Autobahnmautgesetz Musterklauseln
Autobahnmautgesetz. Der Mieter ist verpflichtet, sich über die jeweiligen nationalen Mautgesetze zu informieren und für deren Einhaltung Sorge zu tragen. Bei Verstößen gegen ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ verpflichtet sich der Mieter, den Vermieter bzw. die ▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇ GmbH von Schadenersatzansprüchen, Geldbußen usw. freizustellen. Der Mieter haftet für die Zahlung und Abbuchung aller durch den Gebrauch des Mietobjekts anfallenden Mautgebühren. Bei Fahrzeugen, die seitens des Vermieters nicht mit Mauterfassungsgeräten ausgestattet sind, ist der Mieter für die Registrierung und Endregistrierung verantwortlich. Der Mieter ist verpflichtet, die Fahrzeuge endregistriert und ohne Mauterfassungsgeräte an den Vermieter zurückzugeben. Vorsorglich bevollmächtigt der Mieter den Vermieter bzw. die ▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇ GmbH, bei Fahrzeugrückgabe oder Vertragsaufhebung die Endregistrierung für den Mieter vorzunehmen. Bei Fahrzeugen, die durch den Vermieter bzw. die ▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇ GmbH mit Mauterfassungsgeräten (OBU) ausgestattet sind, erfolgt die Abrechnung der streckenbezogenen Mautgebühren über den Vermieter. Der Mieter ist zu täglichen/monatlichen Vorauszahlungen auf die zu erwartenden Mautgebühren an den Vermieter verpflichtet. Die Vorauszahlung errechnet sich aus der Formel (Mauttarif x voraussichtlich gefahrener Mautkilometer x Mietdauer). Bei einer Änderung des Tarifs ist der Vermieter berechtigt, die Vorauszahlungen entsprechend anzupassen. Der Vermieter ist berechtigt, die Anpassung monatlich durchzuführen. Die Vorauszahlungen werden spätestens alle drei Monate abgerechnet. In diesem Zusammenhang verpflichtet sich der Mieter mit dem Vermieter eine Service- und Zahlungsvereinbarung abzuschließen. Befindet sich der Mieter mit der Zahlung der Mautgebühren (auch Vorauszahlungen) in Verzug, ist die ▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇ GmbH und der Vermieter berechtigt, das Mauterfassungsgerät (OBU) zu sperren. Gleiches gilt, wenn mit dem Mieter dem Vermieter eine Service- und Zahlungsvereinbarung nicht zustande kommt. Schadenersatzansprüche des Mieters wegen Ausfall, nicht ordnungsgemäßer Funktion des Mauterfassungsgerätes (OBU) usw. sind, soweit nicht Vorsatz und/oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, sowohl gegenüber dem Vermieter als auch der ▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇ GmbH ausgeschlossen.
