zufahrten. Die Einfriedung besteht teilweise aus einem Maschendrahtzaun mit eingebautem Tor sowie Zaunfeldern eines Jägerzaunes mit einem Tor und einer separaten Eingangstür. Ein Zwischenzaun aus Maschendraht trennte die vormals zweiteilige Nutzung (Erholungsgrundstück) des Grundstücks. Straßenseitig steht teilweise eine Hecke um das Grundstück. Das Grundstück liegt nicht in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet und nicht in einem Denkmalschutzbereich. Eintragungen für das Grundstück im Baulastenverzeichnis des Landkreises Oder-Spree liegen nicht vor. Im Altlastenverzeichnis des Landkreises Oder-Spree ist das Grundstück nicht geführt. Der Wert des Wochenendhauses nebst Holzschuppen mit angefügter Überdachung und der Außenanlagen beträgt 2.700 €.
Bauliche Anlagen. Bauliche Anlagen ausserhalb des versicherten Gebäu- des, die nicht dessen Bestandteil sind, sich jedoch auf dem dazugehörenden Grundstück befinden.